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   LAG Nürnberg, 27.07.2016 - 5 Ta 61/16   

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LAG Nürnberg, 27.07.2016 - 5 Ta 61/16 (https://dejure.org/2016,28167)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 27.07.2016 - 5 Ta 61/16 (https://dejure.org/2016,28167)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 27. Juli 2016 - 5 Ta 61/16 (https://dejure.org/2016,28167)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderung gezahlter Zwangsgelder bei rechtskräftiger Abweisung der Kündigungsschutzklage

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    §§ 775, 776, 788 Abs. 3 ZPO, 812 Abs. 1 S. 1 BGB
    Rückerstattung Zwangsgelder bei vollstreckter Weiterbeschäftigung

  • Betriebs-Berater

    Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme

  • rewis.io

    Anspruch auf Rückerstattung zur Durchsetzung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs geleisteter Zwangsgelder nach Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Berufungsinstanz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückforderung gezahlter Zwangsgelder bei rechtskräftiger Abweisung der Kündigungsschutzklage

  • rechtsportal.de

    BGB § 775 Nr. 1 ; BGB § 776 S. 1
    Rückforderung gezahlter Zwangsgelder bei rechtskräftiger Abweisung der Kündigungsschutzklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 2292
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 10.03.1987 - 8 AZR 146/84

    Ansprüche des Arbeitnehmers bei Weiterbeschäftigung nach Kündigung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 27.07.2016 - 5 Ta 61/16
    In der Tat gehen mehrere Senate des BAG davon aus, dass die Weiterbeschäftigung aufgrund eines in erster Instanz tenorierten Weiterbeschäftigungsanspruchs im Ergebnis ohne Rechtsgrund erfolgt, wenn das erstinstanzliche Urteil in zweiter Instanz aufgehoben wird (BAG 10.3.1987 - 8 AZR 146/84 - NZA 1987, 373; BAG 12.2.1992 - 5 AZR 297/90 - BB 1992, 2005; weitere Nachweise bei MünchArbR/Wank, 3. Aufl. 2009, § 99 Fn. 209).

    Darin liegt seinerseits keine unzulässige Rechtsfortbildung, sondern eine rechtsdogmatische Fundierung der vom Großen Senat seinerseits vorgenommenen Rechtsfortbildung (Färber/Kappes NZA 1986, 215, 219; MünchArbR/Wank, § 99 Rn. 106; a.A. BAG 10.3.1987 - 8 AZR 146/84 - NZA 1987, 373).

    In der Konsequenz besteht der Weiterbeschäftigungsanspruch während des Kündigungsschutzprozesses nach einem klagestattgebenden erstinstanzlichen Urteil damit unabhängig davon, ob die Kündigung sich letzten Endes als wirksam erweist oder nicht (so zur Weiterbeschäftigung nach § 102 BetrVG auch BAG 10.3.1987 - 8 AZR 146/84 - NZA 1987, 373; BAG 7, 3.1996 - 2 AZR 432/95 - NZA 1996, 930).

    Insoweit wird auf BAG vom 10.03.1987 - 8 AZR 146/84 - zitiert nach Juris verwiesen.

  • BAG, 06.12.1989 - 5 AZR 53/89

    Zwangsgeld: Rückforderung von vollstrecktem Zwangsgeld nach

    Auszug aus LAG Nürnberg, 27.07.2016 - 5 Ta 61/16
    d) Gegen dieses Ergebnis ließe sich einwenden, dass das Zwangsgeld keinen Strafcharakter hat und daher bei nachträglichem Wegfall des Titels mittels Aufhebung der Zwangsgeldbeschlüsse die Möglichkeit geschaffen werden müsste, bereits gezahlte Zwangsgelder zurückzufordern (vgl. BAG 6, 12.1989 - 5 AZR 53/89 - NJW 1990, 2579).

    Das erkennende Gericht folgt insoweit nicht der vom BAG im Urteil vom 6.12.1989 als obiter dictum geäußerten Auffassung, mit einem Sieg in zweiter Instanz entfalle "unzweifelhaft" die Rechtsgrundlage für den Zwangsgeldbeschluss hinsichtlich der Weiterbeschäftigung (BAG 6, 12.1989 - 5 AZR 53/89 - NJW 1990, 2579).

    Damit scheidet zudem eine Rückzahlung der Zwangsgelder analog § 812 BGB (BAG 6, 12.1989 - 5 AZR 53/89 - NJW 1990, 2579; LAG Rheinland-Pfalz 13.2.2009 - 8 Ta 182/08; HessLAG 13.9.2013 - 12 Ta 393/12) aus, weil diese nicht ohne Rechtsgrund gezahlt wurden.

