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   LAG Nürnberg, 28.11.2019 - 1 TaBV 18/19   

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https://dejure.org/2019,51235
LAG Nürnberg, 28.11.2019 - 1 TaBV 18/19 (https://dejure.org/2019,51235)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 28.11.2019 - 1 TaBV 18/19 (https://dejure.org/2019,51235)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 28. November 2019 - 1 TaBV 18/19 (https://dejure.org/2019,51235)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BetrVG § 14a Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 21 S. 1; WO § 18; ArbGG § 69 Abs. 2, § 92 a
    Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl - Anforderungen an ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlergebnisses

  • IWW

    §§ 14a Abs. 3, ... 14 Abs. 4 BetrVG, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 21 S. 1 BetrVG, § 13 Abs. 3 S. 2 BetrVG, § 21 S. 4 BetrVG, § 25 Abs. 1 S. 1 BetrVG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG, § 22 BetrVG, § 13 Abs. 2 BetrVG, § 33 Abs. 2 BetrVG, § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG, § 19 BetrVG, § 19 Abs. 1 BetrVG

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 19.11.2003 - 7 ABR 24/03

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

    Auszug aus LAG Nürnberg, 28.11.2019 - 1 TaBV 18/19
    Besteht der Betriebsrat wegen Ausscheidens der anderen Mitglieder nur noch aus einem Mitglied, kann dieses bis zum Ablauf der Amtszeit alleine beschließen (vgl. BAG vom 19.11.2003, a.a.O.).

    Auch eine Vielzahl sonstiger Fehler, die für sich genommen die Nichtigkeit nicht begründen könnten, können nicht über eine Gesamtwürdigung zur Nichtigkeit führen (BAG vom 19.11.2003, 7 ABR 24/03, zitiert nach juris).

  • BAG, 19.11.2003 - 7 AZR 11/03

    Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 28.11.2019 - 1 TaBV 18/19
    Selbst dann, wenn er für die eigentlich notwendige Wahl entgegen § 13 Abs. 2 BetrVG nicht zeitnah einen Wahlvorstand einsetzt, entsteht keine betriebsratslose Zeit (so ausdrücklich BAG vom 19.11.2003, 7 AZR 11/03, zitiert nach juris).
  • BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 40/16

    Wahlanfechtung - Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus LAG Nürnberg, 28.11.2019 - 1 TaBV 18/19
    Hierbei muss die Betriebsratswahl "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen" (BAG vom 23.07.2014, 7 ABR 40/16, Rn. 41, zitiert nach juris).
  • BAG, 18.08.1982 - 7 AZR 437/80

    Beschlußunfähigkeit des Betriebsrats - Mitbestimmungsrechte des Restbetriebsrats

    Auszug aus LAG Nürnberg, 28.11.2019 - 1 TaBV 18/19
    Für die Feststellung der Beschlussfähigkeit des Betriebsrats nach § 33 Abs. 2 BetrVG kommt es allein auf die objektiv vorhandene Zahl der Betriebsratsmitglieder an (so schon BAG vom 18.08.1982, 7 AZR 437/80, zitiert nach juris; einhellige Auffassung, vgl. auch Fitting u.a., BetrVG, 29. Aufl. 2018, § 33 Rn. 12; GK-Raab, Gemeinschaftskommentar zum BetrVG, 11. Aufl. 2018, § 33 Rn. 14, jeweils mit umfangreichen Nachweisen).
  • BAG, 27.07.2011 - 7 ABR 61/10

    Abbruch einer Betriebsratswahl

    Auszug aus LAG Nürnberg, 28.11.2019 - 1 TaBV 18/19
    Es kann dahinstehen, ob ein solcher Verstoß schon dann gegeben wäre, wenn - wie die Beteiligte zu 1.) meint - ein Wahlvorstand tätig würde, ohne dass ihn der vorhergehende Betriebsrat eingesetzt hätte, wenn also ein nicht existentes Gremium die Wahlen durchgeführt hätte (offen gelassen auch von BAG vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10, Rn. 44 f. mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris).
  • BAG, 21.09.2011 - 7 ABR 54/10

    Betriebsratswahl in gewillkürter Organisationseinheit

    Auszug aus LAG Nürnberg, 28.11.2019 - 1 TaBV 18/19
    Zutreffend hat das Arbeitsgericht die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zitiert und zugrunde gelegt, wonach eine Betriebsratswahl nur bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht, als nichtig anzusehen ist (z.B. BAG vom 21.09.2011, 7 ABR 54/10, Rn. 29 m.w.N., zitiert nach juris).
  • ArbG Weiden/Oberpfalz, 28.11.2022 - 2 BV 1/22

    Stützunterschrift, Wahlausschreiben, Wahlvorstand, personelle Angelegenheiten,

    Dies begründet die Anfechtbarkeit (vgl. LAG Nürnberg vom 28.11.2019, 1 TaBV 18/19; vgl. auch Fitting § 14 BetrVG Rn. 49).
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