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   LAG Niedersachsen, 24.01.2020 - 8 Ta 13/20   

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LAG Niedersachsen, 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 (https://dejure.org/2020,721)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 (https://dejure.org/2020,721)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. Januar 2020 - 8 Ta 13/20 (https://dejure.org/2020,721)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 4
    Werterhöhende Wirkung des Weiterbeschäftigungsantrags im Bestandsschutzverfahren; Auslegung des Weiterbeschäftigungsantrags als unbedingter oder unechter Hilfsantrag im Bestandsschutzverfahren

  • IWW

    § 278 Abs. 6 ZPO, §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 45 Abs. 4 GKG, § 33 Abs. 9 RVG, § 2 Abs. 2 GKG, § 2a Abs. 1 ArbGG, § 33 RVG, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 4
    Beschwerde; Hauptantrag; Streitwert; unechter Hilfsantrag; Weiterbeschäftigung

  • rechtsportal.de

    GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 4
    Werterhöhende Wirkung des Weiterbeschäftigungsantrags im Bestandsschutzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 13.08.2014 - 2 AZR 871/12

    Streitwert - Unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.01.2020 - 8 Ta 13/20
    Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist der vorläufige Antrag auf Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält (§ 45 Abs. 4 GKG i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. BAG vom 13. August 2014 - 2 AZR 871/12 - juris Rn. 4; vom 30. August 2011 - 2 AZR 668/10 m. zust. Anm. Ziemann, jurisPR-ArbR 20/2013 Anm. 2; vgl. LAG Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2018 - 5 Ta 137/17 - juris Rn. 34; Sächsisches LAG vom 25. Januar 2017 - 4 Ta 213/16 - juris Rn. 14).

    b) Etwas anderes gilt nur, wenn der Wille, einen unbedingten Antrag stellen zu wollen, ausdrücklich erklärt wurde (vgl. BAG vom 13. August 2019 - 2 AZR 871/12 - aaO; LAG Niedersachsen vom 9. Februar 2017 - juris Rn. 14; LAG Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2018 - 5 Ta 137/17 - juris Rn. 34).

    Die Antragsformulierung ist auslegungsfähig (vgl. BAG vom 13. August 2014 - 2 AZR 871/12 - aaO).

    Das wäre weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 GKG in Einklang zu bringen (stRspr. vgl. für viele: BAG vom 13. August 2014 - 2 AZR 871/12 - juris Rn 5; LAG Berlin-Brandenburg vom 26. Januar 2015 - 17 Ta (Kost) 6137/14 - nv; LAG Düsseldorf vom 6. Juli 2006 - 6 Ta 371/06 - juris; LAG Hamburg vom 30. September 2015 - 4 Ta 17/15 - juris Rn. 9; vom 17. April 2014 - 2 Ta 2/14 - juris Rn. 10; LAG Hessen vom 22. Juli 2015 - 1 Ta 212/15 juris Rn.13, 14; LAG Niedersachsen 9. März 2009 - 15 Ta 53/09 - juris Rn. 13; LAG Sachsen-Anhalt 8. Mai 2013 - 1 Ta 49/13 - juris Rn. 19; LAG Schleswig-Holstein 11. Januar 2010 - 3 Ta 196/09 - juris Rn. 34 ff.).

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.01.2018 - 5 Ta 137/17

    Streitwert, Gegenstandswert, Wertfestsetzung, Weiterbeschäftigungsantrag,

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.01.2020 - 8 Ta 13/20
    Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist der vorläufige Antrag auf Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält (§ 45 Abs. 4 GKG i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. BAG vom 13. August 2014 - 2 AZR 871/12 - juris Rn. 4; vom 30. August 2011 - 2 AZR 668/10 m. zust. Anm. Ziemann, jurisPR-ArbR 20/2013 Anm. 2; vgl. LAG Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2018 - 5 Ta 137/17 - juris Rn. 34; Sächsisches LAG vom 25. Januar 2017 - 4 Ta 213/16 - juris Rn. 14).

    b) Etwas anderes gilt nur, wenn der Wille, einen unbedingten Antrag stellen zu wollen, ausdrücklich erklärt wurde (vgl. BAG vom 13. August 2019 - 2 AZR 871/12 - aaO; LAG Niedersachsen vom 9. Februar 2017 - juris Rn. 14; LAG Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2018 - 5 Ta 137/17 - juris Rn. 34).