    Das erkennende Gericht folgt insoweit der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts vom 06.12.1989 - 5 AZR 53/89 - zitiert nach Juris.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.02.2009 - 8 Ta 182/08

    Anspruch auf Rückerstattung eines Zwangsgeldes

    Auszug aus LAG Nürnberg, 27.07.2016 - 5 Ta 61/16
    Die Rückzahlungsverpflichtung ist die verwaltungsmäßige Folge des Wegfalls des Zwangsgeldbeschlusses, ohne dass die Staatskasse hiergegen in der Sache Einwendungen erheben könnte, wenn ihr das Zwangsgeld - wie vorliegend - zugeflossen ist (LAG Rheinland-Pfalz 13.2.2009 - 8 Ta 182/08; LAG Bremen 30.9.2008 - 3 Ta 40/08 - . w. N.).

    Damit scheidet zudem eine Rückzahlung der Zwangsgelder analog § 812 BGB (BAG 6, 12.1989 - 5 AZR 53/89 - NJW 1990, 2579; LAG Rheinland-Pfalz 13.2.2009 - 8 Ta 182/08; HessLAG 13.9.2013 - 12 Ta 393/12) aus, weil diese nicht ohne Rechtsgrund gezahlt wurden.

    Die Rückzahlungsverpflichtung ist, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 13.02.2009 - 8 Ta 182/08 zitiert nach Juris) ausführt, die verwaltungsmäßige Folge des Wegfalls des Zwangsgeldbeschlusses, ohne dass die Staatskasse hiergegen in der Sache Einwendungen erheben könnte.

  • LAG Bremen, 30.09.2008 - 3 Ta 40/08

    Aufhebung eines rechtskräftigen Zwangsgeldbeschlusses

    Auszug aus LAG Nürnberg, 27.07.2016 - 5 Ta 61/16
    Die Rückzahlungsverpflichtung ist die verwaltungsmäßige Folge des Wegfalls des Zwangsgeldbeschlusses, ohne dass die Staatskasse hiergegen in der Sache Einwendungen erheben könnte, wenn ihr das Zwangsgeld - wie vorliegend - zugeflossen ist (LAG Rheinland-Pfalz 13.2.2009 - 8 Ta 182/08; LAG Bremen 30.9.2008 - 3 Ta 40/08 - . w. N.).

    b) Die Rechtskraft der Zwangsgeldbeschlüsse steht einer Aufhebung nach §§ 776, 775 Nr. 1 ZPO nicht entgegen (LAG Bremen 30.9.2008 - 3 Ta 40/08 - . w. N.).

    Nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme ist eine Aufhebung nach §§ 776, 775 Nr. 1 ZPO nicht mehr möglich (Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 776 Rn. 1; MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann § 776 Rn. 2; OLG Koblenz 6.4.1983 - 6 W 147/83 - WRP 1983, 575; so im Grundsatz auch LAG Bremen 30.9.2008 - 3 Ta 40/08 - ).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.01.1999 - 2 Ta 3/99

    Berichtigung einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung; Antragsrücknahme nach

    Auszug aus LAG Nürnberg, 27.07.2016 - 5 Ta 61/16
    Die Gegenansicht (LAG Rheinland-Pfalz 28.1.1999 - 2 Ta 3/99 - NZA 1999, 1239) lässt den systematischen Zusammenhang zwischen den §§ 775 und 776 ZPO außer Acht.

    Dies kann aber jedenfalls nur gelten, soweit der vollstreckte und titulierte Anspruch rückwirkend entfallen ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 28.1.1999 - 2 Ta 3/99 - NZA 1999, 1239).

  • LAG Nürnberg, 15.04.2013 - 7 Ta 27/13

    Zwangsvollstreckung - Zwangsgeld - Rückerstattung nach Vergleich

    Auszug aus LAG Nürnberg, 27.07.2016 - 5 Ta 61/16
    b) Die nachträgliche Aufhebung des Vollstreckungstitels hat die Aufhebung der Vollstreckungsmaßregeln zur Folge (§§ 775 Nr. 1, 776 S. 1 ZPO) in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg Az. 7 Ta 27/13 vom 15.03.2013 ist in diesem Fall dem Schuldner grundsätzlich nicht zuzumuten ein eigenständiges Klageverfahren einzuleiten um das Zwangsgeld wiederzuerlangen.
  • BAG, 07.03.1996 - 2 AZR 432/95

    Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers für die Zeit bis zur Entbindung des

