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   LAG Rheinland-Pfalz, 04.12.2019 - 7 Sa 35/19   

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LAG Rheinland-Pfalz, 04.12.2019 - 7 Sa 35/19 (https://dejure.org/2019,54119)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04.12.2019 - 7 Sa 35/19 (https://dejure.org/2019,54119)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04. Dezember 2019 - 7 Sa 35/19 (https://dejure.org/2019,54119)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 626 Abs 1 BGB, § 29 Abs 1 Buchst f TVöD, § 34 Abs 2 TVöD, § 520 Abs 3 S 2 ZPO
    Außerordentliche Kündigung eines Gemeindearbeiters wegen falscher Arbeitszeitaufzeichnung

  • IWW

    § 626 Abs. 2 BGB, § ... 626 Abs. 1 BGB, § 29 Abs. 1 Buchst. f TVöD, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 520 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 34 Abs. 2 TVöD, §§ 34 Abs. 3 TVöD, § 241 Abs. 2 BGB, § 616 BGB, § 21 TVöD, § 276 Abs. 2 BGB, § 34 TVöD, § 53 Abs. 3 BAT, § 138 Abs. 3 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Kündigung Gemeindearbeiter wegen falscher Arbeitszeitaufzeichnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abmahnung; Arbeitszeitbetrug; Interessenabwägung; außerordentliche Kündigung; Verdachtskündigung; Außerordentliche Kündigung eines Gemeindearbeiters wegen falscher Arbeitszeitaufzeichnung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung eines Gemeindearbeiters wegen falscher Arbeitszeitaufzeichnung ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.12.2019 - 7 Sa 35/19
    Mit dem Begriff "wichtiger Grund" knüpft die tarifvertragliche Bestimmung an die gesetzliche Regelung des § 626 Abs. 1 BGB an, deren Verständnis deshalb auch für die Auslegung der Tarifnorm maßgebend ist (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 14 mwN.).

    Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer entsprechende Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, liegt darin in aller Regel ein schwerer Vertrauensmissbrauch (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 17 mwN.; 26. September 2013 - 2 AZR 682/12- Rn. 54).

    Der Arbeitnehmer verletzt, verhält er sich in diesem Zusammenhang nicht korrekt, damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme, § 241 Abs. 2 BGB (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 17 mwN.).

    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 29; 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 14; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, jeweils mwN.).

    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 29 mwN.).

    Je höher er ist, desto größer ist diese (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 29 mwN.).

    Es umfasst demnach jede Form von Vorsatz und Fahrlässigkeit (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 37 mwN.).

    Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30).

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30 mwN.).

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.12.2019 - 7 Sa 35/19
    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 29; 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 14; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, jeweils mwN.).

    Es ist nicht stets und von vornherein ausgeschlossen, verlorenes Vertrauen durch künftige Vertragstreue zurückzugewinnen (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 15; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 35, jeweils mwN.).

    Ist der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden und verletzt er dennoch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 36 mwN.).

    Es geht allein um die von einem objektiven Standpunkt aus zu beantwortende Fragte, ob mit einer korrekten Erfüllung der Vertragspflichten zu rechnen ist (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 47).

    Maßgebend ist allein der objektive Sachverhalt, wie er sich dem Gericht nach dem Parteivorbringen und gegebenenfalls nach einer Beweisaufnahme darstellt (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 23).

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11

    Außerordentliche Kündigung - Erfordernis einer Abmahnung - Rüge- und Warnfunktion

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.12.2019 - 7 Sa 35/19
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 13 mwN.).

    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 29; 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 14; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, jeweils mwN.).

    Es ist nicht stets und von vornherein ausgeschlossen, verlorenes Vertrauen durch künftige Vertragstreue zurückzugewinnen (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 15; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 35, jeweils mwN.).

