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   LAG Rheinland-Pfalz, 03.11.2021 - 7 TaBV 17/20   

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https://dejure.org/2021,60401
LAG Rheinland-Pfalz, 03.11.2021 - 7 TaBV 17/20 (https://dejure.org/2021,60401)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03.11.2021 - 7 TaBV 17/20 (https://dejure.org/2021,60401)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03. November 2021 - 7 TaBV 17/20 (https://dejure.org/2021,60401)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 99 Abs 4 BetrVG, § 99 Abs 2 BetrVG, § 99 Abs 3 S 1 BetrVG
    Ausreichende Unterrichtung des Betriebsrats - mitbestimmungspflichtige Eingruppierungsentscheidung - Tätigkeit im außertariflichen Bereich

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1
    AT Bereich; Betriebsratsanhörung; Eingruppierung; Unterrichtungspflicht; Zustimmungsverfahren; Ausreichende Unterrichtung des Betriebsrats bei "Eingruppierung" in den AT Bereich

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1
    AT Bereich; Betriebsratsanhörung; Eingruppierung; Unterrichtungspflicht; Zustimmungsverfahren; Ausreichende Unterrichtung des Betriebsrats bei "Eingruppierung" in den AT Bereich

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 31.10.1995 - 1 ABR 5/95

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierung von "AT-Angestellten"?

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.11.2021 - 7 TaBV 17/20
    Es bewirkt innerbetriebliche Lohngerechtigkeit und Transparenz der im Betrieb vorgenommenen Eingruppierungen (BAG 31. Oktober 1995 - 1 ABR 5/95 - Rn. 27 mwN., juris).

    Das Mitbestimmungsrecht entfällt nicht deshalb, weil die Beteiligte zu 1 bei ihrer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass solche Umstände vorliegen (vgl. BAG 27. Januar 1998 - 1 ABR 38/97 - Rn. 48; 31. Oktober 1995 - 1 ABR 5/95 - Rn. 30, jeweils juris; ErfK/ Kania , 21. Aufl. 2021, BetrVG § 99 Rn. 11; Fitting , 30. Aufl. 2020, BetrVG § 99 Rn. 93; Richardi BetrVG/ Thüsing , 16. Aufl. 2018, BetrVG § 99 Rn. 77).

    Diese Schlussfolgerung setzt nämlich voraus, dass die niedrigeren Entgeltgruppen des Tarifvertrages zunächst ausgeschlossen werden, und das ist eine Entscheidung, die der Arbeitgeber nicht allein vornehmen soll (vgl. BAG 31. Oktober 1995 - 1 ABR 5/95 - Rn. 30, juris).

    In diesem ist die Richtigkeit der Beurteilung zu überprüfen (vgl. 31. Oktober 1995 - 1 ABR 5/95 - Rn. 31, juris).

  • BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 127/09

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung - Ordnungsgemäße

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.11.2021 - 7 TaBV 17/20
    Darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die eingruppierungsrelevanten Umstände bekannt sind, ist es Sache des Betriebsrats, weitere Informationen zu verlangen, wenn er nicht über alle für die Ausübung seines Mitbeurteilungsrechts erforderlichen Angaben verfügt (BAG 9. März 2011 - 7 ABR 127/09 - Rn. 19).

    Ein Hinweis darauf, dass jetzt die Zustimmungsverweigerungsfrist für den Betriebsrat erneut zu laufen beginnt, ist nicht erforderlich (BAG 9. März 2011 - 7 ABR 127/09 - Rn. 25 mwN.).

    Außerdem beginnt der Lauf der Frist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG in solch einem Fall erst dann, wenn die nachgereichte Erklärung beim Betriebsrat - nicht bei dessen Verfahrensbevollmächtigtem - eingeht (BAG 9. März 2011 - 7 ABR 127/09 - Rn. 25).

  • BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 18/08

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.11.2021 - 7 TaBV 17/20
    Dem entspricht, dass der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (1. Juli 2009 - 4 ABR 18/08 - Rn. 14, juris), jedenfalls dann, wenn er bereits um die Zustimmung des Betriebsrats ersucht hat und im Fall der verweigerten Zustimmung ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet hat, hinsichtlich der Eingruppierung bei der Aufeinanderfolge von zwei Arbeitsverhältnissen bei unveränderter Tätigkeit kein weiteres Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG in Gang setzen kann (BAG 1. Juli 2009 - 4 ABR 18/08 - Rn. 14, juris; Fitting , 30. Aufl. 2020, BetrVG § 99 Rn. 100a).

    Der Gegenstand des bereits eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ist, ob die beabsichtigte Eingruppierung aufgrund eines an den Betriebsrat gerichteten Zustimmungsersuchens gegenwärtig und zukünftig zutreffend ist (vgl. BAG 1. Juli 2009 - 4 ABR 18/08 - Rn. 14, juris).

