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   LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2020 - 7 Sa 426/19   

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LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2020 - 7 Sa 426/19 (https://dejure.org/2020,36304)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.09.2020 - 7 Sa 426/19 (https://dejure.org/2020,36304)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. September 2020 - 7 Sa 426/19 (https://dejure.org/2020,36304)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eintritt einer auflösenden Bedingung bei freigestelltem Betriebsratsmitglied im ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 19.03.2008 - 7 AZR 1033/06

    Auflösende Bedingung - Bewachungsgewerbe

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2020 - 7 Sa 426/19
    Eine auflösende Bedingung in einem Arbeitsvertrag eines Unternehmens des Bewachungsgewerbes, wonach das Arbeitsverhältnis eines im Wachdienst beschäftigten Arbeitnehmers bei dem Entzug der Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte endet, ist wirksam, wenn für den Arbeitnehmer keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht (BAG 19. März 2008 - 7 AZR 1033/06).

    Diese in § 18 des Arbeitsvertrages vereinbarte auflösenden Bedingung sei entsprechend den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 25. August 1999 (7 AZR 75/98) und vom 19. März 2008 (7 AZR 1033/06) rechtlich wirksam.

    Die Bestimmung des § 18 des Arbeitsvertrages lag unter anderem auch der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 2008 (7 AZR 1033/06; ebenso LAG Rheinland-Pfalz 25. April 2013 - 10 Sa 569/12; 11. April 2013 - 10 Sa 528/12; 6. Juli 2011 - 7 Sa 581/10) zugrunde und wurde im dortigen Streitfall nicht beanstandet.

    Die Gerichte für Arbeitssachen prüfen vielmehr, ob die Parteien eine rechtlich statthafte Vertragsgestaltung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung objektiv funktionswidrig zu Lasten des Arbeitnehmers verwendet haben (so ausdrücklich: BAG 19. März 2008 - 7 AZR 1033/06 - Rn. 11; im Anschluss LAG Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2017 - 5 Sa 378/16 - Rn. 30; 25. April 2013 - 10 Sa 569/12 - Rn. 34, jeweils zitiert nach juris mwN.

    Der durch den Entzug der Einsatzgenehmigung eintretende Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit ist ein ausreichender sachlicher Grund, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung vorzusehen (BAG 19. März 2008 - 7 AZR 1033/06 - Rn. 12; LAG Rheinland-Pfalz 6. Juli 2011 - 7 Sa 581/10 - Rn. 29, zitiert nach juris ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (19. März 2008 - 7 AZR 1033/06 - Rn. 12) stellt der Widerruf der Einsatzgenehmigung allein keinen ausreichenden Sachgrund für die auflösende Bedingung dar.

    Der Arbeitgeber muss daher dem Arbeitnehmer einen anderen freien Arbeitsplatz anbieten, bevor er sich auf die auflösende Bedingung berufen darf (BAG 19. März 2008 - 7 AZR 1033/06 - Rn. 12 mwN.).

    Sie folgt aus den Besonderheiten bei der Bewachung von militärischen Einrichtungen (BAG 19. März 2008 - 7 AZR 1033/06 - Rn. 12; LAG Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2017 - 5 Sa 378/16 - Rn. 31 mwN.; 25. April 2013 - 10 Sa 569/12 - Rn. 35 ; 11. April 2013 - 10 Sa 528/12 - Rn. 38, alle zitiert nach juris ).

    Da es für die sachliche Rechtfertigung der auflösenden Bedingung nur auf die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit ankommt, ist die Rechtmäßigkeit des Entzugs der Einsatzgenehmigung des Arbeitnehmers durch den Auftraggeber des Arbeitgebers für das Vorliegen des Sachgrundes ohne Bedeutung (BAG 19. März 2008 - 7 AZR 1033/06 - Rn. 12; LAG Rheinland-Pfalz 22. Juni 2017 - 5 Sa 378/16 - Rn. 33; beide zitiert nach juris ).

    Auch das Bundesarbeitsgericht ist in seinem Urteil vom 19. März 2008 - 7 AZR 1033/06 - nicht davon ausgegangen, dass die Betriebsratsmitgliedschaft des dortigen Klägers den Eintritt der auflösenden Bedingung verhindert hätte.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.04.2013 - 10 Sa 528/12

    Auflösend bedingter Arbeitsvertrag - Bewachungsgewerbe - Entzug der

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2020 - 7 Sa 426/19
    Anders als in dem vom Landesarbeitsgericht München entschiedenen Fall sind vorliegend aber weder das äußere Erscheinungsbild der Klausel in § 18 des Vertrags noch ihr Inhalt als überraschend anzusehen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 11. April 2013 - 10 Sa 528/12 - Rn. 44, zitiert nach juris ).

