Rechtsprechung
LAG Nürnberg, 29.06.2015 - 2 Ta 65/15 |
Volltextveröffentlichung
- Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern
§§ 51, 57 ArbGG, 141, 278 Abs. 3 ZPO
Persönliches Erscheinen - Ordnungsgeld
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- BAG, 01.10.2014 - 10 AZB 24/14
Ordnungsgeld
Auszug aus LAG Nürnberg, 29.06.2015 - 2 Ta 65/15
Im Arbeitsgerichtsprozess kann das persönliche Erscheinen der Parteien grundsätzlich auch zum Zwecke der gütlichen Einigung angeordnet und ggf. mit Ordnungsgeld sanktioniert werden (gegen BAG vom 01.10.2014 - 10 AZB 24/14).Datum: 29.06.2015 Rechtsvorschriften: §§ 51, 57 ArbGG, 141, 278 Abs. 3 ZPO Orientierungshilfe: 1. Im Arbeitsgerichtsprozess kann das persönliche Erscheinen der Parteien grundsätzlich auch zum Zwecke der gütlichen Einigung angeordnet und ggf. mit Ordnungsgeld sanktioniert werden (gegen BAG vom 01.10.2014 - 10 AZB 24/14).
Hierbei hat es den Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei sowie des Ordnungsgeldes zu berücksichtigen (BAG vom 01.10.2014 - 10 AZB 24/14 - Rn 14).
Dies wird vom BAG in seiner Entscheidung vom 01.10.2014 (a.a.O.) allerdings nicht erwähnt.
Die Auslagen gehen vielmehr zu Lasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei (BAG 01.10.2014 - 10 AZB 24/14).
- BGH, 22.06.2011 - I ZB 77/10
Ausbleiben der Partei im Verhandlungstermin trotz Anordnung des persönlichen …
Auszug aus LAG Nürnberg, 29.06.2015 - 2 Ta 65/15
Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und entspricht auch der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 22.06.2011, I ZB 77/10 - Rn 16).