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   LAG Niedersachsen, 12.08.2019 - 8 TaBV 19/19   

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LAG Niedersachsen, 12.08.2019 - 8 TaBV 19/19 (https://dejure.org/2019,39237)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.08.2019 - 8 TaBV 19/19 (https://dejure.org/2019,39237)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. August 2019 - 8 TaBV 19/19 (https://dejure.org/2019,39237)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 99 Abs. 1 BetrVG; § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG; TV-GL Einzelhandel Nds. § 3 LG II; TV-GL Einzelhandel Nds. § 5 LG II
    Tarifliche Eingruppierung bei gemischten Tätigkeiten im Einzelhandel; Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und Angestelltentätigkeit bei Verkaufs- und Kassiertätigkeiten sowie in der Bestellabwicklung

  • IWW
  • der-rechtsberater.de

    Einordnung einer gemischten Arbeitstätigkeit eines Arbeitnehmers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MTV Einzelhandel § 6
    Arbeitnehmer; Eingruppierung; Food; gastronomische Versorgung; Kassierer; körperlich schwere Arbeit; Verkäufer

  • rechtsportal.de

    Tarifliche Eingruppierung bei gemischten Tätigkeiten im Einzelhandel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 25.08.2010 - 4 ABR 104/08

    Eingruppierung eines Sicherheitsbeschäftigten - Sicherheits- und

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.08.2019 - 8 TaBV 19/19
    (2) In Anwendung dieses Auslegungsergebnisses muss hinsichtlich der Zuordnung des neu eingestellten Arbeitnehmers in Gehalts- oder Lohngruppen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur bisher üblichen Abgrenzung der Angestellten und Arbeiter in der Privatwirtschaft auf die Vorgehensweise des Bundessozialgerichts zur rentenversicherungsrechtlichen Einordnung eines Arbeitnehmers als Arbeiter oder Angestellter zurückgegriffen werden (BAG vom 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - juris Rn. 20) .

    Nach dem allgemeinen Begriffsverständnis sind Angestellte Arbeitnehmer, die nicht Arbeiter sind, wobei gewerbliche Arbeitnehmer gleichbedeutend mit Arbeitern sind, da beide Begriffe regelmäßig synonym verwendet werden (vgl. für viele BAG vom 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - juris Rn. 20) .

    Sie kann nur als eines von verschiedenen Merkmalen dafür herangezogen werden, welche der beiden Tätigkeitsarten die Hauptbedeutung hat und somit der gesamten Tätigkeit das Gepräge gibt (vgl. hierzu ausführlich BAG vom 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - juris Rn. 22 mwN.) .

    Er unterscheidet nicht zwischen einer überwiegenden oder mehreren selbständigen Teiltätigkeiten, die tatsächlich trennbar und jeweils rechtlich selbständig bewertbar wären (vgl. hierzu auch BAG vom 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - juris Rn. 20) .

    Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Zeitdauer, die der Arbeitnehmer bei einer gemischten Tätigkeit für die eine oder andere Tätigkeitsart aufwendet, nicht als eigener Gesichtspunkt neben der Bedeutung der einen oder anderen Tätigkeitsart steht (vgl. BAG vom 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - juris Rn. 22) .

  • BAG, 21.08.2003 - 8 AZR 430/02

    Videotechniker als Arbeiter oder Angestellter iSd. Vergütungsrahmenabkommens für

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.08.2019 - 8 TaBV 19/19
    (1) Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages nach den Grundsätzen ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - juris Rn. 40; vom 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - juris Rn. 54) ergibt, dass der Begriff des Angestellten im TV-GL mit der allgemeinen Bedeutung der Rechtsbegriffe übereinstimmt und in diesem Sinn zwischen Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern (= Arbeitern) zu unterscheiden ist.

    Denn der Tarifvertrag enthält keine eigene Definition zu den Begriffen, was darauf schließen lässt, dass diese in ihrem gesetzlichen Bedeutungsumfang verwendet werden sollten (BAG vom 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - juris Rn. 5; vgl. auch BAG vom 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - juris Rn. 26, 27; vom 12. Juni 2003 - 8 AZR 288/02 - juris Rn. 30; vom 19. Januar 2000 - 4 AZR 837/98 - juris Rn. 45) .