    Die Klausel in § 18 S. 3 des Arbeitsvertrages ist weder inhaltlich unklar noch undurchschaubar (so ausdrücklich LAG Rheinland-Pfalz Urt. v. 22. Juni 2017 - 5 Sa 378/16 - Rn. 36 ; 11. April 2013 - 10 Sa 528/12 - Rn. 45, beide zitiert nach juris ) .

    Auch im Bereich der Bundeswehr dürfen zivile Personen nur mit einer besonderen Einsatzgenehmigung im Wachdienst eingesetzt werden, deren Erteilung von einer Einschätzung der persönlichen Zuverlässigkeit, körperlichen Eignung und ausreichenden Vorbildung sowie den Kenntnissen der zivilen Wachperson abhängig ist (§ 1 Abs. 3 S. 2 UZwGBw; LAG Rheinland-Pfalz 11. April 2013 - 10 Sa 528/12 - Rn. 45, zitiert nach juris ).

    Die Bestimmung des § 18 des Arbeitsvertrages lag unter anderem auch der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 2008 (7 AZR 1033/06; ebenso LAG Rheinland-Pfalz 25. April 2013 - 10 Sa 569/12; 11. April 2013 - 10 Sa 528/12; 6. Juli 2011 - 7 Sa 581/10) zugrunde und wurde im dortigen Streitfall nicht beanstandet.

    Sie folgt aus den Besonderheiten bei der Bewachung von militärischen Einrichtungen (BAG 19. März 2008 - 7 AZR 1033/06 - Rn. 12; LAG Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2017 - 5 Sa 378/16 - Rn. 31 mwN.; 25. April 2013 - 10 Sa 569/12 - Rn. 35 ; 11. April 2013 - 10 Sa 528/12 - Rn. 38, alle zitiert nach juris ).

    Art. 7 und Art. 8 RL 2002/14/EG gebieten - auch unter Berücksichtigung von Art. 27, 28 und 30 GRC - keine Einschränkung der Bestimmung des § 21 TzBfG bei auflösend bedingten Arbeitsverhältnissen mit Betriebsratsmitgliedern dahingehend, dass die Vorschrift richtlinien-/unionsrechtskonform zu reduzieren und unanwendbar ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 11. April 2013 - 10 Sa 528/12 - Rn. 48 ff., zitiert nach juris ; zur sachgrundlosen Befristung: BAG 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 36, zitiert nach juris mwN.).

    So kann eine Befristungsabrede nach § 78 S. 2 BetrVG iVm. § 134 BGB unwirksam sein, wenn der Arbeitnehmer bei ihrem Abschluss bereits Betriebsratsmitglied ist und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur wegen seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat lediglich ein befristetes statt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anbietet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 11. April 2013 - 10 Sa 528/12 mwN., zitiert nach juris ).

    Das gilt für eine auflösende Bedingung entsprechend (BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 690/16 - Rn. 50 f.; LAG Rheinland-Pfalz 11. April 2013 - 10 Sa 528/12, beide zitiert nach juris jeweils mwN.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.06.2017 - 5 Sa 378/16

    Auflösende Bedingung - Bewachungsgewerbe - Entzug der Einsatzgenehmigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2020 - 7 Sa 426/19
    Da sich der Kläger außerdem darauf beruft, die auflösende Bedingung sei nicht Vertragsbestandteil geworden, liegt auch ein allgemeiner Feststellungsantrag im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO vor (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2017 - 5 Sa 378/16 - Rn. 27 zitiert nach juris mwN.).

    Die Klausel in § 18 S. 3 des Arbeitsvertrages ist weder inhaltlich unklar noch undurchschaubar (so ausdrücklich LAG Rheinland-Pfalz Urt. v. 22. Juni 2017 - 5 Sa 378/16 - Rn. 36 ; 11. April 2013 - 10 Sa 528/12 - Rn. 45, beide zitiert nach juris ) .

    Sie sind im Kontext mit den übrigen Regelungen des Vertrags verständlich (LAG Rheinland-Pfalz Urt. v. 22. Juni 2017 - 5 Sa 378/16 - Rn. 36 - zitiert nach juris ).