    Eine gegen den ausdrücklichen Willen der Partei erklärte Auslegung eines Antrages widerspräche dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz (vgl. LAG Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2018 - 5 Ta 137/17 - aaO).

  • BAG, 30.08.2011 - 2 AZR 668/10

    Streitwert - Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung - uneigentlicher

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.01.2020 - 8 Ta 13/20
    Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist der vorläufige Antrag auf Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält (§ 45 Abs. 4 GKG i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. BAG vom 13. August 2014 - 2 AZR 871/12 - juris Rn. 4; vom 30. August 2011 - 2 AZR 668/10 m. zust. Anm. Ziemann, jurisPR-ArbR 20/2013 Anm. 2; vgl. LAG Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2018 - 5 Ta 137/17 - juris Rn. 34; Sächsisches LAG vom 25. Januar 2017 - 4 Ta 213/16 - juris Rn. 14).

    Von der Unbedingtheit des Antrags ist nur auszugehen, wenn gerade der Wille, einen unbedingten Antrag stellen zu wollen, ausdrücklich erklärt wird (BAG vom 30. August 2011 - 2 AZR 668/10 (A) - juris Rn. 3).

  • LAG Düsseldorf, 06.07.2006 - 6 Ta 371/06
    Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.01.2020 - 8 Ta 13/20
    Das wäre weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 GKG in Einklang zu bringen (stRspr. vgl. für viele: BAG vom 13. August 2014 - 2 AZR 871/12 - juris Rn 5; LAG Berlin-Brandenburg vom 26. Januar 2015 - 17 Ta (Kost) 6137/14 - nv; LAG Düsseldorf vom 6. Juli 2006 - 6 Ta 371/06 - juris; LAG Hamburg vom 30. September 2015 - 4 Ta 17/15 - juris Rn. 9; vom 17. April 2014 - 2 Ta 2/14 - juris Rn. 10; LAG Hessen vom 22. Juli 2015 - 1 Ta 212/15 juris Rn.13, 14; LAG Niedersachsen 9. März 2009 - 15 Ta 53/09 - juris Rn. 13; LAG Sachsen-Anhalt 8. Mai 2013 - 1 Ta 49/13 - juris Rn. 19; LAG Schleswig-Holstein 11. Januar 2010 - 3 Ta 196/09 - juris Rn. 34 ff.).
  • LAG Schleswig-Holstein, 11.01.2010 - 3 Ta 196/09

    Ausbildungsverhältnis, Vergleich, Streitwert, Streitwertfestsetzung, Beschwerde,

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.01.2020 - 8 Ta 13/20
    Das wäre weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 GKG in Einklang zu bringen (stRspr. vgl. für viele: BAG vom 13. August 2014 - 2 AZR 871/12 - juris Rn 5; LAG Berlin-Brandenburg vom 26. Januar 2015 - 17 Ta (Kost) 6137/14 - nv; LAG Düsseldorf vom 6. Juli 2006 - 6 Ta 371/06 - juris; LAG Hamburg vom 30. September 2015 - 4 Ta 17/15 - juris Rn. 9; vom 17. April 2014 - 2 Ta 2/14 - juris Rn. 10; LAG Hessen vom 22. Juli 2015 - 1 Ta 212/15 juris Rn.13, 14; LAG Niedersachsen 9. März 2009 - 15 Ta 53/09 - juris Rn. 13; LAG Sachsen-Anhalt 8. Mai 2013 - 1 Ta 49/13 - juris Rn. 19; LAG Schleswig-Holstein 11. Januar 2010 - 3 Ta 196/09 - juris Rn. 34 ff.).
  • ArbG Oldenburg, 09.12.2019 - 6 Ca 384/19

