Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2017 - 5 Sa 251/16 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 22 Abs 2 Nr 1 BBiG 2005, § 22 Abs 3 BBiG 2005
Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses - Meinungsfreiheit - IWW
§ 69 Abs. 2 ArbGG, § ... 22 BBiG, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG, § 111 Abs. 2 ArbGG, § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, § 626 Abs. 1 BGB, § 22 Abs. 3 BBiG, § 22 Abs. 2 BBiG, § 22 Abs. 4 BBiG, Art. 5 Abs. 1 GG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
Fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses zur Rechtsanwaltsfachangestellten wegen Nichterreichens des Leistungsziels in der praktischen Ausbildung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses zur Rechtsanwaltsfachangestellten wegen Nichterreichens des Leistungsziels in der praktischen Ausbildung
- rechtsportal.de
BBiG § 22
Fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses zur Rechtsanwaltsfachangestellten wegen Nichterreichens des Leistungsziels in der praktischen Ausbildung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Meinungsfreiheit im Ausbildungsverhältnis - Wertende Kritik am Arbeitgeber rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung
- dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)
Emotionale Kritik ist keine Beleidigung
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Kündigung eines Auszubildenden: Nachsicht bei emotionalen Äußerungen
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 16.03.2016 - 1 Ca 1345/15
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2017 - 5 Sa 251/16
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 845/13
Verdachtskündigung - Berufsausbildungsverhältnis
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2017 - 5 Sa 251/16
Die Klage wird dann nachträglich zulässig (vgl. BAG 12.02.2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 24).Das Verständnis des wichtigen Grundes iSv. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG entspricht dem wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB (vgl. BAG 12.02.2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 38 mwN).
Der Ausbildende darf sich im Kündigungsschutzprozess nicht auf Gründe stützen, die er im Kündigungsschreiben nicht genannt hat (vgl. BAG 12.02.2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 91 mwN).
- BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 265/14
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - Meinungsfreiheit
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2017 - 5 Sa 251/16
Vom Grundrecht der Meinungsfreiheit umfasste Äußerungen verlieren den sich daraus ergebenden Schutz selbst dann nicht, wenn sie scharf oder überzogen geäußert werden (vgl. BAG 18.12.2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 17 mwN).Da das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht schrankenlos gewährleistet ist, hat eine Abwägung der Meinungsfreiheit der Klägerin und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der kritisierten Beklagten zu erfolgen (vgl. BAG 18.12.2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 18 mwN).
- BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09
"Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2017 - 5 Sa 251/16
Im Hinblick auf prozessuales Vorbringen gilt nichts anderes (vgl. BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 53 mwN). - LAG Rheinland-Pfalz, 17.01.2008 - 10 Sa 845/06
Fristlose Kündigung eines Berufsausbildungsvertrages wegen unentschuldigtem …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2017 - 5 Sa 251/16
Das schließt ein Nachschieben von dort nicht aufgeführten Kündigungsgründen aus (vgl. LAG Rheinland-Pfalz - 17.01.2008 - 10 Sa 845/06).
- ArbG Siegburg, 17.03.2022 - 5 Ca 1849/21
Fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit
Ein wichtiger Grund setzt in Anlehnung an § 626 BGB voraus, dass das Ausbildungsziel erheblich gefährdet und die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses unzumutbar ist (BAG 12.2.2015, NZA 2015, 741; LAG RhPf 2.3.2017, BeckRS 2017, 106870).