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   LAG Niedersachsen, 12.07.2006 - 10 Ta 351/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4924
LAG Niedersachsen, 12.07.2006 - 10 Ta 351/06 (https://dejure.org/2006,4924)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.07.2006 - 10 Ta 351/06 (https://dejure.org/2006,4924)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. Juli 2006 - 10 Ta 351/06 (https://dejure.org/2006,4924)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe - beigeordneter Rechtsanwalt

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 121 Abs. 4 ZPO; § 46 RVG
    Zulässigkeit der Beiordnung eines neuen Anwalts im Falle einer unverschuldeten Abwesenheit zum Termin des im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens beigeordneten Anwalts; Kostentragung für den Terminsvertreter; Kostenerstattung für die Tätigkeit des ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beiordnung eines neuen Anwalts im Falle einer unverschuldeten Abwesenheit zum Termin des im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens beigeordneten Anwalts; Kostentragung für den Terminsvertreter; Kostenerstattung für die Tätigkeit des ...

  • Judicialis

    ZPO § 121 Abs. 4; ; RVG § 46

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 121 Abs. 4; RVG § 46
    Keine Beiordnung eines weiteren Anwalts bei Zurückweisung eines Terminsverlegungsantrags des beigeordneten Rechtsanwalts - Auslagenersatzanspruch des verhinderten Anwalts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Prozesskostenhilfe - Wer trägt die Kosten eines Terminvertreters, wenn das Gericht die Terminsverlegung ablehnt?

  • yumpu.com (Auszüge)

    Prozesskostenhilfe, Unterbevollmächtigter, Korrespondenzanwalt, Auslagenersatz, § 121 Abs. 4 ZPO, § 46 RVG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 182
  • NZA-RR 2006, 597
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 01.11.2004 - 19 WF 222/04

    Kostenerstattung in Familiensachen: Erstattungsfähige Kosten des auswärtigen

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.07.2006 - 10 Ta 351/06
    Somit sind die Kosten des Unterbevollmächtigten als notwendige Auslagen gemäß § 46 RVG erstattungsfähig (vgl. KG Berlin, 01.11.2004, 19 WF 222/04, Rpfl 2005, S. 200; Stein-Jonas-Bork, ZPO, 22. Aufl., § 121, Rz. 37 f.).
  • BGH, 09.05.2023 - VIII ZB 53/21

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der

    (5) Der Verneinung einer Erstattungsfähigkeit der Kosten der Terminsvertreterin als Auslagen im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG steht - anders als die Rechtsbeschwerde meint - schließlich auch nicht entgegen, dass nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt die Kosten für einen Terminsvertreter als Auslagen nach § 46 RVG erstattet werden können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 6 WF 166/13, juris Rn. 5; LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. April 2022 - 3 Ta 72/21, juris Rn. 27 ff.; LAG Niedersachsen NZA-RR 2006, 597 f.; LG Bonn, Beschluss vom 17. April 2023 - 8 T 70/22, juris Rn. 13; siehe auch BVerwG, NJW 1994, 3243 [noch zu § 126 BRAGO]; aA LAG Nürnberg, NZA-RR 2020, 35 Rn. 16).
  • OLG Brandenburg, 05.03.2007 - 10 WF 45/07

    Gebühren des Prozesskostenhilfeanwalt: Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr

    In diesem Fall sind aber die Kosten des Unterbevollmächtigten als notwendige Auslagen des beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 46 Abs. 1 RVG jedenfalls in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht auch entstanden wären (KG, Rpfleger 2005, 200; OLG München, JurBüro 1980, 1694; LAG Niedersachsen, MDR 2007, 182f.; Riedel/Sußbauer/H. Schneider, RVG, 9. Aufl., § 46, Rz. 26; N. Schneider/Schnapp, RVG - Anwaltkommentar, 3. Aufl., § 46, Rz. 40).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 07.04.2022 - 3 Ta 72/21

    Kostenfestsetzung - Beiordnung Terminvertreter - fiktive Reisekosten -

    dd) Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beauftragung des Terminsvertreters, begrenzt auf die fiktiven Reisekosten wie sie bei einem persönlichen Auftreten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten vor dem Prozessgericht entstanden wären, folgt aus § 46 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung (BVerwG 16. März 1994 - 11 C 19/93, Rn. 37; OLG Schleswig 30. August 1984 - 9 W 79/84 JurBüro 1985, 247 zu § 126 BRAGO; Brandenburgisches OLG 05. März 2007 - 10 WF 45/07, Rn. 3 zur Terminsgebühr; Brandenburgisches OLG 18. Mai 2007 - 6 W 151/06; OLG Hamm 18. Oktober 2013 - II 6 WF 166/13, 6 WF 166/13, Rn. 5; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. RVG VV 3401 Rn. 138; sehr weitgehend: LAG Niedersachsen 12. Juli 2006 - 10 Ta 351/06, Rn. 2 in einem obiter dictum; Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. Rn. 31; Schneider, NZFam 2016, 1094, 1095 f, zu IV.) .
  • OLG Brandenburg, 15.02.2007 - 10 WF 207/06

    Prozesskostenhilfe; Terminsgebühr: Anspruch auf die Terminsgebühr bei Wahrnehmung

    In diesem Fall sind aber die Kosten des Unterbevollmächtigten als notwendige Auslagen des beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 46 Abs. 1 RVG jedenfalls in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht auch entstanden wären (KG, Rpfleger 2005, 200; OLG München, JurBüro 1980, 1694; LAG Niedersachsen, MDR 2007, 182f.; Riedel/Sußbauer/H. Schneider, RVG, 9. Aufl., § 46, Rz. 26; N. Schneider/Schnapp, RVG - Anwaltkommentar, 3. Aufl., § 46, Rz. 40).
  • LG Bonn, 17.04.2023 - 8 T 70/22
    Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beauftragung des Terminvertreters, begrenzt auf die fiktiven Reisekosten wie sie bei einem persönlichen Auftreten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten vor dem Prozessgericht entstanden wären, folgt aus § 46 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung (BVerwG 16. März 1994 - 11 C 19/93, Rn. 37; OLG Schleswig 30. August 1984 - 9 W 79/84 JurBüro 1985, 247 zu § 126 BRAGO; Brandenburgisches OLG 05. März 2007 - 10 WF 45/07, Rn. 3 zur Terminsgebühr; Brandenburgisches OLG 18. Mai 2007 - 6 W 151/06; OLG Hamm 18. Oktober 2013 - II 6 WF 166/13, 6 WF 166/13, Rn. 5; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. RVG VV 3401 Rn. 138; sehr weitgehend: LAG Niedersachsen 12. Juli 2006 - 10 Ta 351/06, Rn. 2 in einem obiter dictum; Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. Rn. 31; Schneider, NZFam 2016, 1094, 1095 f, zu IV.).
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