    Der Arbeitgeber muss in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise seine Beanstandungen vorbringen und damit deutlich - wenn auch nicht expressis verbis - den Hinweis verbinden, im Wiederholungsfall sei der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 21 mwN.).

  • BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 801/09

    Verdachtskündigung - Beteiligung des Personalrats

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.12.2019 - 7 Sa 35/19
    Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (st. Rspr., vgl. BAG 25. November 2010 - 2 AZR 801/09 - Rn. 16 mwN.).

    Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft (BAG 25. November 2010 - 2 AZR 801/09 - Rn. 16 nwN.).

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05

    Ordentliche Unkündbarkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.12.2019 - 7 Sa 35/19
    Bei dieser Prüfung besteht kein hinreichender Anlass, neben dem Alter und der Beschäftigungsdauer die ordentliche Unkündbarkeit des Arbeitnehmers erneut zu dessen Gunsten zu berücksichtigen und damit den ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer besser zu stellen als einen Arbeitnehmer ohne diesen Sonderkündigungsschutz bei entsprechenden Einzelfallumständen und beiderseitigen Interessen (BAG 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 - Rn. 34; vgl. auch BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 20 mwN.).

    Die Tarifregelung des § 34 TVöD enthält keinen Anhaltspunkt für einen Willen der Tarifpartner, selbst beim Vorliegen eines verhaltensbedingten wichtigen Grundes zur außerordentlichen fristlosen Kündigung den unkündbaren Arbeitnehmer besser zu behandeln als jeden anderen Arbeitnehmer (vgl. BAG 18. September 2008 - 2 AZR 827/06 - Rn. 37; 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 - Rn. 35, jeweils mwN., jeweils zu § 53 Abs. 3 BAT).

  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 682/12

    Kündigungsschutzklage - Klagefrist

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.12.2019 - 7 Sa 35/19
    Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer entsprechende Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, liegt darin in aller Regel ein schwerer Vertrauensmissbrauch (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 17 mwN.; 26. September 2013 - 2 AZR 682/12- Rn. 54).

    Darauf, ob dem Arbeitgeber durch das Verhalten ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist oder das Verhalten des Arbeitnehmers auf andere - nicht wirtschaftliche - Vorteile ausgerichtet war, kommt es grundsätzlich nicht an (BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 54).

  • BAG, 27.11.2008 - 2 AZR 675/07

    Abmahnung wegen Minderleistung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.12.2019 - 7 Sa 35/19
    Dabei müssen sich die Anforderungen an die Konkretisierung der in einer Abmahnung enthaltenen Rüge an dem orientieren, was der Arbeitgeber wissen kann (BAG 27. November 2008 - 2 AZR 675/07 - Rn. 21; ErfK- Niemann , 20. Aufl. 2020, § 626 BGB Rn. 31).
  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.12.2019 - 7 Sa 35/19
    Bei dieser Prüfung besteht kein hinreichender Anlass, neben dem Alter und der Beschäftigungsdauer die ordentliche Unkündbarkeit des Arbeitnehmers erneut zu dessen Gunsten zu berücksichtigen und damit den ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer besser zu stellen als einen Arbeitnehmer ohne diesen Sonderkündigungsschutz bei entsprechenden Einzelfallumständen und beiderseitigen Interessen (BAG 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 - Rn. 34; vgl. auch BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 20 mwN.).
  • BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 827/06

    Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.12.2019 - 7 Sa 35/19
    Die Tarifregelung des § 34 TVöD enthält keinen Anhaltspunkt für einen Willen der Tarifpartner, selbst beim Vorliegen eines verhaltensbedingten wichtigen Grundes zur außerordentlichen fristlosen Kündigung den unkündbaren Arbeitnehmer besser zu behandeln als jeden anderen Arbeitnehmer (vgl. BAG 18. September 2008 - 2 AZR 827/06 - Rn. 37; 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 - Rn. 35, jeweils mwN., jeweils zu § 53 Abs. 3 BAT).
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