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   LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2022 - 5 Sa 239/21   

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https://dejure.org/2022,8638
LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2022 - 5 Sa 239/21 (https://dejure.org/2022,8638)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03.02.2022 - 5 Sa 239/21 (https://dejure.org/2022,8638)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03. Februar 2022 - 5 Sa 239/21 (https://dejure.org/2022,8638)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 7 Abs 4 BUrlG, § 9 BUrlG, § 3 Abs 1 EntgFG, § 22 Abs 4 TVöD, § 33 TVöD
    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente

  • IWW

    §§ 7 Abs. 4, 9 BUrlG, § ... 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 7 Abs. 4 BUrlG, § 9 BUrlG, § 26 TVöD, § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 387, 388, 389 BGB, § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD, § 22 Abs. 1 TVöD, § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD, § 22 Abs 4 Satz 2 TVöD, § 22 Abs. 4 Satz 1 TVöD, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Frührentner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitlich begrenzter Doppelbezug von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Leistungen aus vorgezogener Altersrente nach § 22 Abs. 4 Satz 1 TVöD

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2022, 427
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 12.05.2016 - 6 AZR 365/15

    Wegfall des Krankengeldzuschusses bei Erhalt einer Rente

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2022 - 5 Sa 239/21
    Die Beschäftigten sind sowohl zur Rückzahlung des Krankengeldzuschusses als auch der anteiligen Jahressonderzahlung verpflichtet, § 22 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 iVm. Satz 2 TVöD (vgl. dazu BAG 12.05.2016 - 6 AZR 365/15).
  • BAG, 24.03.2004 - 5 AZR 355/03

    Entgeltfortzahlung - Arbeitswille - Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2022 - 5 Sa 239/21
    Der Arbeitnehmer, der nicht bereit ist zu arbeiten, erhält auch im Falle einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung keine Vergütung (vgl. dazu BAG 24.03.2004 - 5 AZR 355/03 - Rn. 27 mwN).
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