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   LAG Niedersachsen, 12.07.2021 - 12 Sa 1341/20   

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LAG Niedersachsen, 12.07.2021 - 12 Sa 1341/20 (https://dejure.org/2021,37387)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.07.2021 - 12 Sa 1341/20 (https://dejure.org/2021,37387)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. Juli 2021 - 12 Sa 1341/20 (https://dejure.org/2021,37387)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Brüssel-Ia-VO Art. 21 Abs. 1; AEUV Art. 288 Abs. 2; EuGVÜ Art. 5 Nr. 1; AEUV Art. 81 Abs. 1; Brüssel-Ia-VO; § 303 ZPO; AEUV Art. 288 Abs. 2
    Kein Beweisverfahren zur Ermittlung der internationalen Gerichtszuständigkeit; Schlüssiger Sachvortrag des Arbeitnehmers als Grundlage der Entscheidung über internationale Zuständigkeit der Gerichte; Ermittlung des gewöhnlichen Arbeitsorts bei Tätigkeit in mehreren ...

  • IWW

    § 280 ZPO, § ... 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 ZPO, § 520 ZPO, § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) ArbGG, Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, Art. 288 Abs. 2 AEUV, Art. 81 Abs. 1 AEUV, Verordnung (EG) Nr. 44/2001, Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO, Art. 8 Abs. 2 Rom I-VO, § 97 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beweisaufnahme; Darlegungs- und Beweislast; doppelrelevante Tatsachen; Effektivitätsgrundsatz; Gerichtsstandsvereinbarung; gewöhnlicher Arbeitsort; Indizien; indiziengestützte Methode; internationale Zuständigkeit; Ort an dem; Portugal; schlüssiger Sachvortrag des ...

  • rechtsportal.de

    Beweisaufnahme; Darlegungs- und Beweislast; doppelrelevante Tatsachen; Effektivitätsgrundsatz; Gerichtsstandsvereinbarung; gewöhnlicher Arbeitsort; Indizien; indiziengestützte Methode; internationale Zuständigkeit; Ort an dem; Portugal; schlüssiger Sachvortrag des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Frage nach dem Arbeitsort - und die internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 13.07.1993 - C-125/92

    Mulox IBC / Geels

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.07.2021 - 12 Sa 1341/20
    Der gewöhnliche Arbeitsort ist - wie auch andere zentrale Begriffe der Brüssel Ia-VO -autonom ohne Rückgriff auf Begriffsbildungen in den nationalen Rechtsordnungen zu ermitteln (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC / Geels] Rn. 10; EuGH 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten / Cross Medical] Rn. 12) .

    i) Brüssel Ia-VO durch das Bestehen einer besonders engen Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht im Hinblick auf die sachgerechte Gestaltung des Verfahrens rechtfertigt (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC / Geels] Rn. 17; EuGH 26. Mai 1982 - C-133/81 - [Ivenel / Schwab] Rn. 15) .

    Vor dem Hintergrund ist das Gericht des Ortes, an dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist, am besten zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten in der Lage, die sich aus einer oder mehreren auf diesen Verträgen beruhenden Verpflichtungen ergeben können (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC / Geels] Rn. 17) .

    in diesem Fall dem Arbeitnehmer, einen angemessenen Schutz zu gewährleisten (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC / Geels] Rn. 18).

    An diesem Ort kann sich der Arbeitnehmer mit dem geringsten Kostenaufwand an die Gerichte wenden oder sich vor ihnen als Beklagter zur Wehr setzen (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC / Geels] Rn. 19; EuGH 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten / Cross Medical] Rn. 24) .

    Dabei muss eine Häufung der Gerichtsstände vermieden werden, um der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu begegnen und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen außerhalb des Urteilsstaats zu erleichtern (EuGH 11. Januar 1990 - C-220/88 - [Dumez France u.a. / Hessische Landesbank u.a.] Rn. 18; EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC / Geels] Rn. 21) .

    Deshalb weist die Vorschrift den Gerichten aller Vertragsstaaten, in deren Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer einen Teil seiner Berufstätigkeit verrichtet, keine konkurrierende Zuständigkeit zu (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC / Geels] Rn. 23).

