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   LAG Niedersachsen, 29.06.2016 - 13 Sa 1152/15   

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LAG Niedersachsen, 29.06.2016 - 13 Sa 1152/15 (https://dejure.org/2016,22651)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.06.2016 - 13 Sa 1152/15 (https://dejure.org/2016,22651)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. Juni 2016 - 13 Sa 1152/15 (https://dejure.org/2016,22651)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Zuständigkeit für Schadensersatzklage einer deutschen Arbeitgeberin gegen einen in Frankreich ansässigen Arbeitnehmer französischer Staatsbürgerschaft; Unzulässige Klage bei fehlendem Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

  • IWW

    Art. 22 Abs. 1 EuGVVO, § ... 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG, §§ 66, 64 Abs. 6, 519, 520 ZPO, Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, Art. 66 Abs. 1 EuGVVO, Art. 1 Abs. 1 EuGVVO, Art. 4 Abs. 1 EuGVVO, Art. 5 Abs. 1 EuGVVO, Art. 20 Abs. 1 EuGVVO, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB, Artikel 22 Abs. 1 EuGVVO, Art. 7 Nr. 1, 2 oder 3 EuGVVO, Art. 20 bis 23 EuGVVO, Art. 8 Nr. 1 EuGVVO, VO (EG) 44/2001, Artikel 7 Nr. 1 bis 3 EuGVVO, Art. 23 EuGVVO, Art. 26 Abs. 1 EuGVVO, Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO, Art. 29 Abs. 1 EuGVVO, Art. 45 Abs. 1 c EuGVVO, § 30 Abs. 1 EuGVVO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 72 a ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit für Schadensersatzklage einer deutschen Arbeitgeberin gegen einen in Frankreich ansässigen Arbeitnehmer französischer Staatsbürgerschaft; Unzulässige Klage bei fehlendem Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Deliktische Ansprüche; internationale Zuständigkeit; Konkurrenz; Schadensersatz; vertragliche Ansprüche

  • rechtsportal.de

    Zuständigkeit für Schadensersatzklage einer deutschen Arbeitgeberin gegen einen in Frankreich ansässigen Arbeitnehmer französischer Staatsbürgerschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2016, 611
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 10.09.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 29.06.2016 - 13 Sa 1152/15
    Kann ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer sowohl auf Arbeitsvertrag als auch auf unerlaubte Handlung gestützt werden, bildet der individuelle Arbeitsvertrag jedenfalls dann im Sinne von Art. 20 Abs. 1 EuGVVO den Gegenstand des Verfahrens, wenn er herangezogen werden muss, um zu klären, ob das dem Arbeitnehmer vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder widerrechtlich ist (vgl. EuGH 13.03.2013, C-548/12; v. 10.09.2015, C-47/14).

    (a) Um die volle Wirksamkeit der Verordnung zu gewährleisten, sind die darin enthaltenen Rechtsbegriffe in autonomer, allen Mitgliedstaaten gemeinsamer Weise auszulegen ( EuGH 10.09.2015 C-47/14 Holterman Ferho Exploitatie Rn. 37 m. w. N. ).

    Ziel der Regelung ist es, den schwächeren Parteien von Verträgen, unter anderem von Arbeitsverträgen, abweichend von allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften besonderen Schutz zu gewähren ( EuGH 10.09.2015 - C 47/14 Holtermann Ferho Exploitatie Rn. 43 ).

    Grundsätzlich schaffen die Art. 20 bis 23 EuGVVO ein besonderes und abschließendes Regime für Streitigkeiten aus Individualverträgen mit Verdrängungswirkung zu Lasten aller anderen Gerichtsstände, mit Ausnahme der ausdrücklich zugelassenen Gerichtsstände nach Art. 6, Art. 7 Nr. 5 und - bei Klagen gegen den Arbeitgeber - nach Art. 8 Nr. 1 EuGVVO ( vgl. BAG 24.09.2009 - 8 AZR 306/08 - Juris Rn. 40 für die entsprechende Vorgängerregelung in der VO (EG) 44/2001; EuGH 10.09.2015, a. a. O. Rn. 44 m. w. N.; Musielak-Stadler, ZPO, 14. Aufl., Art. 20 EuGVVO Rn. 1 ).

    Jedenfalls dann, wenn die Klage neben arbeitsvertraglicher Haftung zwar auch auf unerlaubte Handlung gestützt werden kann, aber nur durch Rückgriff auf die arbeitsvertraglichen Bestimmungen geklärt werden kann, ob das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder widerrechtlich ist, bleibt es dabei, dass Gegenstand des Verfahrens im Ausgangspunkt der individuelle Arbeitsvertrag bzw. Ansprüche hieraus bilden und andere Gerichtsstände, mit Ausnahme der in Art. 20 Abs. 1 EuGVVO genannten - hier ersichtlich nicht einschlägigen - verdrängt werden ( vgl. EuGH 13.03.2014 - C-548/12 Rn. 25 f; vom 10.09.2015, C-47/14, Rn. 49 ).

  • BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 306/08

    Internationale Zuständigkeit - Hochseefähre

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 29.06.2016 - 13 Sa 1152/15
    Art. 20 - 23 der Verordnung (EU) 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen (EuGVVO) schaffen hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit ein abschließendes Regime für Streitigkeiten aus individuellen Arbeitsverträgen mit Verdrängungswirkung zu Lasten aller anderen Gerichtsstände, mit Ausnahme der in Art. 20 Abs. 1 EuGVVO ausdrücklich zugelassenen Gerichtstände nach Art. 6, 7 Nr. 5 und 8 Nr. 1 EuGVVO (vgl. BAG 24.09.2009 - 8 AZR 306/08).

    Grundsätzlich schaffen die Art. 20 bis 23 EuGVVO ein besonderes und abschließendes Regime für Streitigkeiten aus Individualverträgen mit Verdrängungswirkung zu Lasten aller anderen Gerichtsstände, mit Ausnahme der ausdrücklich zugelassenen Gerichtsstände nach Art. 6, Art. 7 Nr. 5 und - bei Klagen gegen den Arbeitgeber - nach Art. 8 Nr. 1 EuGVVO ( vgl. BAG 24.09.2009 - 8 AZR 306/08 - Juris Rn. 40 für die entsprechende Vorgängerregelung in der VO (EG) 44/2001; EuGH 10.09.2015, a. a. O. Rn. 44 m. w. N.; Musielak-Stadler, ZPO, 14. Aufl., Art. 20 EuGVVO Rn. 1 ).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-548/12

    Brogsitter - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 29.06.2016 - 13 Sa 1152/15
    Kann ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer sowohl auf Arbeitsvertrag als auch auf unerlaubte Handlung gestützt werden, bildet der individuelle Arbeitsvertrag jedenfalls dann im Sinne von Art. 20 Abs. 1 EuGVVO den Gegenstand des Verfahrens, wenn er herangezogen werden muss, um zu klären, ob das dem Arbeitnehmer vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder widerrechtlich ist (vgl. EuGH 13.03.2013, C-548/12; v. 10.09.2015, C-47/14).

    Jedenfalls dann, wenn die Klage neben arbeitsvertraglicher Haftung zwar auch auf unerlaubte Handlung gestützt werden kann, aber nur durch Rückgriff auf die arbeitsvertraglichen Bestimmungen geklärt werden kann, ob das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder widerrechtlich ist, bleibt es dabei, dass Gegenstand des Verfahrens im Ausgangspunkt der individuelle Arbeitsvertrag bzw. Ansprüche hieraus bilden und andere Gerichtsstände, mit Ausnahme der in Art. 20 Abs. 1 EuGVVO genannten - hier ersichtlich nicht einschlägigen - verdrängt werden ( vgl. EuGH 13.03.2014 - C-548/12 Rn. 25 f; vom 10.09.2015, C-47/14, Rn. 49 ).

  • EuGH, 08.05.2003 - C-111/01

    Gantner Electronic

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 29.06.2016 - 13 Sa 1152/15
    Für die Frage, ob zwei Klagen, die zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig gemacht worden sind, denselben Gegenstand betreffen, sind nur die Klageansprüche des jeweiligen Klägers und nicht auch die vom Beklagten erhobenen Einwendungen, wie etwa eine Prozessaufrechnung zu berücksichtigen ( vgl. EuGH 08.05.2003, C-111/01, Juris Rn. 32; Musielak-Stadler, ZPO, 14. Aufl., Art. 27 EuGVVO Rn. 5 ).
  • EuGH, 06.12.1994 - C-406/92

    Tatry / Maciej Rataj

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 29.06.2016 - 13 Sa 1152/15
    Danach kommt es nicht auf den Klageantrag sondern darauf an, ob der Kernpunkt beider Verfahren der gleiche ist ( etwa EuGH 06.12.1994 - C-406/92 ).
  • BGH, 19.02.2013 - VI ZR 45/12

    Aussetzung des Rechtsstreits nach der EuGVVO: Parteiidentität bei Klagen wegen

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 29.06.2016 - 13 Sa 1152/15
    Dabei können unter anderem folgende Gesichtspunkte eine Rolle spielen: Der Grad des Zusammenhangs beider Verfahren und die Gefahr widersprechender Entscheidungen, die Interessen der Parteien, die Förderung der Prozessökonomie, der Stand und die Dauer der Verfahren, die Sach- und Beweisnähe der Gerichte und die Zuständigkeit des Erstgerichts ( BGH 19.02.2013 - VI ZR 45/12 - Rn. 24 m. umfangreichen w. N. ).
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