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   LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2020 - 7 Sa 11/19   

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LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2020 - 7 Sa 11/19 (https://dejure.org/2020,10206)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05.02.2020 - 7 Sa 11/19 (https://dejure.org/2020,10206)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05. Februar 2020 - 7 Sa 11/19 (https://dejure.org/2020,10206)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 2 GTV Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz, § 3 GTV Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz, § 9 MTV Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz
    Eingruppierung einer Kassiererin im Baumarkt - GTV Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz

  • IWW

    § 9 Ziff. 3 MTV, § 16 Ziffer 1 c MTV, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § ... 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 263, 264, 533 ZPO, § 264 Nr. 2 ZPO, § 9 MTV, § 4 Abs. 1 S. 1 TVG, § 305 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB, § 9 EFZG, § 305c Abs. 2 BGB, § 3 Abs. 1, § 9 des MTV, § 2 Ziffer 1 des GTV, § 3 GTV, § 9 Ziffer 3 MTV, Art. 9 Abs. 3 GG, § 99 BetrVG, § 95 Abs. 3 BetrVG, § 9 Ziffer 2 MTV, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhere Anforderungen; Baumarkt; Baustoffretourenkasse; ausschließliche Beschäftigung; Eingruppierung; Expresszone; erweiterte Fachkenntnisse; Kassierer/in; Kassiervorgang; Sammelkasse; Selbstbedienungsterminal; größere Verantwortung; Verbrauchermarkt; Verkäufer/in; ...

  • rechtsportal.de

    Eingruppierung einer in der Expresszone eines Baumarktes tätigen Arbeitnehmerin nach dem GTV Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (36)

  • BAG, 22.09.2010 - 4 AZR 33/09

    Eingruppierung der Tätigkeit einer Kassiererin im Einzelhandel

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2020 - 7 Sa 11/19
    In dem Baumarkt, in dem sie tätig sei, seien verschiedene Warenbereiche im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (22.09.2010 - 4 AZR 33/09) vorhanden, wie die Abteilungen Küchencenter, Bad und Sanitär, Farben und Tapeten, Galerie für Bilder und Rahmen, Bodenbeläge, Maschinen, Werkzeuge und Werkstatt, Baufertigteile und Holzzuschnitt, Eisenwaren, Leuchten und Elektro, Heizung, Klima und Lüftung sowie weitere.

    Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.09.2010 (4 AZR 33/09) vermöge die Kammer sich insoweit nicht anzuschließen.

    Hierzu sei das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 22.09.2010 - 4 AZR 33/09 - in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass das Angebot im Baumarkt der Beklagten in verschiedene Warenbereiche aufgeteilt sei und diese zutreffend als Verkaufsabteilungen im Tarifsinn anzusehen seien.

    Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.09.2010 (4 AZR 33/09) betreffe nicht den gleichen Sachverhalt wie vorliegend.

    Dabei ist nicht nur § 3 GTV eine Tarifnorm, sondern auch die Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III GTV (BAG 05.09.2012 - 4 AZR 584/10 - Rn.10; 22.09.2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 16 ff.).

    (1) Der Begriff " Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind " in Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III GTV ist sortimentsbezogen auszulegen (BAG 22.09.2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 21).

    Erstreckt sich die Zuständigkeit einer Kasse auf ein erhebliches Sortiment von Waren mehrerer Warenarten oder mehrere Warenbereiche, ist diese zuständig für mehrere " Abteilungen " im Sinn des Tätigkeitsbeispiels (BAG 22. September 2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 24 ff.).

    Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (22. September 2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 37) ohne Bedeutung, dass der Vorgang des Kassierens in allen Ladengeschäften als ähnlich angesehen werden kann (Ermittlung des Preises und Zahlung) und durch die Verwendung von Scannerkassen mit Barcodelesegeräten möglicherweise vereinfacht wird.

    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (22. September 2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 39) müssen " Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind ", nicht wie die ihnen tariflich gleichgestellten " Sammelkassen " übergeordnete Zusatzfunktionen erfüllen.