    Vor diesem Hintergrund ist nach den Maßstäben des Gerichtshofs der Europäischen Union unter dem gewöhnlichen Arbeitsort der Ort zu verstehen, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt, und dass dies, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehr als einem Vertragsstaat ausübt, der Ort ist, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC / Geels] Rn. 20, 24, 26) und, in Ermangelung eines Mittelpunkts der Tätigkeit, sich auf den Ort bezieht, an dem oder von dem aus er den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (EuGH 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 45; EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber] Rn. 49, 50; EuGH 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten / Cross Medical] Rn. 23).

    Für die Bestimmung des Mittelpunkts der Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer die ihm übertragene Aufgabe von einem Büro in einem Vertragsstaat aus erfüllt hat, von dem aus er seine Arbeit für seinen Arbeitgeber organisierte, wo er seinen Wohnsitz begründet hatte, von wo aus er seinen Tätigkeiten nachging und wohin er nach jeder im Zusammenhang mit seiner Arbeit stehenden Auslandsreise zurückkehrte (EuGH 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten / Cross Medical] Rn. 25, 27; EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC / Geels] Rn. 25) .

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.07.2021 - 12 Sa 1341/20
    Der schlüssige Sachvortrag des Klägers ist für die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausreichend, weil es im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nach der Brüssel Ia-VO nicht erforderlich ist, ein umfassendes Beweisverfahren zur strittigen Tatsache des gewöhnlichen Arbeitsorts des Klägers durchzuführen, da diese - nach der Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen - sowohl für die Zuständigkeit als auch für das Bestehen des Klaganspruchs, namentlich für die kollisionsrechtliche Anknüpfung, relevant ist und erst in der Begründetheitsprüfung näher untersucht werden muss (Mankowski IPrax 2009, 474, 477 ; Mankowski in Rauscher Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 5. Aufl. Vorb. zu Art. 4 Rn. 18 ; Stadler in Musielak/Voit ZPO Aufl. 13 Art. 4 EuGVVO Rn. 4; Geimer in Zöller ZPO 33. Aufl. Art. 21 EuGVVO Rn. 12; Wagner in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. Bd. 10 Einl. vor Art. 2 EuGVVO Rn. 25 ff. ; Krebber in Franzen/Gallner/Oetker Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht 3. Aufl. Art. 21 Rn. 16 ; EuGH 28. Januar 2015 - C-375/13 - [Kolassa] Rn. 61 ; BAG 24. September 2009 - 8 AZR 306/08 - Rn. 41 ; BGH 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99; LAG Rheinland-Pfalz 08. Oktober 2019 - 6 Sa 97/19 - Rn. 34) .

    Die Brüssel Ia-VO - wie auch bereits die Vorgängerverordnung Nr. 44/2001 und das Brüsseler Übereinkommen (auch in der Fassung der Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen vom 26. Mai 1989, sog. Übereinkommen von San Sebastián) - bestimmt nicht ausdrücklich den Umfang der Kontrollpflichten, die den nationalen Gerichten bei der Überprüfung ihrer internationalen Zuständigkeit obliegen (EuGH 28. Januar 2015 - C-375/13 - [Kolassa] Rn. 59).

    Indes darf die Anwendung der einschlägigen nationalen Vorschriften die praktische Wirksamkeit der Brüssel Ia-VO nicht beeinträchtigen ( EuGH 7. März 1995 - C-68/93 - [Shevill u.a. / Presse Alliance] Rn. 36; EuGH 28. Januar 2015 - C-375/13 - [Kolassa] Rn. 60; EuGH 15. Mai 1990 - C-365/88 - [Hagen / Zeehaghe] Rn. 20) .

    Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-VO nicht erforderlich ist, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen, weil dies die Gefahr birgt, der Begründetheitsprüfung vorzugreifen (EuGH 28. Januar 2015 - C-375/13 - [Kolassa] Rn. 63) .

    Dem angerufenen Gericht steht jedoch frei, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegender Informationen zu prüfen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören (EuGH 28. Januar 2015 - C-375/13 - [Kolassa] Rn. 65) .