    Es ist eine mehrstufige Prüfung vorzunehmen (vgl. BAG vom 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - juris 60, 61; vom 4. September 1996 - 4 AZR 168/95 - juris Rn. 40; vom 4. August 1993 - 4 AZR 515/92 - juris Rn. 29) .

    Erst wenn die Abwägung anhand des Gesamtbildes kein deutliches Übergewicht für eine körperliche oder geistige Prägung ergibt, ist auf der fünften Stufe auf den übereinstimmenden Willen der Vertragspartner abzustellen (BAG vom 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - aaO; vom 4. September 1996 - 4 AZR 168/95 - juris Rn. 40; vom 4. August 1993 - 4 AZR 515/92 - juris Rn. 29f.) .

    Eine bundesweite, langandauernde und beständige tarifliche Praxis, die diese Arbeitnehmer der einen oder anderen Gruppe zuordnet, existiert im Übrigen - soweit ersichtlich - ebenfalls nicht (vgl. hierzu etwa BAG vom 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - juris Rn. 64) .

  • BAG, 23.01.2019 - 4 ABR 56/17

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - körperlich

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.08.2019 - 8 TaBV 19/19
    Denn der Tarifvertrag enthält keine eigene Definition zu den Begriffen, was darauf schließen lässt, dass diese in ihrem gesetzlichen Bedeutungsumfang verwendet werden sollten (BAG vom 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - juris Rn. 5; vgl. auch BAG vom 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - juris Rn. 26, 27; vom 12. Juni 2003 - 8 AZR 288/02 - juris Rn. 30; vom 19. Januar 2000 - 4 AZR 837/98 - juris Rn. 45) .

    Neben der Muskelbeanspruchung können dies Faktoren wie eine ausschließlich stehende Tätigkeit, die notwendige Körperhaltung, taktgebundene, repetitive Arbeit, nervliche und sensorische Belastungen, Lärm und Umwelteinwirkungen sowie soziale Belastungsfaktoren sein (vgl. BAG vom 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - juris Rn. 33 [zum Tarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen]; vom 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - juris Rn. 44 f.; vom 29. Juli 1992 - 4 AZR 502/91 - juris Rn. 18 ff. [zu insoweit vielfach wortgleichen Tarifverträgen des Einzelhandels]) .

    Unter Berücksichtigung der Regelbeispiele sind an das Ausmaß der muskelmäßigen Belastung keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BAG vom 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - aaO; vom 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - aaO) .

  • BAG, 04.09.1996 - 4 AZR 168/95

    Eingruppierung eines Fördermaschinisten

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.08.2019 - 8 TaBV 19/19
    Es ist eine mehrstufige Prüfung vorzunehmen (vgl. BAG vom 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - juris 60, 61; vom 4. September 1996 - 4 AZR 168/95 - juris Rn. 40; vom 4. August 1993 - 4 AZR 515/92 - juris Rn. 29) .

    Erst wenn die Abwägung anhand des Gesamtbildes kein deutliches Übergewicht für eine körperliche oder geistige Prägung ergibt, ist auf der fünften Stufe auf den übereinstimmenden Willen der Vertragspartner abzustellen (BAG vom 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - aaO; vom 4. September 1996 - 4 AZR 168/95 - juris Rn. 40; vom 4. August 1993 - 4 AZR 515/92 - juris Rn. 29f.) .

    Dabei sind die einzelnen Prüfungsstufen nacheinander abzuarbeiten; auf die jeweils folgende ist erst überzugehen, wenn unter Zugrundelegung der vorangegangenen keine Entscheidung möglich ist (BAG vom 4. September 1996 - 4 AZR 168/95 - aaO) .

  • BAG, 04.08.1993 - 4 AZR 515/92

    Schloß führer als Arbeiter oder Angestellter

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.08.2019 - 8 TaBV 19/19
    Es ist eine mehrstufige Prüfung vorzunehmen (vgl. BAG vom 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - juris 60, 61; vom 4. September 1996 - 4 AZR 168/95 - juris Rn. 40; vom 4. August 1993 - 4 AZR 515/92 - juris Rn. 29) .

    Erst wenn die Abwägung anhand des Gesamtbildes kein deutliches Übergewicht für eine körperliche oder geistige Prägung ergibt, ist auf der fünften Stufe auf den übereinstimmenden Willen der Vertragspartner abzustellen (BAG vom 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - aaO; vom 4. September 1996 - 4 AZR 168/95 - juris Rn. 40; vom 4. August 1993 - 4 AZR 515/92 - juris Rn. 29f.) .

