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   LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2017 - 5 Sa 251/16   

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https://dejure.org/2017,11114
LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2017 - 5 Sa 251/16 (https://dejure.org/2017,11114)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.03.2017 - 5 Sa 251/16 (https://dejure.org/2017,11114)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. März 2017 - 5 Sa 251/16 (https://dejure.org/2017,11114)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 22 Abs 2 Nr 1 BBiG 2005, § 22 Abs 3 BBiG 2005
    Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses - Meinungsfreiheit

  • IWW

    § 69 Abs. 2 ArbGG, § ... 22 BBiG, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG, § 111 Abs. 2 ArbGG, § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, § 626 Abs. 1 BGB, § 22 Abs. 3 BBiG, § 22 Abs. 2 BBiG, § 22 Abs. 4 BBiG, Art. 5 Abs. 1 GG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses zur Rechtsanwaltsfachangestellten wegen Nichterreichens des Leistungsziels in der praktischen Ausbildung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses zur Rechtsanwaltsfachangestellten wegen Nichterreichens des Leistungsziels in der praktischen Ausbildung

  • rechtsportal.de

    BBiG § 22
    Fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses zur Rechtsanwaltsfachangestellten wegen Nichterreichens des Leistungsziels in der praktischen Ausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Meinungsfreiheit im Ausbildungsverhältnis - Wertende Kritik am Arbeitgeber rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Emotionale Kritik ist keine Beleidigung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung eines Auszubildenden: Nachsicht bei emotionalen Äußerungen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 845/13

    Verdachtskündigung - Berufsausbildungsverhältnis

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2017 - 5 Sa 251/16
    Die Klage wird dann nachträglich zulässig (vgl. BAG 12.02.2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 24).

    Das Verständnis des wichtigen Grundes iSv. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG entspricht dem wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB (vgl. BAG 12.02.2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 38 mwN).

    Der Ausbildende darf sich im Kündigungsschutzprozess nicht auf Gründe stützen, die er im Kündigungsschreiben nicht genannt hat (vgl. BAG 12.02.2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 91 mwN).

  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 265/14

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - Meinungsfreiheit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2017 - 5 Sa 251/16
    Vom Grundrecht der Meinungsfreiheit umfasste Äußerungen verlieren den sich daraus ergebenden Schutz selbst dann nicht, wenn sie scharf oder überzogen geäußert werden (vgl. BAG 18.12.2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 17 mwN).

    Da das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht schrankenlos gewährleistet ist, hat eine Abwägung der Meinungsfreiheit der Klägerin und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der kritisierten Beklagten zu erfolgen (vgl. BAG 18.12.2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 18 mwN).

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2017 - 5 Sa 251/16
    Im Hinblick auf prozessuales Vorbringen gilt nichts anderes (vgl. BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 53 mwN).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.01.2008 - 10 Sa 845/06

    Fristlose Kündigung eines Berufsausbildungsvertrages wegen unentschuldigtem

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2017 - 5 Sa 251/16
    Das schließt ein Nachschieben von dort nicht aufgeführten Kündigungsgründen aus (vgl. LAG Rheinland-Pfalz - 17.01.2008 - 10 Sa 845/06).
  • ArbG Siegburg, 17.03.2022 - 5 Ca 1849/21

    Fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit

    Ein wichtiger Grund setzt in Anlehnung an § 626 BGB voraus, dass das Ausbildungsziel erheblich gefährdet und die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses unzumutbar ist (BAG 12.2.2015, NZA 2015, 741; LAG RhPf 2.3.2017, BeckRS 2017, 106870).
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