  • EuGH, 15.03.2011 - C-29/10

    Übt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten aus, findet auf

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.07.2021 - 12 Sa 1341/20
    Denn aus der Präambel des Übereinkommens von Rom ergibt sich nämlich, dass dieses geschlossen wurde, um auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts die Rechtsvereinheitlichung fortzusetzen, die mit dem Brüsseler Übereinkommen begonnen hatte (EuGH 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 33; EuGH 6. Oktober 2009 - C - 133/08 - [ICF] Rn. 22).

    Vor diesem Hintergrund ist nach den Maßstäben des Gerichtshofs der Europäischen Union unter dem gewöhnlichen Arbeitsort der Ort zu verstehen, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt, und dass dies, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehr als einem Vertragsstaat ausübt, der Ort ist, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC / Geels] Rn. 20, 24, 26) und, in Ermangelung eines Mittelpunkts der Tätigkeit, sich auf den Ort bezieht, an dem oder von dem aus er den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (EuGH 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 45; EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber] Rn. 49, 50; EuGH 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten / Cross Medical] Rn. 23).

    Dieser Umstand kommt subsidiär zur Anwendung, wenn der Mittelpunkt der Tätigkeit schlechterdings nicht ermittelt werden kann (EuGH 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 45; EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber] Rn. 50, 58) .

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist in solchen Fällen unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte, die diese Tätigkeit kennzeichnen, anhand von Indizien festzustellen, wo der Ort liegt, an dem oder von dem aus ein Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt (sog. indiziengestützte Methode; EuGH 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 50; EuGH 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten / Cross Medical] Rn. 23) .

    Das Zeitmoment ist dabei lediglich eines der vom Gerichtshof der Europäischen Union anerkannten Indizien (EuGH 14. September 2017 - C-168/16 - [Nogueira u.a.] Rn. 61 ff.; EuGH 15. Dezember 2011 - C-384/10 - [Voogsgeerd] Rn. 38, 40; Schlussanträge Generalanwältin Trstenjak 16. Dezember 2010 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 96 ff.; EuGH 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 49; EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber] Rn. 58).

  • EuGH, 09.01.1997 - C-383/95

    Rutten / Cross Medical

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.07.2021 - 12 Sa 1341/20
    Der gewöhnliche Arbeitsort ist - wie auch andere zentrale Begriffe der Brüssel Ia-VO -autonom ohne Rückgriff auf Begriffsbildungen in den nationalen Rechtsordnungen zu ermitteln (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC / Geels] Rn. 10; EuGH 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten / Cross Medical] Rn. 12) .

    An diesem Ort kann sich der Arbeitnehmer mit dem geringsten Kostenaufwand an die Gerichte wenden oder sich vor ihnen als Beklagter zur Wehr setzen (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC / Geels] Rn. 19; EuGH 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten / Cross Medical] Rn. 24) .

    Vor diesem Hintergrund ist nach den Maßstäben des Gerichtshofs der Europäischen Union unter dem gewöhnlichen Arbeitsort der Ort zu verstehen, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt, und dass dies, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehr als einem Vertragsstaat ausübt, der Ort ist, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC / Geels] Rn. 20, 24, 26) und, in Ermangelung eines Mittelpunkts der Tätigkeit, sich auf den Ort bezieht, an dem oder von dem aus er den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (EuGH 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 45; EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber] Rn. 49, 50; EuGH 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten / Cross Medical] Rn. 23).

    Für die Bestimmung des Mittelpunkts der Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer die ihm übertragene Aufgabe von einem Büro in einem Vertragsstaat aus erfüllt hat, von dem aus er seine Arbeit für seinen Arbeitgeber organisierte, wo er seinen Wohnsitz begründet hatte, von wo aus er seinen Tätigkeiten nachging und wohin er nach jeder im Zusammenhang mit seiner Arbeit stehenden Auslandsreise zurückkehrte (EuGH 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten / Cross Medical] Rn. 25, 27; EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC / Geels] Rn. 25) .

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist in solchen Fällen unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte, die diese Tätigkeit kennzeichnen, anhand von Indizien festzustellen, wo der Ort liegt, an dem oder von dem aus ein Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt (sog. indiziengestützte Methode; EuGH 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 50; EuGH 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten / Cross Medical] Rn. 23) .