  • BAG, 27.09.2000 - 10 ABR 48/99

    Begriff der körperlich schweren Arbeit - Zusammenfassung mehrerer Tätigkeiten zu

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.08.2019 - 8 TaBV 19/19
    Neben der Muskelbeanspruchung können dies Faktoren wie eine ausschließlich stehende Tätigkeit, die notwendige Körperhaltung, taktgebundene, repetitive Arbeit, nervliche und sensorische Belastungen, Lärm und Umwelteinwirkungen sowie soziale Belastungsfaktoren sein (vgl. BAG vom 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - juris Rn. 33 [zum Tarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen]; vom 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - juris Rn. 44 f.; vom 29. Juli 1992 - 4 AZR 502/91 - juris Rn. 18 ff. [zu insoweit vielfach wortgleichen Tarifverträgen des Einzelhandels]) .

    Unter Berücksichtigung der Regelbeispiele sind an das Ausmaß der muskelmäßigen Belastung keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BAG vom 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - aaO; vom 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - aaO) .

  • BAG, 09.05.2007 - 4 AZR 351/06

    Eingruppierung Sachbearbeiterin im Sozialamt

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.08.2019 - 8 TaBV 19/19
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine pauschale Prüfung ausreichend, wenn die Tätigkeit zwischen den Beteiligten unstreitig ist und bestimmte Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet werden (BAG vom 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - juris Rn. 30; vom 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - juris Rn. 22; vom 9. Dezember 2015 - 4 AZR 11/13 - juris Rn. 22) .
  • BAG, 09.12.2015 - 4 AZR 11/13

    Eingruppierung eines Sachbearbeiters für Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.08.2019 - 8 TaBV 19/19
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine pauschale Prüfung ausreichend, wenn die Tätigkeit zwischen den Beteiligten unstreitig ist und bestimmte Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet werden (BAG vom 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - juris Rn. 30; vom 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - juris Rn. 22; vom 9. Dezember 2015 - 4 AZR 11/13 - juris Rn. 22) .
  • BAG, 02.12.1992 - 4 AZR 140/92

    Eingruppierung eines Kontenklärers - Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.08.2019 - 8 TaBV 19/19
    Das gilt für das Kassieren und Verkaufen gleichermaßen; dabei handelt es sich um einen Arbeitsschritt in einer Kette von verschiedenen Arbeitsschritten, die dem einheitlichen Arbeitsergebnis der gastronomischen Versorgung und Bewirtung der Kunden und Mitarbeiter des Einrichtungshauses mit Speisen und Getränken und dem Verkauf der Waren aus dem Angebot des Bereichs "Food" der Arbeitgeberin gegen Geld dienen, und zueinander in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (vgl. BAG vom 2. Dezember 1992 - 4 AZR 140/92 - juris Rn. 42) .
  • BAG, 12.05.2004 - 4 AZR 371/03

    Eingruppierung einer Sachbearbeiterin im Sachgebiet wirtschaftliche

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.08.2019 - 8 TaBV 19/19
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine pauschale Prüfung ausreichend, wenn die Tätigkeit zwischen den Beteiligten unstreitig ist und bestimmte Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet werden (BAG vom 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - juris Rn. 30; vom 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - juris Rn. 22; vom 9. Dezember 2015 - 4 AZR 11/13 - juris Rn. 22) .
  • BAG, 19.01.2000 - 4 AZR 837/98

    Eingruppierung einer Schulärztin

  • BAG, 30.09.1954 - 2 AZR 65/53

    Unterscheidung "kaufmännische Dienste" von Tätigkeiten eines gewerblichen

  • BAG, 21.03.2018 - 7 ABR 38/16

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung- anwendbare

  • BAG, 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06

    Konzerntarifvertrag - Bewährungszeiten - Beschäftigungszeiten bei

  • BAG, 12.06.2003 - 8 AZR 288/02

    Eingruppierung eines approbierten Psychotherapeuten

  • BAG, 29.07.1992 - 4 AZR 502/91

    Auszeichnerin im Einzelhandel

  • BAG, 13.05.2020 - 4 ABR 29/19

    Zustimmungsersetzung - Umgruppierung - Zuordnung zu Gehalts- und Lohngruppen

    Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. August 2019 - 8 TaBV 19/19 - aufgehoben.
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