Rechtsprechung
LAG Nürnberg, 29.11.2022 - 1 TaBV 22/22 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- BAYERN | RECHT
BetrVG § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9, § 19
Betriebsratswahl - unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - IWW
- IWW
- Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern
§ 3 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9, § 19 BetrVG
Betriebsratswahl - Anfechtung - Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - Sachgerechtigkeit - rewis.io
Coronavirus, SARS-CoV-2, Betriebsrat, Arbeitnehmer, Betriebsvereinbarung, Beschwerde, Arbeitszeit, Arbeitgeber, Gesamtbetriebsvereinbarung, Eingruppierung, Tarifvertrag, Anfechtung, Feststellung, Antragstellung, Verfahren, Wahlvorstand, personenbezogene Daten, Zeitpunkt ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Betriebsratswahl - Anfechtung - Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - Sachgerechtigkeit
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Betriebsratswahl - Anfechtung - Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - Sachgerechtigkeit
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Betriebsratswahl, Anfechtung, unternehmenseinheitlicher Betriebsrat, Betriebsbegriff, Sachgerechtigkeit, Betriebsratsmitglieder, Erhöhung, Gesamtbetriebsvereinbarung, Wahrnehmung der Interessen
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Betriebsvereinbarung zur Verbesserung der Repräsentation der Belegschaft
Verfahrensgang
- ArbG Weiden/Oberpfalz, 05.05.2022 - 3 BV 4/22
- ArbG Weiden/Oberpfalz, 05.07.2022 - 3 BV 4/22
- LAG Nürnberg, 29.11.2022 - 1 TaBV 22/22
- LAG Nürnberg, 26.01.2023 - 3 BV 4/22
- BAG - 7 ABR 2/23 (anhängig)
Papierfundstellen
- NZA-RR 2023, 195
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- LAG Nürnberg, 02.09.2022 - 8 TaBV 15/22
Hauptbetrieb - Betriebsteil - unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - …
Auszug aus LAG Nürnberg, 29.11.2022 - 1 TaBV 22/22
Die gegen die stattgebende Feststellung gerichteten, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen 8 TaBV 15/22 geführten Beschwerden des Gesamtbetriebsrats sowie der Arbeitgeberin - im vorliegenden Verfahren Beteiligte zu 41.) - wurden durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 02.09.2022 zurückgewiesen.Die Kammer folgt der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg im Verfahren 8 TaBV 15/22 darin, dass eine Abweichung von der gesetzlich normierten Staffel nicht zulässig ist, auch nicht durch die Vergrößerung der Zahl der Betriebsratsmitglieder, und schließt sich der dortigen Begründung an.
Die Beschwerdekammer schließt sich auch insoweit den Ausführungen der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts im Verfahren 8 TaBV 15/22 an.
Hinsichtlich weiterer Argumente schließt sich die Beschwerdekammer der Begründung des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 05.05.2022 und den Überlegungen der 8. Kammer im Verfahren 8 TaBV 15/22 an.
- ArbG Weiden/Oberpfalz, 03.02.2022 - 3 BV 9/21
Betriebsrat, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Gesamtbetriebsvereinbarung, …
Auszug aus LAG Nürnberg, 29.11.2022 - 1 TaBV 22/22
Das Verfahren wurde beim Arbeitsgericht Weiden unter dem Aktenzeichen 3 BV 9/21 geführt.Im Verfahren 3 BV 9/21 habe die jetzige Beteiligte zu 41.) vorgetragen, dass die mitbestimmungsrelevanten Entscheidungen hinsichtlich personeller Einzelmaßnahmen auf Ebene der Vertriebsleiter getroffen würden.
Auf die Frage, ob die Wahl schon deswegen anfechtbar ist, weil im Zeitpunkt der Wahl im Verfahren 3 BV 9/21 eine Entscheidung des Arbeitsgerichts zu § 18 Abs. 2 BetrVG mit einem anderweitigen Betriebsbegriff vorlag, kommt es nach alldem nicht an.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden im Verfahren 3 BV 9/21 stammt vom 03.02.2022.