  • EuGH, 15.05.1990 - 365/88

    Hagen / Zeehaghe

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.07.2021 - 12 Sa 1341/20
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat klargestellt, dass es sich dabei um einen Aspekt des innerstaatlichen Verfahrensrechts handelt, dessen Vereinheitlichung nicht Gegenstand der Brüssel Ia-VO ist (EuGH 15. März 2012 - C-292/10 - [G] Rn. 44; EuGH 15. Mai 1990 - C-365/88 - [Hagen / Zeehaghe] Rn. 17, 19) .

    Denn die Brüssel Ia-VO hat die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten für Zivil- und Handelssachen innerhalb der Union sowie die Erleichterung der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zum Gegenstand (EuGH 15. Mai 1990 - C-365/88 - [Hagen / Zeehaghe] Rn. 17).

    Indes darf die Anwendung der einschlägigen nationalen Vorschriften die praktische Wirksamkeit der Brüssel Ia-VO nicht beeinträchtigen ( EuGH 7. März 1995 - C-68/93 - [Shevill u.a. / Presse Alliance] Rn. 36; EuGH 28. Januar 2015 - C-375/13 - [Kolassa] Rn. 60; EuGH 15. Mai 1990 - C-365/88 - [Hagen / Zeehaghe] Rn. 20) .

  • EuGH, 27.02.2002 - C-37/00

    Weber

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.07.2021 - 12 Sa 1341/20
    Vor diesem Hintergrund ist nach den Maßstäben des Gerichtshofs der Europäischen Union unter dem gewöhnlichen Arbeitsort der Ort zu verstehen, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt, und dass dies, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehr als einem Vertragsstaat ausübt, der Ort ist, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC / Geels] Rn. 20, 24, 26) und, in Ermangelung eines Mittelpunkts der Tätigkeit, sich auf den Ort bezieht, an dem oder von dem aus er den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (EuGH 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 45; EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber] Rn. 49, 50; EuGH 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten / Cross Medical] Rn. 23).

    Dieser Umstand kommt subsidiär zur Anwendung, wenn der Mittelpunkt der Tätigkeit schlechterdings nicht ermittelt werden kann (EuGH 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 45; EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber] Rn. 50, 58) .

    Das Zeitmoment ist dabei lediglich eines der vom Gerichtshof der Europäischen Union anerkannten Indizien (EuGH 14. September 2017 - C-168/16 - [Nogueira u.a.] Rn. 61 ff.; EuGH 15. Dezember 2011 - C-384/10 - [Voogsgeerd] Rn. 38, 40; Schlussanträge Generalanwältin Trstenjak 16. Dezember 2010 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 96 ff.; EuGH 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 49; EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber] Rn. 58).

  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.07.2021 - 12 Sa 1341/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezweckt die Brüssel Ia-VO, ua. den Rechtsschutz für die in der Union niedergelassenen Personen dadurch zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und einer verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht sie verklagt werden kann (EuGH 3. Juli 1997 - C-269/95 - [Benincasa / Dentalkit] Rn. 26) .

    Insoweit hat der Gerichtshof der Europäischen Union befunden, dass das Ziel der Rechtssicherheit es erfordert, dass das angerufene nationale Gericht in der Lage ist, ohne Schwierigkeiten über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen (vgl. EuGH 3. Juli 1997 - C-269/95 - [Benincasa / Dentalkit] Rn. 27; EuGH 29. Juni 1994 - C-288/92 - [Custom Made Commercial / Stawa Metallbau] Rn. 20) .

  • BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 306/08

    Internationale Zuständigkeit - Hochseefähre

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.07.2021 - 12 Sa 1341/20
    Der schlüssige Sachvortrag des Klägers ist für die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausreichend, weil es im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nach der Brüssel Ia-VO nicht erforderlich ist, ein umfassendes Beweisverfahren zur strittigen Tatsache des gewöhnlichen Arbeitsorts des Klägers durchzuführen, da diese - nach der Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen - sowohl für die Zuständigkeit als auch für das Bestehen des Klaganspruchs, namentlich für die kollisionsrechtliche Anknüpfung, relevant ist und erst in der Begründetheitsprüfung näher untersucht werden muss (Mankowski IPrax 2009, 474, 477 ; Mankowski in Rauscher Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 5. Aufl. Vorb. zu Art. 4 Rn. 18 ; Stadler in Musielak/Voit ZPO Aufl. 13 Art. 4 EuGVVO Rn. 4; Geimer in Zöller ZPO 33. Aufl. Art. 21 EuGVVO Rn. 12; Wagner in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. Bd. 10 Einl. vor Art. 2 EuGVVO Rn. 25 ff. ; Krebber in Franzen/Gallner/Oetker Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht 3. Aufl. Art. 21 Rn. 16 ; EuGH 28. Januar 2015 - C-375/13 - [Kolassa] Rn. 61 ; BAG 24. September 2009 - 8 AZR 306/08 - Rn. 41 ; BGH 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99; LAG Rheinland-Pfalz 08. Oktober 2019 - 6 Sa 97/19 - Rn. 34) .

    Gründe des materiellen Rechts sollen nicht auf die Zuständigkeit durchschlagen, die Beklagte soll nicht durch bloße Gegenbehauptungen den vom Kläger bezeichneten Gerichtsstand nehmen können (BAG 24. September 2009 - 8 AZR 306/08 - Rn. 42) .

  • EuGH, 14.09.2017 - C-168/16

    Mitglieder des Flugpersonals können in Rechtsstreitigkeiten über ihre

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.07.2021 - 12 Sa 1341/20
    Dies gilt auch für die zum Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: Übereinkommen von Rom) ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH 14. September 2017 - C-168/16 - [Nogueira u.a.] Rn. 56; Schlussanträge Generalanwalt Saugmandsgaard Øe 27. April 2017 - C-168/16 - [Nogueira u.a.] Rn. 73 ff.) .

    Das Zeitmoment ist dabei lediglich eines der vom Gerichtshof der Europäischen Union anerkannten Indizien (EuGH 14. September 2017 - C-168/16 - [Nogueira u.a.] Rn. 61 ff.; EuGH 15. Dezember 2011 - C-384/10 - [Voogsgeerd] Rn. 38, 40; Schlussanträge Generalanwältin Trstenjak 16. Dezember 2010 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 96 ff.; EuGH 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 49; EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber] Rn. 58).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-292/10

    G - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.07.2021 - 12 Sa 1341/20
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat klargestellt, dass es sich dabei um einen Aspekt des innerstaatlichen Verfahrensrechts handelt, dessen Vereinheitlichung nicht Gegenstand der Brüssel Ia-VO ist (EuGH 15. März 2012 - C-292/10 - [G] Rn. 44; EuGH 15. Mai 1990 - C-365/88 - [Hagen / Zeehaghe] Rn. 17, 19) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.2019 - 6 Sa 97/19

    Internationale Zuständigkeit - individuelles Arbeitsverhältnis - Co-Pilot

  • EuGH, 07.03.1995 - C-68/93

    Shevill u.a. / Presse Alliance

  • EuGH, 15.12.2011 - C-384/10

    Voogsgeerd - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

  • EuGH, 29.06.1994 - C-288/92

    Custom Made Commercial / Stawa Metallbau

  • BGH, 07.12.2000 - VII ZR 404/99

    Rechtswahl und Erfüllungsort beim Architektenvertrag

  • EuGH, 06.10.2009 - C-133/08

    DER GERICHTSHOF LEGT ZUM ERSTEN MAL DAS ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF VERTRAGLICHE

  • EuGH, 26.05.1982 - 133/81

    Ivenel / Schwab

  • EuGH, 11.01.1990 - 220/88

    Dumez France u.a. / Hessische Landesbank u.a.

  • LAG München, 25.11.2021 - 3 Sa 466/21

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit

    Aufgrund dieser Rechtsprechung wird teilweise der schlüssige Sachvortrag des Klägers für die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit der Gerichte als ausreichend gesehen (vgl. LAG Niedersachen, Urteil vom 12.07.2021 - 12 Sa 1341/20 - Rn. 43 m. w. Nachw; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.10.2019 - 6 Sa 97/19 - Rn. 34.; einschränkend LAG Bremen, Urteil vom 30.10.2018 - 1 Sa 157/17 - Rn. 40).
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