    Hieraus ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien die beiden Kassenarten nicht ohnehin als identisch, sondern als unterschiedlich angesehen haben (BAG 22. September 2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 40).

  • BAG, 09.12.1987 - 4 AZR 461/87

    Beschäftigung an der Sammelkasse eines Verbrauchermarktes als Voraussetzung der

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2020 - 7 Sa 11/19
    Nur wenn das nicht der Fall ist, ist auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückzugreifen (BAG 23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 20; 09.12.1987 - 4 AZR 461/87, jeweils mwN.).

    Ferner sind die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung dann maßgebend, wenn es um eine Tätigkeit geht, die in den tariflichen Tätigkeitsbeispielen nicht aufgeführt ist; aber auch hier entspricht es regelmäßig dem Willen der Tarifvertragsparteien, bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen die Tätigkeitsbeispiele als Richtlinie für die Bewertung mit zu berücksichtigen (BAG 09.12.1987 - 4 AZR 461/87 - Rn. 16; 08.02.1984 - 4 AZR 158/83 - Rn. 16, jeweils mwN.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 36 zum Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialleistungen für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 22.03.2006 mwN.; 09.12.1987 - 4 AZR 461/87 - Rn. 22) liegt eine " Sammelkasse " vor, wenn an dieser Kasse abteilungsübergreifend gegenüber anderen vorhandenen Kassen bestimmte besondere Kassenangelegenheiten erledigt werden.

    Hierfür gibt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (09.12.1987 - 4 AZR 461/87 - Rn. 23) schon der Wortlaut des Begriffs der Sammelkasse einen Anhaltspunkt, weil damit zum Ausdruck kommt, dass an dieser Kasse im Gegensatz zu anderen Kassen etwas gesammelt wird.

    Die Sammelkasse hat übergeordnete Aufgaben wahrzunehmen, sei es, dass bei ihr die von anderen Kassen eingenommenen Beträge zusammenlaufen, sei es, dass sie im Vergleich zu den übrigen Kassen weitere und weitgehendere Funktionen hat (BAG 09.12.1987 - 4 AZR 461/87 - Rn. 23; LAG Rheinland-Pfalz 25.06.2009 - 2 TaBV 15/09 - Rn. 54).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 24; 09.12.1987 - 4 AZR 461/87 - Rn. 18, jeweils mwN.), der die Kammer folgt, ist unter einem Verbrauchermarkt ein Ladengeschäft des Einzelhandels zu verstehen, das eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000 m² aufweist, sowohl Nahrungs- und Genussmittel als auch andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs (so genannter "Non-Food-Bereich") anbietet, vorwiegend als Selbstbedienungsladen geführt wird und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit gelegen ist, zum Beispiel in Stadtrandlage.

    Es ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff in diesem Sinn, so wie er von der überwiegenden Meinung in den einschlägigen Fachkreisen verstanden wird, verstanden haben (vgl. BAG 09.12.1987 - 4 AZR 461/87 - Rn. 18).

  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 333/08

    Eingruppierung einer Kassiererin

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2020 - 7 Sa 11/19
    Nur wenn das nicht der Fall ist, ist auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückzugreifen (BAG 23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 20; 09.12.1987 - 4 AZR 461/87, jeweils mwN.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 36 zum Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialleistungen für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 22.03.2006 mwN.; 09.12.1987 - 4 AZR 461/87 - Rn. 22) liegt eine " Sammelkasse " vor, wenn an dieser Kasse abteilungsübergreifend gegenüber anderen vorhandenen Kassen bestimmte besondere Kassenangelegenheiten erledigt werden.

