Rechtsprechung
LAG Niedersachsen, 02.09.2004 - 7 Sa 2085/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Schadensersatz - Schäden an einem als Dienstwagen anerkannten privaten PKW
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 670 BGB; § 249 S. 2 BGB; § 14 BAT; § 96 NBG
Ersatz für Schäden wegen Steinschläge an einem als Dienstwagen anerkannten privaten Pkw ; Zeitpunkt des Entstehens eines Sachschadens; Anspruch auf Ersatz des Schadens, wenn die Schäden ohne Kosten beseitigt worden sind - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ersatz für Schäden wegen Steinschläge an einem als Dienstwagen anerkannten privaten Pkw ; Zeitpunkt des Entstehens eines Sachschadens; Anspruch auf Ersatz des Schadens, wenn die Schäden ohne Kosten beseitigt worden sind
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Nienburg, 16.10.2003 - 2 Ca 147/03
- LAG Niedersachsen, 02.09.2004 - 7 Sa 2085/03
Papierfundstellen
- NZA-RR 2005, 64
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 21.91
Die Regelung über den Ersatz von Sachschäden in § 99 Abs. 1 LBG Rheinland-Pfalz …
Auszug aus LAG Niedersachsen, 02.09.2004 - 7 Sa 2085/03
Das vorliegend gefundene Ergebnis entspricht im Übrigen in vollem Umfange der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.11.1992, 2 C 21/91, NVwZ 1993, S. 1110, 1111), wonach kein Anspruch auf Ersatz für ersparte Aufwendungen bei einer selbst ausgeführten Kfz-Reparatur besteht. - BAG, 08.05.1980 - 3 AZR 82/79
Beim Ersatz von Schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers wird dessen Mitverschulden …
Auszug aus LAG Niedersachsen, 02.09.2004 - 7 Sa 2085/03
Denn auch wenn für die Angestellten des beklagten Landes die Vorschriften über den Ersatz von Sachschäden für Beamte Anwendung finden (vgl. hierzu BAG v. 08.05.1980, 3 AZR 82/79, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers), besteht kein Schadensersatzanspruch des Klägers im vorliegenden Fall. - BAG, 14.12.1995 - 8 AZR 875/94
Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Beschädigung seines Pkw
Auszug aus LAG Niedersachsen, 02.09.2004 - 7 Sa 2085/03
Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die ohne Verschulden des Arbeitgebers am Pkw des Arbeitnehmers entstandenen Unfallschäden ersetzen muss, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde (BAG v. 14.12.1995, 8 AZR 875/94, AP Nr. 13 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers). - BAG, 10.11.1961 - GS 1/60
Haftung des Arbeitgebers für nicht arbeitsadäquate Sachschäden
Auszug aus LAG Niedersachsen, 02.09.2004 - 7 Sa 2085/03
Diese Vorschrift, die die Verpflichtung zum Ersatz für Aufwendungen regelt, die der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich halten durfte, wird seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.1961 (GS 1/60, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers) entsprechend angewandt für vom Arbeitgeber nicht verschuldete Sachschäden des Arbeitnehmers, wenn diese im Gesamtzusammenhang mit der Entfaltung einer Tätigkeit für und im Interesse des Arbeitgebers entstanden sind.
- LAG Düsseldorf, 17.10.2005 - 14 Sa 823/05
Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Beschädigung seines Pkw, …
Nach ständiger Rechtsprechung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die ohne Verschulden des Arbeitgebers am Pkw des Arbeitnehmers entstandenen Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug ohne besondere Vergütung mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde (vgl. BAG, Urteil vom 08.05.1980, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; BAG, Urteil vom 14.12.1995, AP Nr. 13 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; LAG Niedersachsen, Urteil vom 02.09.2004, NZA-RR 2005, 64 f.). - LAG Rheinland-Pfalz, 27.06.2016 - 3 Sa 88/16
Haftung für Eigenschäden - Aufwendungsersatz
Deshalb hat der Arbeitgeber z. B. bei einem Arbeitnehmer im Fall eines nicht schuldhaft verursachten Schadens an einem dienstlich anerkannten Privatfahrzeug keinen Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB, sondern lediglich einen Aufwendungsersatz für tatsächlich entstandene Kosten zu zahlen (LAG Nds. 02.09.2004 NZA-RR 2005, 64).