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   LAG Rheinland-Pfalz, 04.12.2019 - 7 Sa 109/19   

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https://dejure.org/2019,54120
LAG Rheinland-Pfalz, 04.12.2019 - 7 Sa 109/19 (https://dejure.org/2019,54120)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04.12.2019 - 7 Sa 109/19 (https://dejure.org/2019,54120)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04. Dezember 2019 - 7 Sa 109/19 (https://dejure.org/2019,54120)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 294 BGB, § 315 Abs 3 BGB, § 611a Abs 1 S 2 BGB, § 615 S 1 BGB, § 626 Abs 1 BGB
    Außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung - Annahmeverzug

  • IWW

    § 626 Abs. 1 BGB, § ... 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 611 Abs. 1 BGB, § 293 BGB, § 294 BGB, § 295 BGB, § 296 BGB, § 611a Abs. 1 S. 2 BGB, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, § 305c Abs. 1 BGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 305 Abs. 2 BGB, § 315 Abs. 3 BGB, §§ 4 S. 1, 7 KSchG, § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung - Annahmeverzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahmeverzug; tatsächliches Arbeitsangebot; Arbeitsort; beharrliche Arbeitsverweigerung; Direktionsrecht; wichtiger Grund; außerordentliche Kündigung; Außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung

  • rechtsportal.de

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17

    Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.12.2019 - 7 Sa 109/19
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (st. Rspr., BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 27 mwN.).

    Verweigert aber der Arbeitnehmer die Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Pflicht in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als falsch erweist (BAG 28. Juni 2018 - 2 AZR 436/17 - Rn. 16; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 29; jeweils mwN.).

    Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 54 mwN.).

  • BAG, 19.01.2011 - 10 AZR 738/09

    Versetzung - Auslegung von AGB - billiges Ermessen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.12.2019 - 7 Sa 109/19
    Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (st. Rspr., vgl. nur BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 13 f.).

    Je allgemeiner die vom Arbeitnehmer zu leistenden Dienste oder der Ort der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag festgelegt sind, desto weiter geht die Befugnis des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer unterschiedliche Aufgaben oder einen anderen Ort im Wege des Direktionsrechts zuzuweisen (BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 17 mwN.).

    Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 18 mwN.).

  • BAG, 28.06.2017 - 5 AZR 263/16

    Annahmeverzug - tatsächliches Angebot - Unvermögen - Schadensersatz

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.12.2019 - 7 Sa 109/19
    Zudem kann ein Angebot der Arbeitsleistung ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn offenkundig ist, dass der Arbeitgeber auf seiner Weigerung, die geschuldete Leistung anzunehmen, beharrt, insbesondere er durch einseitige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit auf das Angebot der Arbeitsleistung verzichtet hat (BAG 28. Juni 2017 - 5 AZR 263/16 - Rn. 21; 21. Oktober 2015 - 5 AZR 843/14 - Rn. 19, jeweils mwN.).

    Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsleistung so anbieten, wie sie zu bewirken ist (BAG 28. Juni 2017 - 5 AZR 263/16 - Rn. 21 mwN.).

    Es bedeutet, dass der Arbeitnehmer sich am Arbeitsort oder am Arbeitsplatz einfindet, um mit der Arbeitsleistung zu beginnen (BAG 28. Juni 2017 - 5 AZR 263/16 - Rn. 26 mwN.).

  • BAG, 28.06.2018 - 2 AZR 436/17

    Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.12.2019 - 7 Sa 109/19
    Eine - auch bloß vorläufige - Bindung des Arbeitnehmers an "lediglich" unbillige Weisungen des Arbeitgebers besteht nicht (BAG 28. Juni 2018 - 2 AZR 436/17 - Rn. 18 mwN.).

    Verweigert aber der Arbeitnehmer die Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Pflicht in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als falsch erweist (BAG 28. Juni 2018 - 2 AZR 436/17 - Rn. 16; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 29; jeweils mwN.).

    Dies hängt davon ab, ob die ihm erteilten Weisungen die Grenzen des arbeitsgeberseitigen Direktionsrechts wahrten (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 2 AZR 436/17 - Rn. 38).

  • BAG, 21.10.2015 - 5 AZR 843/14

    Annahmeverzug - Unvermögen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.12.2019 - 7 Sa 109/19
    Zudem kann ein Angebot der Arbeitsleistung ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn offenkundig ist, dass der Arbeitgeber auf seiner Weigerung, die geschuldete Leistung anzunehmen, beharrt, insbesondere er durch einseitige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit auf das Angebot der Arbeitsleistung verzichtet hat (BAG 28. Juni 2017 - 5 AZR 263/16 - Rn. 21; 21. Oktober 2015 - 5 AZR 843/14 - Rn. 19, jeweils mwN.).
  • ArbG Bonn, 24.03.2021 - 2 Ca 2262/20

    Rücksichtnahme auf Behinderungen bei Versetzung

    Auch besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes keine Verpflichtung, einer unbilligen Weisung "vorläufig" Folge zu leisten (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 28.06.2018 - 2 AZR 436/17, juris, Rn. 18; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.2019 - 7 Sa 109/19, juris, Rn. 74).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.05.2021 - 8 Sa 328/20

    Annahmeverzug - Ausschluss bei fehlender Leistungsbereitschaft

    Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied in dem Kündigungsrechtsstreit durch Urteil vom 04.12.2019, Aktenzeichen 7 Sa 109/19 , dass die fristlose Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis aufgrund der nicht angegriffenen ordentlichen Kündigung zum 30.11.2018 beendet wurde.
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