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   LAG Niedersachsen, 11.06.2002 - 13 Sa 53/02   

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https://dejure.org/2002,14614
LAG Niedersachsen, 11.06.2002 - 13 Sa 53/02 (https://dejure.org/2002,14614)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.06.2002 - 13 Sa 53/02 (https://dejure.org/2002,14614)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. Juni 2002 - 13 Sa 53/02 (https://dejure.org/2002,14614)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 618 BGB; § 619 BGB; § 9 AGB-G
    Tragung der Kosten für Schutzkleidung durch den Arbeitgeber; Wirksamkeit einer vertragliche Vereinbarung über die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kostenm für Schutzkleidung; Schutzkleidungszwng auf Grund lebensmittelrechtlicher Vorschriften

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tragung der Kosten für Schutzkleidung durch den Arbeitgeber; Wirksamkeit einer vertragliche Vereinbarung über die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kostenm für Schutzkleidung; Schutzkleidungszwng auf Grund lebensmittelrechtlicher Vorschriften

  • Judicialis

    BGB § 618; ; BGB § 619; ; AGB-G § 9

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 19.05.1998 - 9 AZR 307/96

    Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Anschaffungskosten für Dienstkleidung zu

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 11.06.2002 - 13 Sa 53/02
    Zwingende gesetzliche Regelungen wie §§ 618, 619 BGB oder § 670 BGB bestehen insoweit nicht (BAG vom 19.05.1998, 9 AZR 307/96, AP Nr. 31 zu § 670 BGB).

    So führt das BAG im Urteil vom 19.05.1998, 9 AZR 307/96, AP Nr. 31 zu § 670 BGB aus: Müsse der Arbeitgeber nach Unfallverhütungsvorschriften Schutzkleidung zur Verfügung stellen, habe der Arbeitnehmer bei Selbstbeschaffung Anspruch auf Aufwendungsersatz.

  • LAG Hamm, 22.05.2001 - 7 Sa 140/01

    Kostenloses Zur Verfügung stellen von Dienstbekleidung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 11.06.2002 - 13 Sa 53/02
    Entsprechend führt das LAG Hamm zur Arbeitskleidung von Krankenhauspersonal, die nur auf der Station getragen werden durfte, aus: Die Grenze zur reinen Berufskleidung werde überschritten, so dass diese Kleidung den Charakter der Schutzkleidung erfahre (Urteil vom 22.05.2001, 7 Sa 140/01, juris - das Urteil befasst sich mit der Auslegung des § 21 Abs. 2 AVR-Caritas, nicht mit der Anwendung des § 618 BGB).
  • BAG, 21.08.1985 - 7 AZR 199/83

    Schutzpflichten des Arbeitgebers: Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften,

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 11.06.2002 - 13 Sa 53/02
    Eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers ist allenfalls dann zulässig, wenn er die Schutzkleidung auch privat nutzen kann (BAG vom 21.08.1985, 7 AZR 199/83, AP Nr. 19 zu § 618 BGB).
  • LAG Düsseldorf, 26.04.2001 - 13 Sa 1804/00

    Kosten der Reinigung von Arbeitskleidung, deren Tragen aus hygienischen Gründen

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 11.06.2002 - 13 Sa 53/02
    Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 26.04.2001, 13 Sa 1804/00, NZA-RR 2001, S. 409) hat § 618 BGB auch angewandt auf Arbeitskleidung, die nicht zum Schutz des Arbeitnehmers, sondern aus hygienischen Gründen zu tragen war.
  • ArbG Berlin, 17.10.2012 - 28 BV 14611/12

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - Umkleidezeit im Lebensmittelbereich als

    Ist für die Ausübung von Tätigkeiten öffentlich-rechtlich vorgeschrieben, dass die Beschäftigten nach dem jeweiligen Stand von Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen spezifische Berufskleidung tragen müssen (s. zur Gleichachtung von Hygieneaspekten mit klassischen arbeitsschutzrechtlichen Themen LAG Düsseldorf 26.04.2001 - 13 Sa 1804/00 - LAGE § 618 BGB Nr. 10 = NZA-RR 2001, 409; LAG Niedersachsen 11.6.2002 - 13 Sa 53/02 - LAGReport 2003, 289), so ist der dem An- und Ablegen dieser Kleidung gewidmete Zeitaufwand des Personals am Arbeitsort als "Arbeitszeit" im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu klassifizieren.(Rn.49).

    Das Tragen der Schutzkleidung ist aus hygienischen Gründen vorgeschrieben"; LAG Niedersachsen, 11.6.2002 - 13 Sa 53/02 - LAGReport 2003, 289 [Rn. 24]: "Im vorliegenden Fall hat die Beklagte aufgrund lebensmittelrechtlicher Verpflichtungen (Kap. 5 Nr. 7 der Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 5.8.1997; Anlage 2, Kap. II, Nr. 1 der Fleischhygiene-Verordnung) für helle und saubere Arbeitskleidung zu sorgen.

    Das Tragen der Schutzkleidung ist aus hygienischen Gründen vorgeschrieben"; LAG Niedersachsen, 11.6.2002 - 13 Sa 53/02 - LAGReport 2003, 289 [Rn. 24]: "Im vorliegenden Fall hat die Beklagte aufgrund lebensmittelrechtlicher Verpflichtungen (Kap. 5 Nr. 7 der Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 5.8.1997; Anlage 2, Kap. II, Nr. 1 der Fleischhygiene-Verordnung) für helle und saubere Arbeitskleidung zu sorgen.

    Das Tragen der Schutzkleidung ist aus hygienischen Gründen vorgeschrieben"; LAG Niedersachsen, 11.6.2002 - 13 Sa 53/02 - LAGReport 2003, 289 [Rn. 24]: "Im vorliegenden Fall hat die Beklagte aufgrund lebensmittelrechtlicher Verpflichtungen (Kap. 5 Nr. 7 der Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 5.8.1997; Anlage 2, Kap. II, Nr. 1 der Fleischhygiene-Verordnung) für helle und saubere Arbeitskleidung zu sorgen.

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