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LAG Nürnberg, 27.02.2012 - 8 Sa 539/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
BGB § 626 Abs. 1
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei tarifvertraglich ordentlich nicht kündbarem Arbeitnehmer
- Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern
§ 626 Abs. 1 BGB
Außerordentliche Kündigung - Soziale Auslauffrist - Interessenabwägung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 626 Abs. 1; TVöD § 34 Abs. 2
Verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei tarifvertraglich ordentlich nicht kündbarem Arbeitnehmer
Verfahrensgang
- ArbG Nürnberg, 29.06.2011 - 11 Ca 3795/10
- LAG Nürnberg, 27.02.2012 - 8 Sa 539/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 580/99
Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung bei fehlender …
Auszug aus LAG Nürnberg, 27.02.2012 - 8 Sa 539/11
Weigert sich der Arbeitnehmer, die im Rahmen des Weisungsrechts zugewiesene Tätigkeit auszuführen, so kann dies nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts eine beharrliche Arbeitsverweigerung sein, die den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigt (BAG 05.04.2001 NZA 2001, 893). - BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 362/96
Außerordentliche Kündigung; Nachschieben von nachträglich bekanntgewordenen …
Auszug aus LAG Nürnberg, 27.02.2012 - 8 Sa 539/11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der herrschenden Meinung in der Literatur können Kündigungsgründe, die dem Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren, uneingeschränkt nachgeschoben werden, wenn sie bereits vor Ausspruch der Kündigung entstanden sind (BAG 04.06.1997, NZA 1997, 1158 f.; BAG 11.04.1985, AP Nr. 29 zu § 120 BetrVG 1972). - BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 173/01
Einzelvertraglicher Kündigungsausschluß
Auszug aus LAG Nürnberg, 27.02.2012 - 8 Sa 539/11
Dabei ist klarzustellen, dass es bei einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer eine außerordentlichen Kündigung aus einem "minder wichtigen Grund" unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist nicht gibt (BAG 07.03.2002 NZA 2002, 963).
- BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04
Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet
Auszug aus LAG Nürnberg, 27.02.2012 - 8 Sa 539/11
In einer zweiten Prüfungsstufe ist sodann zu klären, ob es dem Arbeitgeber im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalls in der beiderseitigen Interessen zumutbar ist, dem Arbeitnehmer auch nur für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen (BAG 27.04.2006 NZA 2006, 977, BAG 07.07.2005 NZA 2006, 98). - BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05
Ordentliche Unkündbarkeit
Auszug aus LAG Nürnberg, 27.02.2012 - 8 Sa 539/11
In einer zweiten Prüfungsstufe ist sodann zu klären, ob es dem Arbeitgeber im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalls in der beiderseitigen Interessen zumutbar ist, dem Arbeitnehmer auch nur für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen (BAG 27.04.2006 NZA 2006, 977, BAG 07.07.2005 NZA 2006, 98). - BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54
Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung
Auszug aus LAG Nürnberg, 27.02.2012 - 8 Sa 539/11
Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist bei einem unkündbaren Arbeitnehmer einerseits ein besonders strenger Maßstab anzulegen (BAG 03.11.1955, BAGE 2, 214, BAG 05.02.1998, AP Nr. 143 zu § 626 BGB), bei der Interessensabwägung ist jedoch nicht auf die fiktive Frist für die ordentliche Kündigung, sondern auf die tatsächliche künftige Vertragsbindung abzustellen (BAG 14.11.1984, AP Nr. 83 zu § 626 BGB, BAG 22.07.1992, AP Nr. 63 zu § 626 BGB).