- ArbG Weiden/Oberpfalz, 05.07.2022 - 3 BV 4/22
Berichtigung eines Beschlusses im Tatbestand bei der begründeten Anfechtbarkeit …
Auszug aus LAG Nürnberg, 29.11.2022 - 1 TaBV 22/22
Die Beschwerden der Beteiligten zu 40.) und 41.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 05.05.2022, Az. 3 BV 4/22, werden zurückgewiesen.Der Beschluss des Arbeitsgerichtes Weiden vom 05.05.2022 zum Aktenzeichen - 3 BV 4/22 - wird abgeändert und der Antrag zu Ziffer 2. (Erklärung der Unwirksamkeit der Wahl des Betriebsrats vom 01.03.2022) wird abgewiesen.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 05. Mai 2022 (Az. 3 BV 4/22) wird teilweise abgeändert.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 40) und 41) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 05.05.2022 (Az.: 3 BV 4/22) werden zurückgewiesen.
- BAG, 16.03.2022 - 7 ABR 29/20
Betriebsratswahl - schriftliche Stimmabgabe
Auszug aus LAG Nürnberg, 29.11.2022 - 1 TaBV 22/22
Vorliegend hat auch die Beschwerdekammer keine Anhaltspunkte dafür, dass diejenigen Filialen, für die obligatorische Briefwahl angeordnet war, räumlich nicht so weit entfernt von der Zentrale in W. gelegen wären, dass es den Arbeitnehmern außerhalb des Hauptbetriebs in W. zumutbar gewesen wäre, ihre Stimme im Hauptbetrieb persönlich abzugeben (vgl. hierzu BAG v. 16.03.2022, 7 ABR 29/20, Rn. 33 ff., zitiert nach juris).Im Übrigen besteht für die Frage, ob die Aufstellung von Urnen oder die Durchführung obligatorischer Briefwahl für kleine Einheiten sachgerecht ist, ein Beurteilungsspielraum des Wahlvorstands (BAG v. 16.03.2022, a.a.O.).
- LAG Nürnberg, 07.03.2022 - 1 TaBV 23/21
Betriebsratswahl - Anfechtung
Auszug aus LAG Nürnberg, 29.11.2022 - 1 TaBV 22/22
Auch bei einer nur geringen Zahl von Präsenzwählern wäre die Durchführung der obligatorischen Briefwahl für den größten Teil der Arbeitnehmer zulässig, wenn dies - insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen jeweils kleiner oder kleinster Einheiten - als sachgerecht erscheint (so ausdrücklich LAG Nürnberg v. 07.03.2022, 1 TaBV 23/21). - BAG, 07.05.2008 - 7 ABR 17/07
Betriebsratswahl - Anfechtung - Anzahl der Betriebsratsmitglieder
- BAG, 24.04.2013 - 7 ABR 71/11
Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 BetrVG
Auszug aus LAG Nürnberg, 29.11.2022 - 1 TaBV 22/22
Eine - wie im Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 24.04.2013, 7 ABR 71/11, verlangt - "ohne weiteres" die Interessen der Beschäftigten besser wahrende Lösung als die getroffene bestehe nicht, keinesfalls sei die gefundene Lösung "ersichtlich weniger sachgerecht" als etwa die Begründung von Regionalbetriebsräten. - BAG, 19.11.2003 - 7 ABR 25/03
Betriebsratswahl - Nichtigkeit - Verkennung des Betriebsbegriffs
Auszug aus LAG Nürnberg, 29.11.2022 - 1 TaBV 22/22
Entsprechend dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19.11.2003 - Az. 7 ABR 25/03 - sei auch eine nicht rechtskräftige Entscheidung der Arbeitsgerichte in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs für eine Betriebsratswahl zu berücksichtigen. - LAG Hessen, 02.08.2021 - 16 TaBV 7/21
Regelmäßige Unbeachtlichkeit der Entfernung zwischen Hauptbetrieb und nicht …
Auszug aus LAG Nürnberg, 29.11.2022 - 1 TaBV 22/22
Nach der Rechtsprechung - vgl. LAG Hessen 02.08.2021, 16 TaBV 7/21 - könne die räumliche Distanz zwischen Betriebsrat und Belegschaftsangehörigen durch die Verwendung technischer Kommunikationsmittel in den Hintergrund treten.