    Hilfsantrag; Streitwert; Streitwertfestsetzung; Streitwertkatalog;

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.01.2020 - 8 Ta 13/20
    Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 9. Dezember 2019 - 6 Ca 384/19 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Hessen, 22.07.2015 - 1 Ta 212/15

    § 33 RVG, § 45 Abs. 4 GKG, § 45 Abs. 1 GKG

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.01.2020 - 8 Ta 13/20
    Das wäre weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 GKG in Einklang zu bringen (stRspr. vgl. für viele: BAG vom 13. August 2014 - 2 AZR 871/12 - juris Rn 5; LAG Berlin-Brandenburg vom 26. Januar 2015 - 17 Ta (Kost) 6137/14 - nv; LAG Düsseldorf vom 6. Juli 2006 - 6 Ta 371/06 - juris; LAG Hamburg vom 30. September 2015 - 4 Ta 17/15 - juris Rn. 9; vom 17. April 2014 - 2 Ta 2/14 - juris Rn. 10; LAG Hessen vom 22. Juli 2015 - 1 Ta 212/15 juris Rn.13, 14; LAG Niedersachsen 9. März 2009 - 15 Ta 53/09 - juris Rn. 13; LAG Sachsen-Anhalt 8. Mai 2013 - 1 Ta 49/13 - juris Rn. 19; LAG Schleswig-Holstein 11. Januar 2010 - 3 Ta 196/09 - juris Rn. 34 ff.).
  • LAG Sachsen, 25.01.2017 - 4 Ta 213/16

    Gegenstandswert bei Weiterbeschäftigungsantrag als unechter Hilfsantrag

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.01.2020 - 8 Ta 13/20
    Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist der vorläufige Antrag auf Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält (§ 45 Abs. 4 GKG i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. BAG vom 13. August 2014 - 2 AZR 871/12 - juris Rn. 4; vom 30. August 2011 - 2 AZR 668/10 m. zust. Anm. Ziemann, jurisPR-ArbR 20/2013 Anm. 2; vgl. LAG Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2018 - 5 Ta 137/17 - juris Rn. 34; Sächsisches LAG vom 25. Januar 2017 - 4 Ta 213/16 - juris Rn. 14).
  • LAG Hamburg, 30.09.2015 - 4 Ta 17/15

    Gegenstandswert - Weiterbeschäftigungsantrag als unechter Hilfsantrag nicht

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.01.2020 - 8 Ta 13/20
    Das wäre weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 GKG in Einklang zu bringen (stRspr. vgl. für viele: BAG vom 13. August 2014 - 2 AZR 871/12 - juris Rn 5; LAG Berlin-Brandenburg vom 26. Januar 2015 - 17 Ta (Kost) 6137/14 - nv; LAG Düsseldorf vom 6. Juli 2006 - 6 Ta 371/06 - juris; LAG Hamburg vom 30. September 2015 - 4 Ta 17/15 - juris Rn. 9; vom 17. April 2014 - 2 Ta 2/14 - juris Rn. 10; LAG Hessen vom 22. Juli 2015 - 1 Ta 212/15 juris Rn.13, 14; LAG Niedersachsen 9. März 2009 - 15 Ta 53/09 - juris Rn. 13; LAG Sachsen-Anhalt 8. Mai 2013 - 1 Ta 49/13 - juris Rn. 19; LAG Schleswig-Holstein 11. Januar 2010 - 3 Ta 196/09 - juris Rn. 34 ff.).
  • LAG Niedersachsen, 09.03.2009 - 15 Ta 53/09