    Für den Bedingungseintritt ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung ausreichend, dass der Widerruf der Einsatzgenehmigung von den US-Streitkräften auf eine Zuwiderhandlung gegen die Performance Work Statements (PWS) gestützt wird und nicht, dass ein solcher Verstoß vorliegt (BAG 19. März 2008 - 7 ABR 1033/06 - Rn. 10, 12; LAG Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2017 - 5 Sa 378/16 - Rn. 29, beide zitiert nach juris mwN.).

    Die Gerichte für Arbeitssachen prüfen vielmehr, ob die Parteien eine rechtlich statthafte Vertragsgestaltung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung objektiv funktionswidrig zu Lasten des Arbeitnehmers verwendet haben (so ausdrücklich: BAG 19. März 2008 - 7 AZR 1033/06 - Rn. 11; im Anschluss LAG Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2017 - 5 Sa 378/16 - Rn. 30; 25. April 2013 - 10 Sa 569/12 - Rn. 34, jeweils zitiert nach juris mwN.

    Sie folgt aus den Besonderheiten bei der Bewachung von militärischen Einrichtungen (BAG 19. März 2008 - 7 AZR 1033/06 - Rn. 12; LAG Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2017 - 5 Sa 378/16 - Rn. 31 mwN.; 25. April 2013 - 10 Sa 569/12 - Rn. 35 ; 11. April 2013 - 10 Sa 528/12 - Rn. 38, alle zitiert nach juris ).

    Da es für die sachliche Rechtfertigung der auflösenden Bedingung nur auf die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit ankommt, ist die Rechtmäßigkeit des Entzugs der Einsatzgenehmigung des Arbeitnehmers durch den Auftraggeber des Arbeitgebers für das Vorliegen des Sachgrundes ohne Bedeutung (BAG 19. März 2008 - 7 AZR 1033/06 - Rn. 12; LAG Rheinland-Pfalz 22. Juni 2017 - 5 Sa 378/16 - Rn. 33; beide zitiert nach juris ).

    Diese Vorschrift schützt die Amtsträger vor (ordentlichen) Kündigungen, nicht vor der sonstigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (LAG Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2017 - 5 Sa 378/16 - Rn. 37; vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 16, beide zitiert nach juris mwN. zur Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Mandatsträger).

  • BAG, 20.06.2018 - 7 AZR 690/16

    Auflösende Bedingung - Wiederaufleben eines Beamtenverhältnisses-

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2020 - 7 Sa 426/19
    Gelingt es dem Arbeitgeber, die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Indizien für die Benachteiligung zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Arbeitnehmer darlegen und beweisen muss, dass der Arbeitgeber die auflösende Bedingung wegen der Betriebsratstätigkeit herbeigeführt hat (BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 690/16 - Rn. 57 mwN.).

    Mit der RL 2002/14/EG ist ein allgemeiner Rahmen für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer festgelegt; ihre Art. 7 und 8 geben einen näher beschriebenen Schutz für Arbeitnehmervertreter vor (BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 690/16 - Rn. 45 mwN.).

    Ein auflösend bedingt beschäftigtes Betriebsratsmitglied hätte nur dann keinen ausreichenden Schutz und keine ausreichenden Sicherheiten, wenn die Beendigung seines Arbeitsvertrags wegen seiner Amtstätigkeit erfolgen könnte (BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 690/16 - Rn. 48 mwN.; vgl. für den Fall einer sachgrundlosen Befristung: BAG 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 43).

    Dem unionsrechtlich gebotenen Schutz eines Betriebsratsmitglieds vor einer im Zusammenhang mit einer auflösenden Bedingung stehenden Benachteiligung kann durch § 78 S. 2 BetrVG - gegebenenfalls iVm. § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BB und § 162 Abs. 2 BGB - Rechnung getragen werden (BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 690/16 - Rn. 48 mwN.; vgl. für den Fall einer sachgrundlosen Befristung: BAG 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 47; beide zitiert nach juris ).

    Das gilt für eine auflösende Bedingung entsprechend (BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 690/16 - Rn. 50 f.; LAG Rheinland-Pfalz 11. April 2013 - 10 Sa 528/12, beide zitiert nach juris jeweils mwN.).

    Dem Arbeitgeber ist in diesem Fall verwehrt, sich auf den Eintritt der auflösenden Bedingung zu berufen (BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 690/16 - Rn. 52, zitiert nach juris ).

