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   LAG Niedersachsen, 05.05.2021 - 17 Sa 1110/20   

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https://dejure.org/2021,20469
LAG Niedersachsen, 05.05.2021 - 17 Sa 1110/20 (https://dejure.org/2021,20469)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.05.2021 - 17 Sa 1110/20 (https://dejure.org/2021,20469)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. Mai 2021 - 17 Sa 1110/20 (https://dejure.org/2021,20469)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Metallindustrie Nds. v. 15.02.2018 § 3.13.3 MTV; § 275 Abs. 1 BGB; ... § 275 Abs. 4 BGB; § 276 Abs. 1 BGB; § 280 S. 1 BGB; § 283 S. 1 BGB; § 7 Abs. 3 BUrlG; TV T-ZUG für die Metall- und Elektroindustrie NDS v. 15.02.2018 § 2 Nr. (1)
    Untergang des tariflichen Anspruchs auf Freistellung ohne Rückfall auf das tarifliche Zusatzgeld; Schadensersatz durch Naturalrestitution nur bei Verzug des Arbeitgebers; Keine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bei Verwirklichung des tariflichen Freizeitanspruchs; ...

  • IWW

    § 3.13 MTV, § 3.13.3 MTV, § 3 Nr. 3.13.3 Abs. 4 MTV, § 3 Nr. 13.3 Abs. 4 MTV, § 20.1 MTV, § 3 MTV, §§ ... 519, 520 ZPO, 64, 66 ArbGG, § 3.13.3 Abs. 4 MTV, § 3.13.2 MTV, § 253 Abs. 2 ZPO, § 275 Abs. 1 BGB, §§ 275 Abs. 1, Abs. 4, 280 Abs. 1, 283, 286 Abs. 1, 287 Satz 2, 249 Abs. 1 BGB, § 275 Abs. 4 BGB, § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 283 Satz 1 BGB, § 276 Abs. 1 BGB, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 287 Satz 2 BGB, § 249 Abs. 1 BGB, § 275 Abs. 1, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2, § 286 BGB, § 280 Abs. 3 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 3 BUrlG, § 3.13.3 Abs. 2 MTV, § 3.13.3 Abs. 3 MTV, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Manteltarifvertrag Nds. Metallindustrie § 3.13.3
    Untergang des tariflichen Anspruchs auf Freistellung ohne Rückfall auf das tarifliche Zusatzgeld; Schadensersatz durch Naturalrestitution nur bei Verzug des Arbeitgebers; Keine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bei Verwirklichung des tariflichen Freizeitanspruchs; ...

  • rechtsportal.de

    Manteltarifvertrag Nds. Metallindustrie § 3.13.3
    Untergang des tariflichen Anspruchs auf Freistellung ohne Rückfall auf das tarifliche Zusatzgeld; Schadensersatz durch Naturalrestitution nur bei Verzug des Arbeitgebers; Keine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bei Verwirklichung des tariflichen Freizeitanspruchs; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Hamm, 25.11.2020 - 6 Sa 695/20

    Freistellung statt tariflichem Zusatzgeld, keine Erfüllung im Falle von

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 05.05.2021 - 17 Sa 1110/20
    42 Zugunsten des Klägers geht die Kammer davon aus, dass nach der tariflichen Regelung des § 3.13.3 Abs. 4 MTV - abweichend von den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BAG 11. September 2003 - 6 AZR 374/02 - Rn. 25 ff.) - das Risiko der Nutzungsmöglichkeit auch bei einer erfolgten Festlegung der freien Arbeitstage dem Arbeitgeber zugewiesen werden, mithin eine Erfüllung des Freistellungsanspruchs ausnahmsweise dann ausgeschlossen sein soll, wenn der Arbeitnehmer nach rechtzeitiger Inanspruchnahme des Freistellungsanspruchs nach § 3.13.2 MTV und zeitlicher Festlegung der Freistellung in dem festgelegten Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt und es im gesamten laufenden Kalenderjahr infolge personenbedingter Gründe nicht (mehr) zu einer (vollständigen) Realisierung des Freistellungsanspruchs kommt (siehe zur Auslegung der inhaltsgleichen Regelung des einheitlichen Manteltarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 14. Februar 2018 - Revision anhängig unter 10 AZR 99/21 - ausführlich LAG Hamm 45.11.2020/6 Sa 695/20 - Rn. 96 ff.); vgl. auch BAG 11. September 2003 - 6 AZR 374/2 - Rn. 27).