    Behandlung des Wertes eines nichtbeschiedenen Hilfsantrags

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.01.2020 - 8 Ta 13/20
    Das wäre weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 GKG in Einklang zu bringen (stRspr. vgl. für viele: BAG vom 13. August 2014 - 2 AZR 871/12 - juris Rn 5; LAG Berlin-Brandenburg vom 26. Januar 2015 - 17 Ta (Kost) 6137/14 - nv; LAG Düsseldorf vom 6. Juli 2006 - 6 Ta 371/06 - juris; LAG Hamburg vom 30. September 2015 - 4 Ta 17/15 - juris Rn. 9; vom 17. April 2014 - 2 Ta 2/14 - juris Rn. 10; LAG Hessen vom 22. Juli 2015 - 1 Ta 212/15 juris Rn.13, 14; LAG Niedersachsen 9. März 2009 - 15 Ta 53/09 - juris Rn. 13; LAG Sachsen-Anhalt 8. Mai 2013 - 1 Ta 49/13 - juris Rn. 19; LAG Schleswig-Holstein 11. Januar 2010 - 3 Ta 196/09 - juris Rn. 34 ff.).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 08.05.2013 - 1 Ta 49/13

    Streitwert - uneigentlicher Hilfsantrag - Weiterbeschäftigung für den Fall des

  • LAG Hamburg, 17.04.2014 - 2 Ta 2/14

    Gegenstandswert - Weiterbeschäftigungsantrag als unechter Hilfsantrag nicht

  • LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 5 Ta 71/15

    Streitwert - Weiterbeschäftigung - Kündigungsschutzverfahren

  • LAG München, 06.06.2023 - 3 Ta 59/23

    Gegenstandswertfestsetzung, Urteilsverfahren, Vergleichsabschluss,

    Diese Empfehlung folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 Rn. 4) und verschiedener Landesarbeitsgerichte (vgl. u.a. LAG Nürnberg, Beschluss vom 30.06.2022 - 2 Ta 12/22 - Rn. 16; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 - Rn. 7 m.w.Nachw.; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.01.2018 - 5 Ta 137/17 - Rn. 14 und die Nachw. weiterer landesarbeitsgerichtlicher Rechtsprechung bei GKArbGG/Schleusener, Nov.

    Dies ist dann der Fall, wenn ein über den Entlassungstermin der angegriffenen Kündigung hinausgehender Bestand des Arbeitsverhältnisses verabredet wurde und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss bzw. Ablauf der Widerrufsfrist noch nicht verstrichen ist; eine tatsächliche Beschäftigung ist nur für die Zukunft regelbar (vgl. LAG Niedersachsen, Beschluss vom 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 - Rn. 17; LAG Nürnberg, Beschluss vom 04.08.2020 - 2 Ta 84/20 - Rn.15 und vom 30.06.2022 - 2 Ta 12/22 - Rn. 18).

  • LAG München, 31.07.2023 - 3 Ta 121/23

    Streitwert, Gegenstandswert, Kündigungsschutzklage, hilfsweiser

    Diese Empfehlung folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 Rn 4) und verschiedener Landesarbeitsgerichte (vgl. LAG Nürnberg, Beschluss vom 30.06.2022 - 2 Ta 12/22 - Rn. 16; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 - Rn 7 m.w.Nachw.; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.01.2018 - 5 Ta 137/17 - Rn. 14, LAG Hamburg, Beschluss vom 09.01.2023 - 7 Ta 32/22 - Rn. 23; vgl. auch die Nachw. weiterer landesarbeitsgerichtlicher Rechtsprechung bei GK-ArbGG/Schleusener, Nov.