  • BAG, 05.12.2012 - 7 AZR 698/11

    Sachgrundlose Befristung eines Betriebsratsmitglieds - Zulässigkeit der

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2020 - 7 Sa 426/19
    Art. 7 und Art. 8 RL 2002/14/EG gebieten - auch unter Berücksichtigung von Art. 27, 28 und 30 GRC - keine Einschränkung der Bestimmung des § 21 TzBfG bei auflösend bedingten Arbeitsverhältnissen mit Betriebsratsmitgliedern dahingehend, dass die Vorschrift richtlinien-/unionsrechtskonform zu reduzieren und unanwendbar ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 11. April 2013 - 10 Sa 528/12 - Rn. 48 ff., zitiert nach juris ; zur sachgrundlosen Befristung: BAG 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 36, zitiert nach juris mwN.).

    Das Gebot einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion setzt daher eine verdeckte Regelungslücke im Sinn einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus, die durch die Reduktion auf einen richtlinien- (oder weitergehend: unionsrechts-) konformen Sinngehalt zurückgeführt werden kann (BAG 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 37, zitiert nach juris mwN.).

    Ein auflösend bedingt beschäftigtes Betriebsratsmitglied hätte nur dann keinen ausreichenden Schutz und keine ausreichenden Sicherheiten, wenn die Beendigung seines Arbeitsvertrags wegen seiner Amtstätigkeit erfolgen könnte (BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 690/16 - Rn. 48 mwN.; vgl. für den Fall einer sachgrundlosen Befristung: BAG 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 43).

    Dem unionsrechtlich gebotenen Schutz eines Betriebsratsmitglieds vor einer im Zusammenhang mit einer auflösenden Bedingung stehenden Benachteiligung kann durch § 78 S. 2 BetrVG - gegebenenfalls iVm. § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BB und § 162 Abs. 2 BGB - Rechnung getragen werden (BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 690/16 - Rn. 48 mwN.; vgl. für den Fall einer sachgrundlosen Befristung: BAG 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 47; beide zitiert nach juris ).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2013 - 10 Sa 569/12

    Bewachungsgewerbe - Auflösend bedingter Arbeitsvertrag - Entzug der

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2020 - 7 Sa 426/19
    Die Bestimmung des § 18 des Arbeitsvertrages lag unter anderem auch der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 2008 (7 AZR 1033/06; ebenso LAG Rheinland-Pfalz 25. April 2013 - 10 Sa 569/12; 11. April 2013 - 10 Sa 528/12; 6. Juli 2011 - 7 Sa 581/10) zugrunde und wurde im dortigen Streitfall nicht beanstandet.

    Die Gerichte für Arbeitssachen prüfen vielmehr, ob die Parteien eine rechtlich statthafte Vertragsgestaltung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung objektiv funktionswidrig zu Lasten des Arbeitnehmers verwendet haben (so ausdrücklich: BAG 19. März 2008 - 7 AZR 1033/06 - Rn. 11; im Anschluss LAG Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2017 - 5 Sa 378/16 - Rn. 30; 25. April 2013 - 10 Sa 569/12 - Rn. 34, jeweils zitiert nach juris mwN.

    Sie folgt aus den Besonderheiten bei der Bewachung von militärischen Einrichtungen (BAG 19. März 2008 - 7 AZR 1033/06 - Rn. 12; LAG Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2017 - 5 Sa 378/16 - Rn. 31 mwN.; 25. April 2013 - 10 Sa 569/12 - Rn. 35 ; 11. April 2013 - 10 Sa 528/12 - Rn. 38, alle zitiert nach juris ).

  • LAG Hessen, 19.10.2009 - 17 Sa 572/09
    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2020 - 7 Sa 426/19
    69 c) Die Regelung, dass das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung endet, wenn die US-Streitkräfte dem Arbeitnehmer die Einsatzgenehmigung entziehen, ist danach weder überraschend im Sinn des § 305c Abs. 1 BGB noch verletzt sie das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. LAG Hessen 19. Oktober 2009 - 17 Sa 572/09).

    Derartige Regelungen sind insbesondere bei der Bewachung von militärischen Einrichtungen üblich und für den Fall der Nichterteilung bzw. des Entzugs der Einsatzgenehmigung im Bewachungsgewerbe nicht ungewöhnlich (LAG Hessen 19. Oktober 2009 - 17 Sa 572/09).

    Sie regeln vielmehr voneinander unabhängige, nebeneinander bestehende und nebeneinander zum Tragen kommende Beendigungstatbestände, die sich nicht gegenseitig ausschließen (vgl. LAG Hessen 19. Oktober 2009 - 17 Sa 572/09).