    Hierzu bedurfte es aber einer ausdrücklichen und eindeutigen Erklärung, aus der der Arbeitgeber schließen konnte, der Betriebsrat habe seine Auffassung geändert und stimme entgegen seiner vorherigen Zustimmungsverweigerung der beabsichtigten Eingruppierung zu (vgl. BAG 1. Juli 2009 - 4 ABR 18/08 - Rn. 20, juris).

  • BAG, 09.04.2019 - 1 ABR 25/17

    Versetzung - Ersetzung der Zustimmung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.11.2021 - 7 TaBV 17/20
    Daraus folgt, dass die Unterrichtung des Arbeitgebers sich auf diejenigen tatsächlichen Umstände erstrecken muss, die die Prüfung eines Zustimmungsverweigerungsgrundes ermöglichen (BAG 9. April 2019 - 1 ABR 25/17 - Rn. 28 mwN.; 28. Juni 2005 - 1 ABR 26/04 - Rn. 24 mwN., juris; 18. Dezember 1990 - 1 ABR 15/90 - Rn.13 mwN., juris).

    Durfte der Arbeitgeber allerdings davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig unterrichtet zu haben, kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der Auskünfte zu bitten (BAG 9. April 2019 - 1 ABR 25/17 - Rn. 28 mwN.).

  • BAG, 09.04.2019 - 1 ABR 30/17

    Versetzung - Ersetzung der Zustimmung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.11.2021 - 7 TaBV 17/20
    Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf (BAG 9. April 2019 - 1 ABR 30/17 - Rn. 33 mwN.).
  • BAG, 18.12.1990 - 1 ABR 15/90

    Umfang der Unterrichtungspflicht nach § 99 Abs. 1 BetrVG

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.11.2021 - 7 TaBV 17/20
    Daraus folgt, dass die Unterrichtung des Arbeitgebers sich auf diejenigen tatsächlichen Umstände erstrecken muss, die die Prüfung eines Zustimmungsverweigerungsgrundes ermöglichen (BAG 9. April 2019 - 1 ABR 25/17 - Rn. 28 mwN.; 28. Juni 2005 - 1 ABR 26/04 - Rn. 24 mwN., juris; 18. Dezember 1990 - 1 ABR 15/90 - Rn.13 mwN., juris).
  • BAG, 27.01.1998 - 1 ABR 38/97
    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.11.2021 - 7 TaBV 17/20
    Das Mitbestimmungsrecht entfällt nicht deshalb, weil die Beteiligte zu 1 bei ihrer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass solche Umstände vorliegen (vgl. BAG 27. Januar 1998 - 1 ABR 38/97 - Rn. 48; 31. Oktober 1995 - 1 ABR 5/95 - Rn. 30, jeweils juris; ErfK/ Kania , 21. Aufl. 2021, BetrVG § 99 Rn. 11; Fitting , 30. Aufl. 2020, BetrVG § 99 Rn. 93; Richardi BetrVG/ Thüsing , 16. Aufl. 2018, BetrVG § 99 Rn. 77).
  • BAG, 10.08.1993 - 1 ABR 22/93

    Betriebsrat: Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers - Wochenfrist - Verweigerung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.11.2021 - 7 TaBV 17/20
    Der Entscheidung über den Zustimmungsersetzungsantrag steht die zunächst unvollständige Unterrichtung des Betriebsrats nicht mehr entgegen (BAG 10. August 1993 - 1 ABR 22/93 - Rn. 27 mwN., juris).
  • BAG, 28.06.2005 - 1 ABR 26/04

    Unterrichtung über Bewerbungsgespräche

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.11.2021 - 7 TaBV 17/20
    Daraus folgt, dass die Unterrichtung des Arbeitgebers sich auf diejenigen tatsächlichen Umstände erstrecken muss, die die Prüfung eines Zustimmungsverweigerungsgrundes ermöglichen (BAG 9. April 2019 - 1 ABR 25/17 - Rn. 28 mwN.; 28. Juni 2005 - 1 ABR 26/04 - Rn. 24 mwN., juris; 18. Dezember 1990 - 1 ABR 15/90 - Rn.13 mwN., juris).
  • BAG, 12.12.2006 - 1 ABR 13/06

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.11.2021 - 7 TaBV 17/20
    Darum geht es aber auch dann, wenn sich herausstellt, dass das Aufgabengebiet eines vom Geltungsbereich der Vergütungsordnung erfassten Angestellten höhere Anforderungen stellt als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe verlangt und deren Entgelt und allgemeine Arbeitsbedingungen im Ganzen gesehen die tariflichen Mindestbestimmungen überschreiten (vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06 - Rn. 16 mwN.).
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