    Eine sachliche und nicht bloß verfahrensmäßige Regelung zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag wird dabei angenommen, wenn durch den Prozessvergleich ein über den Entlassungstermin der angegriffenen Kündigung hinausgehender Bestand des Arbeitsverhältnisses verabredet wurde und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss bzw. Ablauf der Widerrufsfrist noch nicht verstrichen ist; eine tatsächliche Beschäftigung sei nur für die Zukunft regelbar (vgl. LAG Niedersachsen, Beschluss vom 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 - Rn. 16; LAG Nürnberg, Beschluss vom 04.08.2020 - 2 Ta 84/20 - Rn.15; 30.06.2022 - 2 Ta 12/22 - Rn. 18; Beschluss vom 30.09.2022 - 2 Ta 49/22 -).

    Dies spricht dafür, den hilfsweisen vorläufigen Antrag auf Weiterbeschäftigung werterhöhend nur dann zu berücksichtigen, wenn der Vergleich eine ihn betreffende Regelung enthält (zutreffend deshalb der 1. Leitsatz in LAG Niedersachsen, Beschluss vom 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 -: "Der vorläufige Antrag auf Weiterbeschäftigung ist, wenn er im Bestandsschutzverfahren gestellt wird, werterhöhend nur dann zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn er in einem Vergleich mitgeregelt wurde und dort eine Regelung erhält oder wenn er ausdrücklich als unbedingter Hilfsantrag gestellt wird.").

  • LAG Nürnberg, 30.10.2020 - 2 Ta 123/20

    Streitwert - Zeugniserteilung - Einigung auf Zeugnisinhalt - Vergleichsmehrwert

    Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Nürnberg (z.B. 19.03.2020 - 2 Ta 15/20; 08.07.2016 - 4 Ta 78/16) und anderer Landesarbeitsgerichte ist der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm. Abs, 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/14 Rn 4, juris; 30.08.2011 - 2 AZR 668/11, juris; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 Rn 7 mit zahlreichen Nachweisen, juris).

    Im Zweifel ist der Weiterbeschäftigungsantrag im wohlverstandenen Kosteninteresse der Partei, dem der Rechtsanwalt verpflichtet ist, als Hilfsantrag auszulegen (LAG Nürnberg 08.07.2016 - 4 Ta 78/16; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20).

  • LAG Düsseldorf, 04.06.2021 - 4 Ta 194/21

    Streitwert; Auslegung des Klagebegehrens; Hilfsantrag; Folgekündigung

    Denn Anträge sind generell der Auslegung zugänglich und es ist davon auszugehen, dass der Kläger im Zweifel einen sachdienlichen, ihn nicht selbst schädigenden Antrag stellen will (vgl. LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 - Rn. 12 nach juris).

    Für den Fall, dass der Kläger einen nicht sachdienlichen, selbstschädigenden Antrag stellen will, hat er es in der Hand, auf die Unbedingtheit eines Folgeantrags hinzuweisen oder dies in der Begründung zum Ausdruck zu bringen (vgl. zum Weiterbeschäftigungsantrag: BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 - Rn. 4; 30.08.2011 - 2 AZR 668/10, m. zust. Anm. Ziemann, jurisPR-ArbR 20/2013 Anm. 2; LAG Berlin-Brandenburg 17.12.2020 - 26 Ta (Kost) 6098/20 - LAG Nürnberg 19.03.2020 - 2 Ta 15/20 - Rn. 11 nach juris; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 -, Rn. 8 nach juris; LAG Schleswig-Holstein 11.01.2010 - 3 Ta 196/09 - LAG Schleswig-Holstein 24.01.2018 - 5 Ta 137/17 - Rn. 34 nach juris; Sächsisches LAG 25.01.2017 - 4 Ta 213/16 - Rn. 14 nach juris; LAG Baden-Württemberg 30.12.2015 - 5 Ta 71/15 -, Rn. 26 nach juris; LAG Hamburg 30.09.2015 - 4 Ta 17/15 - LAG Hessen 22.07.2015 - 1 Ta 212/15 - LAG Düsseldorf 06.07.2006 - 6 Ta 371/06 - ; LAG Niedersachsen 09.03.2009 - 15 Ta 53/09 - LAG Sachsen-Anhalt 08.05.2013 - 1 Ta 49/13 -).