  • EuGH, 11.02.2010 - C-405/08

    Ingeniørforeningen i Danmark - Sozialpolitik - Unterrichtung und Anhörung der

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2020 - 7 Sa 426/19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (11. Februar 2010 - C-405/08 - Rn. 50) folgt sowohl aus dem Wortlaut von Art. 7 der RL 2002/14/EG als auch daraus, dass diese Richtlinie nur einen allgemeinen Rahmen mit Mindestvorschriften vorsieht, dass der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten in Bezug auf die hinsichtlich der Arbeitnehmervertreter zu treffenden Schutzmaßnahmen und zu bietenden Sicherheiten ein weites Ermessen eingeräumt hat.

    Der von einer Kündigung betroffene Arbeitnehmervertreter müsse im Rahmen geeigneter Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren überprüfen lassen können, ob der Grund für diese Entscheidung nicht seine Eigenschaft oder die Ausübung seiner Funktion als Vertreter sei, und es müssten angemessene Sanktionen für den Fall anwendbar sein, dass sich herausstellen sollte, dass zwischen dieser Eigenschaft oder dieser Funktion und der gegenüber diesem Vertreter ausgesprochenen Kündigung ein Zusammenhang bestehe (EuGH 11. Februar 2010 - C-405/08 - Rn. 58 f., zitiert nach juris ).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.07.2011 - 7 Sa 581/10

    Auflösende Bedingung - Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei Entzug der

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2020 - 7 Sa 426/19
    Die Bestimmung des § 18 des Arbeitsvertrages lag unter anderem auch der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 2008 (7 AZR 1033/06; ebenso LAG Rheinland-Pfalz 25. April 2013 - 10 Sa 569/12; 11. April 2013 - 10 Sa 528/12; 6. Juli 2011 - 7 Sa 581/10) zugrunde und wurde im dortigen Streitfall nicht beanstandet.

    Der durch den Entzug der Einsatzgenehmigung eintretende Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit ist ein ausreichender sachlicher Grund, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung vorzusehen (BAG 19. März 2008 - 7 AZR 1033/06 - Rn. 12; LAG Rheinland-Pfalz 6. Juli 2011 - 7 Sa 581/10 - Rn. 29, zitiert nach juris ).

  • BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 5/19

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Verhinderung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2020 - 7 Sa 426/19
    Bei der Erfüllung von Betriebsratsaufgaben handelt es sich um ein Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG; vgl. BAG 28. Juli 2020 - 1 ABR 5/19 - Rn. 32, zitiert nach juris ).

    Dies ist die gesetzliche Rechtsfolge der Freistellung (BAG 28. Juli 2020 - 1 ABR 5/19 - Rn. 31, zitiert nach juris mwN.).

  • ArbG Kaiserslautern, 22.10.2019 - 3 Ca 760/19

    Betriebsverfassungsgesetz auch für Auftragnehmer der US-Streitkräfte verbindlich

  • BAG, 23.09.2015 - 5 AZR 146/14

    Annahmeverzug - Leistungsunfähigkeit - auflösende Bedingung

  • BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 100/19

    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - betriebliches

  • BAG, 16.01.2013 - 10 AZR 26/12

    Weihnachtsgratifikation in vom Arbeitgeber jährlich festzulegender Höhe (§ 315

  • BAG, 23.09.2014 - 9 AZR 1100/12

    Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung - Leistungsklage - freigestelltes

  • BAG, 26.02.2020 - 7 AZR 121/19

    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit

  • LAG München, 31.01.2012 - 9 Sa 950/11

    Überraschende Klausel; auflösende Bedingung

  • BAG, 25.06.2014 - 7 AZR 847/12

    Betriebsratsmitglied - Befristung - Benachteiligung

  • BAG, 23.03.2017 - 6 AZR 705/15

    AGB - Kündigungsfrist in der Probezeit - Auslegung

  • BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 645/09

    Vertragsstrafe - Nichtantritt der Arbeit

  • BAG, 25.08.1999 - 7 AZR 75/98

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Entzug einer Bewachungserlaubnis

  • BAG, 14.08.2007 - 8 AZR 973/06

    Wirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede

  • BAG, 16.10.2019 - 5 AZR 352/18

    Feiertagsvergütung - Zeitungszusteller

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2021 - 7 TaBV 9/20

    Zustimmungsersetzung - außerordentliche Kündigung - freigestellter

    Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (24. November 2020 - 7 Sa 426/19 ) hat auf die Berufung der Beteiligten zu 1 die Entfristungsklage des Beteiligten zu 3 abgewiesen.
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