    § 3.13.3 Abs. 4 MTV stellt damit eine Besserstellung erkrankter Arbeitnehmer durch den privilegierten Rückfall auf das tarifliche Zusatzgeld nach § 2 Ziff. (1) a) TV T-ZUG dar (ebenso LAG Hamm 25. November 2020 - 6 Sa 695/20 - Rn. 95).

  • BAG, 11.09.2003 - 6 AZR 374/02

    Ausgleich von Arbeitszeitguthaben

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 05.05.2021 - 17 Sa 1110/20
    42 Zugunsten des Klägers geht die Kammer davon aus, dass nach der tariflichen Regelung des § 3.13.3 Abs. 4 MTV - abweichend von den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BAG 11. September 2003 - 6 AZR 374/02 - Rn. 25 ff.) - das Risiko der Nutzungsmöglichkeit auch bei einer erfolgten Festlegung der freien Arbeitstage dem Arbeitgeber zugewiesen werden, mithin eine Erfüllung des Freistellungsanspruchs ausnahmsweise dann ausgeschlossen sein soll, wenn der Arbeitnehmer nach rechtzeitiger Inanspruchnahme des Freistellungsanspruchs nach § 3.13.2 MTV und zeitlicher Festlegung der Freistellung in dem festgelegten Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt und es im gesamten laufenden Kalenderjahr infolge personenbedingter Gründe nicht (mehr) zu einer (vollständigen) Realisierung des Freistellungsanspruchs kommt (siehe zur Auslegung der inhaltsgleichen Regelung des einheitlichen Manteltarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 14. Februar 2018 - Revision anhängig unter 10 AZR 99/21 - ausführlich LAG Hamm 45.11.2020/6 Sa 695/20 - Rn. 96 ff.); vgl. auch BAG 11. September 2003 - 6 AZR 374/2 - Rn. 27).
  • BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 98/19

    Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 05.05.2021 - 17 Sa 1110/20
    Die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei der Urlaubsgewährung (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 12 ff.) finden hier keine Anwendung.
  • BAG, 23.02.2022 - 10 AZR 99/21

    Tarifliche Freistellungstage - Arbeitsunfähigkeit - Tarifauslegung - Metall- und

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 05.05.2021 - 17 Sa 1110/20
    42 Zugunsten des Klägers geht die Kammer davon aus, dass nach der tariflichen Regelung des § 3.13.3 Abs. 4 MTV - abweichend von den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BAG 11. September 2003 - 6 AZR 374/02 - Rn. 25 ff.) - das Risiko der Nutzungsmöglichkeit auch bei einer erfolgten Festlegung der freien Arbeitstage dem Arbeitgeber zugewiesen werden, mithin eine Erfüllung des Freistellungsanspruchs ausnahmsweise dann ausgeschlossen sein soll, wenn der Arbeitnehmer nach rechtzeitiger Inanspruchnahme des Freistellungsanspruchs nach § 3.13.2 MTV und zeitlicher Festlegung der Freistellung in dem festgelegten Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt und es im gesamten laufenden Kalenderjahr infolge personenbedingter Gründe nicht (mehr) zu einer (vollständigen) Realisierung des Freistellungsanspruchs kommt (siehe zur Auslegung der inhaltsgleichen Regelung des einheitlichen Manteltarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 14. Februar 2018 - Revision anhängig unter 10 AZR 99/21 - ausführlich LAG Hamm 45.11.2020/6 Sa 695/20 - Rn. 96 ff.); vgl. auch BAG 11. September 2003 - 6 AZR 374/2 - Rn. 27).
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