    Auch in der Begründung findet sich hierzu nichts (vgl. auch LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 - Rn. 15 nach juris).

  • LAG Schleswig-Holstein, 11.09.2023 - 5 Ta 49/23

    Streitwert, Wertfestsetzung, Weiterbeschäftigungsantrag, Hilfsantrag, unechter,

    Diese Empfehlung folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 - Rn 4, juris) und auch des hiesigen Beschwerdegerichts sowie viele Landesarbeitsgerichte (vgl. nur: LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.01.2018 - 5 Ta 137/17 - Rn. 14, juris; LAG München, Beschl. v. 31.07.2023 - 3 Ta 121/23 - Rn. 15, juris; LAG Hamburg, Beschl. v. 09.01.2023 - 7 Ta 32/22 - Rn. 23, juris; LAG Nürnberg, Beschl. v. 30.06.2022 - 2 Ta 12/22 - Rn. 16 -, juris; LAG Niedersachsen Beschl. v. 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 - Rn 7, m.w.Nachw., juris).

    Denn eine tatsächliche Beschäftigung sei nur für die Zukunft regelbar (vgl. LAG Niedersachsen, Beschl. vom 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 - Rn. 16; LAG Nürnberg, Beschl. v. 04.08.2020 - 2 Ta 84/20 - Rn.15; Beschl. v. 30.06.2022 - 2 Ta 12/22 - Rn. 18; Beschl. v. 30.09.2022 - 2 Ta 49/22 -).

    Dies spricht dafür, den hilfsweisen vorläufigen Antrag auf Weiterbeschäftigung werterhöhend nur dann zu berücksichtigen, wenn der Vergleich eine ihn betreffende Regelung enthält (zutreffend deshalb der 1. Leitsatz in LAG Niedersachsen, Beschl. v. 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 -: "Der vorläufige Antrag auf Weiterbeschäftigung ist, wenn er im Bestandsschutzverfahren gestellt wird, werterhöhend nur dann zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn er in einem Vergleich mitgeregelt wurde und dort eine Regelung erhält oder wenn er ausdrücklich als unbedingter Hilfsantrag gestellt wird.").

  • LAG Nürnberg, 04.08.2020 - 2 Ta 84/20

    Streitwert - Weiterbeschäftigung - Teilzeit

    Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Nürnberg (z.B. 19.03.2020 - 2 Ta 15/20; 08.07.2016 - 4 Ta 78/16) und anderer Landesarbeitsgerichte ist der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm. Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/14 Rn 4, juris; 30.08.2011 - 2 AZR 668/11, juris; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 Rn 7 mit zahlreichen Nachweisen, juris).

    Im Zweifel ist der Weiterbeschäftigungsantrag im wohlverstandenen Kosteninteresse der Partei, dem der Rechtsanwalt verpflichtet ist, als Hilfsantrag auszulegen (LAG Nürnberg 19.03.2020 - 2 Ta 15/20; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20).

  • LAG Nürnberg, 31.08.2022 - 2 Ta 45/22

    Streitwertfestsetzung bei Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung

    Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Nürnberg (z.B. 19.03.2020 - 2 Ta 15/20 - juris; 04.08.2020 - 2 Ta 84/20 juris; 08.07.2016 - 4 Ta 78/16) und anderer Landesarbeitsgerichte ist der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 Rn 4, juris; 30.08.2011 - 2 AZR 668/11, juris; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 Rn 7 mit zahlreichen Nachweisen, juris).

    Im Zweifel ist der Weiterbeschäftigungsantrag im wohlverstandenen Kosteninteresse der Partei, dem der Rechtsanwalt verpflichtet ist, als Hilfsantrag auszulegen (LAG Nürnberg 04.08.2020 - 2 Ta 84/20; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20).

