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   LAG Niedersachsen, 24.02.2023 - 16 Sa 671/22   

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https://dejure.org/2023,3199
LAG Niedersachsen, 24.02.2023 - 16 Sa 671/22 (https://dejure.org/2023,3199)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.02.2023 - 16 Sa 671/22 (https://dejure.org/2023,3199)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. Februar 2023 - 16 Sa 671/22 (https://dejure.org/2023,3199)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unmittelbare Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 1 AGG ; Rechtfertigung einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung nach § 8 Abs. 1 AGG ; Stellenanzeige für eine weibliche Gleichstellungsbeauftragte

Kurzfassungen/Presse (7)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    16. Kammer des LAG entscheidet über Entschädigung wegen Benachteiligung bei der Besetzung der Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten.

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Diskriminierung einer nicht-binären Person bei der Besetzung einer Stelle als einer Gleichstellungsbeauftragten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Benachteiligung bei der Besetzung der Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Entschädigung wegen Benachteiligung bei der Besetzung der Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten ...

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Nicht binäre Person als Gleichstellungsbeauftragte?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Muss eine Gleichstellungsbeauftragte weiblich sein?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    LAG zur Benachteiligung bei der Stellenbesetzung eines Gleichstellungsbeauftragten - Keine Entschädigung für nicht-binäre Person wegen Ungleichbehandlung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 18.03.2010 - 8 AZR 77/09

    Geschlechtsbezogene Benachteiligung - Gleichstellungsbeauftragte - männlicher

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.02.2023 - 16 Sa 671/22
    Diese ist ihrerseits nur wirksam, wenn bezüglich des geregelten Sachverhalts die europarechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 2 RL 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) - und damit auch des § 8 AGG - inhaltlich erfüllt sind und die Beschränkung im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verfassungsgemäß ist (BAG 18. März 2010 - 8 AZR 77/09, Rn. 27).

    Ausreichend ist jedoch, dass solche Fallgestaltungen gerade im Bereich sexueller Belästigungen oder aufgrund geschlechtsbezogener persönlicher Herabsetzungen möglich sind (vgl. BAG 18. März 2010 - 8 AZR 77/09, Rn. 31).

    Insoweit ist davon auszugehen, dass Erwartungen Dritter, die auf deren Schamgefühl beruhen, ebenso wie die Notwendigkeit einer bestimmten Geschlechtszugehörigkeit zur Authentizität der Aufgabenwahrnehmung legitim sind und damit das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin ebenfalls unverzichtbare Voraussetzung für die Stellenbesetzung ist (vgl. BAG 18. März 2010 - 8 AZR 77/09, Rn. 36).

    Gleiches gilt, wenn ein Vertrauensverhältnis zu einer bestimmten Gruppe erforderlich ist und dieses erfordert, dass der fragliche Arbeitnehmer selbst dieser Gruppe angehört, wie dies der Fall ist, wenn Opfer von Diskriminierung beraten und betreut werden (BAG 18. März 2010 - 8 AZR 77/09, Rn. 36).

    Auch wenn es für die Frage, ob das vom Arbeitgeber geforderte Merkmal für die von diesem vorgegebene berufliche Anforderung eine prägende Bedeutung hat, nicht auf einen zeitlichen Anteil ankommt (vgl. BAG 18. März 2010 - 8 AZR 77/09 - Rn. 26), kann die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten ohne das Merkmal des weiblichen Geschlechts jedenfalls insoweit nicht ordnungsgemäß ausgeübt werden.

    Um die Anforderungen von Art. 1 Abs. 1 , Art. 3 Abs. 1 GG , § 1 AGG sicherzustellen, muss der verfolgte unternehmerische Zweck aber rechtmäßig sein, darf also nicht gegen eine Verbotsnorm verstoßen, und die gestellte Anforderung muss angemessen sein (BAG 18. März 2010 - 8 AZR 77/09 Rn. 33 mwN).

    Um den Schutz der Rechte des Bewerbers nach Art. 1 Abs. 1 GG , Art. 3 Abs. 1 GG zu gewährleisten, hat jedoch eine Missbrauchskontrolle stattzufinden (BAG 18. März 2010 - 8 AZR 77/09 - Rn. 36).

    Insoweit ist davon auszugehen, dass Erwartungen Dritter, die auf deren Schamgefühl beruhen, ebenso wie die Notwendigkeit einer bestimmten Geschlechtszugehörigkeit zur Authentizität der Aufgabenwahrnehmung legitim sind und ihnen kein diskriminierender Charakter innewohnt (BAG 18. März 2010 - 8 AZR 77/09 - Rn. 36).

    Ein dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unterfallendes Merkmal kann als Eignungsmerkmal iSd. Art. 33 Abs. 2 GG herangezogen werden, wenn aufgrund der Anforderungen des Amtes Bewerber ohne die fragliche Eigenschaft ungeeignet sind und besondere verfassungsrechtliche Gründe für die Schaffung eines solchen Amts sprechen (BAG 10. März 2010 - 8 AZR 77/09 - Rn. 38).

    Auf die teilweise unzutreffende Begründung einer tatsächlich gerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung kann ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG nicht gestützt werden (BAG 18. März 2010 - 8 AZR 77/09 - Rn. 39).

  • BAG, 19.12.2019 - 8 AZR 2/19

    Das Geschlecht der Lehrkraft als zulässige berufliche Anforderung im

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.02.2023 - 16 Sa 671/22
    § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG räumt dem Gericht bei der Höhe der Entschädigung einen Beurteilungsspielraum ein, weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist (BAG 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19 - Rn. 20).

    Auf die "subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung" kommt es nicht an (BAG 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19 - Rn. 22).

    Dabei ist es nicht entscheidend, dass einige der Aufgaben nicht das Vorhandensein des betreffenden Merkmals erfordern (BAG 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19, Rn. 39).

    Auf die Frage, wie der Begriff "geschlechtsbezogenes Merkmal" im Zusammenhang mit einer "wesentlichen und entscheidenden beruflichen Anforderung" nach Art. 14 Abs. 2 der RL 2006/54/EG näher zu verstehen ist (BAG 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19 - Rn. 44), kommt es hierbei nicht weiter an.

  • BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 365/97

    Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung einer

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.02.2023 - 16 Sa 671/22
    Differenzierungskriterium ist in diesem Fall nicht das Geschlecht, sondern das Vorhandensein der spezifischen Kenntnisse und Erfahrungen (vgl. BAG 12. November 1998 - 8 AZR 365/97 - Rn. 70).
  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 536/08

    Diskriminierungsverbot - männlicher Bewerber - Mädcheninternat

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.02.2023 - 16 Sa 671/22
    Deshalb kann der Arbeitgeber das Vorhandensein eines in § 1 AGG genannten Merkmals nicht verlangen, wenn er in willkürlicher Weise einen Arbeitsplatz eingerichtet hat, für dessen Besetzung gerade ein in § 1 AGG genanntes Merkmal unverzichtbar ist (BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 536/08 - Rn. 53).
  • BAG, 27.04.2000 - 8 AZR 295/99

    Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 24.02.2023 - 16 Sa 671/22
    Denn nicht allein der bestplatzierte Bewerber kann benachteiligt sein, wie gerade die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG zeigt (vgl. BAG 27. April 2000 - 8 AZR 295/99 - Rn. 33).
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