    Auszug aus LAG Nürnberg, 27.07.2016 - 5 Ta 61/16
    In der Konsequenz besteht der Weiterbeschäftigungsanspruch während des Kündigungsschutzprozesses nach einem klagestattgebenden erstinstanzlichen Urteil damit unabhängig davon, ob die Kündigung sich letzten Endes als wirksam erweist oder nicht (so zur Weiterbeschäftigung nach § 102 BetrVG auch BAG 10.3.1987 - 8 AZR 146/84 - NZA 1987, 373; BAG 7, 3.1996 - 2 AZR 432/95 - NZA 1996, 930).
  • LAG Hessen, 13.09.2013 - 12 Ta 393/12

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteten

    Auszug aus LAG Nürnberg, 27.07.2016 - 5 Ta 61/16
    Damit scheidet zudem eine Rückzahlung der Zwangsgelder analog § 812 BGB (BAG 6, 12.1989 - 5 AZR 53/89 - NJW 1990, 2579; LAG Rheinland-Pfalz 13.2.2009 - 8 Ta 182/08; HessLAG 13.9.2013 - 12 Ta 393/12) aus, weil diese nicht ohne Rechtsgrund gezahlt wurden.
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Nürnberg, 27.07.2016 - 5 Ta 61/16
    Das Problem resultiert daraus, dass der Große Senat des BAG in seinem Beschluss vom 27.2.1985 (GS 1/84 - NZA 1985, 702) im Wege der Rechtsfortbildung einen Weiterbeschäftigungsanspruch "geschaffen" hat, ohne diesen materiell-rechtlich zu begründen.
  • BAG, 12.02.1992 - 5 AZR 297/90

    Weiterbeschäftigung, erzwungene - Wert der Arbeitsleistung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 27.07.2016 - 5 Ta 61/16
    In der Tat gehen mehrere Senate des BAG davon aus, dass die Weiterbeschäftigung aufgrund eines in erster Instanz tenorierten Weiterbeschäftigungsanspruchs im Ergebnis ohne Rechtsgrund erfolgt, wenn das erstinstanzliche Urteil in zweiter Instanz aufgehoben wird (BAG 10.3.1987 - 8 AZR 146/84 - NZA 1987, 373; BAG 12.2.1992 - 5 AZR 297/90 - BB 1992, 2005; weitere Nachweise bei MünchArbR/Wank, 3. Aufl. 2009, § 99 Fn. 209).
  • OLG Koblenz, 06.04.1983 - 6 W 147/83
  • LAG Hamm, 27.06.2017 - 4 Ta 514/16

    Zwangsgeld; Rückzahlung; Rechtskraft; Aufhebung

    Auch wenn man davon ausgeht, dass nicht nur im Fall der Klagerücknahme, sondern auch in anderen Fällen in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 ZPO eine bereits ergangene gerichtliche Entscheidung u.U. für wirkungslos erklärt werden kann (LAG Bremen, Beschluss vom 30.09.2008 - 3 Ta 40/08 = LAGE § 888 ZPO 2002 Nr. 8; OLG Köln, Beschluss vom 02.08.1991 - 6 W 79/86, 6 W 9/88 = OLGZ 1992, 448 ff. für den Verzicht aus einer einstweiligen Verfügung im Hauptsacheverfahren; KG, Beschluss vom 31.07.1998 - 5 W 4012/98 = NJW-RR 1999, 790 f. und OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.1989 - 4 W 117/89 = MDR 1989, 1001 jeweils zur Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses nach übereinstimmender Erledigungserklärung; generell ablehnend für Weiterbeschäftigungstitel LAG Nürnberg, Beschluss vom 27.07.2016 - 5 Ta 61/16 = BeckRS 2016, 72242), setzt dies doch stets voraus, dass noch keine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache existiert.
  • ArbG Villingen-Schwenningen, 07.10.2020 - 4 Ca 622/19

    Ablehnung des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs - ausnahmsweise keine

    bb) Auch der Versuch, einen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch über eine analoge Anwendung des § 102 Abs. 5 BetrVG herzuleiten (so etwa LAG Nürnberg vom 27. Juli 2016 - 5 Ta 61/16, juris Rn. 20), überzeugt nicht.
  • ArbG Freiburg, 07.10.2020 - 4 Ca 622/19

    Ablehnung des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs - ausnahmsweise keine

    bb) Auch der Versuch, einen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch über eine analoge Anwendung des § 102 Abs. 5 BetrVG herzuleiten (so etwa LAG Nürnberg vom 27. Juli 2016 - 5 Ta 61/16, juris Rn. 20), überzeugt nicht.
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