  • LAG Nürnberg, 19.03.2020 - 2 Ta 15/20

    Streitwert - Weiterbeschäftigung - uneigentlicher Hilfsantrag Vergleich

    Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Nürnberg (z.B. 08.07.2016 - 4 Ta 78/16) und anderer Landesarbeitsgerichte ist der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm. Abs, 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/14 Rn 4, juris; 30.08.2011 - 2 AZR 668/11, juris; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 Rn 7 mit zahlreichen Nachweisen, juris).

    Im Zweifel ist der Weiterbeschäftigungsantrag im wohlverstandenen Kosteninteresse der Partei, dem der Rechtsanwalt verpflichtet ist, als Hilfsantrag auszulegen (LAG Nürnberg 08.07.2016 - 4 Ta 78/16; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20).

  • LAG Nürnberg, 25.03.2020 - 2 Ta 35/20

    Streitwert - außerordentliche Kündigung - hilfsweise außerordentliche Kündigung

    Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Nürnberg (z.B. 19.03.2020 - 2 Ta 15/20; 08.07.2016 - 4 Ta 78/16) und anderer Landesarbeitsgerichte ist der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm. Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/14 Rn 4, juris; 30.08.2011 - 2 AZR 668/11, juris; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 Rn 7 mit zahlreichen Nachweisen, juris).

    Im Zweifel ist der Weiterbeschäftigungsantrag im wohlverstandenen Kosteninteresse der Partei, dem der Rechtsanwalt verpflichtet ist, als Hilfsantrag auszulegen (LAG Nürnberg 08.07.2016 - 4 Ta 78/16; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20).

  • LAG Nürnberg, 30.06.2022 - 2 Ta 12/22

    Höhe des Streitwertes bei Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsantrag

    Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Nürnberg (z.B. 19.03.2020 - 2 Ta 15/20 - juris; 04.08.2020 - 2 Ta 84/20 juris; 08.07.2016 - 4 Ta 78/16) und anderer Landesarbeitsgerichte ist der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 Rn 4, juris; 30.08.2011 - 2 AZR 668/11, juris; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 Rn 7 mit zahlreichen Nachweisen, juris).

    Im Zweifel ist der Weiterbeschäftigungsantrag im wohlverstandenen Kosteninteresse der Partei, dem der Rechtsanwalt verpflichtet ist, als Hilfsantrag auszulegen (LAG Nürnberg a.a.O; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20).

  • LAG Nürnberg, 30.09.2022 - 2 Ta 49/22

    Streitwert - Vergleichsmehrwert - Arbeitsbescheinigung

  • LAG Nürnberg, 15.07.2022 - 2 Ta 45/22

    Streitwert - Hilfsantrag - Sprinterklausel - Verschwiegenheitsklausel -

  • LAG Nürnberg, 11.05.2022 - 2 Ta 12/22

    Streitwert - mehrere Kündigungen - Weiterbeschäftigung - Freistellung - Zeugnis -

  • LAG Nürnberg, 11.10.2021 - 2 Ta 80/21

    Streitwert - Vergleichsmehrwert - Weiterbeschäftigung - Freistellung

  • LAG Nürnberg, 19.07.2022 - 2 Ta 49/22

    Streitwert - Vergleichsmehrwert - Arbeitsbescheinigung

  • LAG Nürnberg, 22.12.2021 - 2 Ta 126/21

    Streitwert - Vergleichsanfechtung - Fortsetzung des Verfahrens

  • LAG Nürnberg, 30.09.2021 - 2 Ta 89/21

    Beschwerde, Streitwertkatalog, Freistellung, Vergleich, Streitwert, Verfahren,

  • LAG Nürnberg, 22.09.2021 - 2 Ta 89/21

    Streitwert - Vergleichswert - Weiterbeschäftigung - Freistellung

  • LAG München, 08.07.2020 - 3 Ta 165/20

    Prozesskostenhilfe, Kündigungsschutzverfahren, Unterbrechung des

  • ArbG Bochum, 05.08.2022 - 1 Ca 788/22
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