    Dies spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts (noch) für zutreffend halten (vgl. BAG 23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 27).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 24; 09.12.1987 - 4 AZR 461/87 - Rn. 18, jeweils mwN.), der die Kammer folgt, ist unter einem Verbrauchermarkt ein Ladengeschäft des Einzelhandels zu verstehen, das eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000 m² aufweist, sowohl Nahrungs- und Genussmittel als auch andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs (so genannter "Non-Food-Bereich") anbietet, vorwiegend als Selbstbedienungsladen geführt wird und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit gelegen ist, zum Beispiel in Stadtrandlage.

  • BAG, 05.09.2012 - 4 AZR 584/10

    Eingruppierung einer Kassiererin - Begriff des Lebensmittel-Supermarkts -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2020 - 7 Sa 11/19
    Dabei ist nicht nur § 3 GTV eine Tarifnorm, sondern auch die Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III GTV (BAG 05.09.2012 - 4 AZR 584/10 - Rn.10; 22.09.2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 16 ff.).

    Bei der Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III GTV " Kassierer/innen (...), die überwiegend in Kassenzonen von Lebensmittel-Supermärkten (ab 400 qm Verkaufsfläche) " handelt es sich um ein Tätigkeitsbeispiel im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 05.09.2012 - 4 AZR 584/10 - Rn.11 mwN.).

    Ein Lebensmittel-Supermarkt als "Vollsortimenter" wird dabei erst angenommen, wenn er über ein Sortiment von durchschnittlich mehr als 7.000 Artikel verfügt (BAG 05.09.2012 - 4 AZR 584/10 - Rn. 17).

    Besondere Anforderungen an die Tätigkeit, die über die Tätigkeit von Angestellten mit einfacher kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit hinausgehen, werden nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur bei einfacher Kassiertätigkeit mit einer Tätigkeitszulage berücksichtigt, nicht aber im Oberbegriff des Tätigkeitsmerkmals der Gehaltsgruppe III GTV (vgl. BAG 05.09.2012 - 4 AZR 584/10 - Rn. 23).

  • BAG, 22.10.2008 - 4 AZR 735/07

    Eingruppierung "Koordinator der Sanitätsstation" in der Chemischen Industrie

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2020 - 7 Sa 11/19
    Bei aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmalen verschiedener Entgeltgruppen, das heißt Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe, welche zunächst die Erfüllung sämtlicher Anforderungen einer niedrigeren Entgeltgruppe voraussetzt und darüber hinaus durch ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal weitere Anforderungen an die auszuübende Tätigkeit stellt (BAG 28.02.2018 - 4 AZR 678/16 - Rn. 37 mwN.), ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die Anforderungen der allgemeinen und sodann nacheinander die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen erfüllt (BAG 16.11.2011 - 4 AZR 773/09 - Rn. 14; 22.10.2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 31; 16.10.2002 - 4 AZR 579/01 - Rn. 88, jeweils mwN.).

    Der Arbeitnehmer hat dabei grundsätzlich alle Tatsachen darzulegen, die dem Gericht den rechtlichen Schluss ermöglichen, dass der Arbeitnehmer jeweils die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale und die dann gegebenenfalls vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (BAG 22.10.2008 - 4 AZR 735/07 Rn. 31 mwN.).

    Der Tatsachenvortrag muss vielmehr einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten ermöglichen (BAG 16.11.2011 - 4 AZR 773/09 - Rn. 14; 22.10.2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 31, jeweils mwN.).

  • BAG, 26.04.1966 - 1 AZR 458/64

    Tatsächliche Feststellungen - Grundlage für Nachprüfung - Selbständige Leistungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2020 - 7 Sa 11/19
    Bei einfachen Tätigkeiten reicht eine Zeitspanne von einem Monat aus, bei schwierigeren werden im Allgemeinen mindestens sechs Monate zugrunde zu legen sein (vgl. BAG 26. April 1966 - 1 AZR 458/64 - Rn. 13).

    Der zugrunde zu legende Zeitraum muss angemessen sein (vgl. BAG 29.11.2001 - 4 AZR 736/00 - Rn. 51: 6 Monate ausreichend betreffend den Arbeitsvorgang Leitstellentätigkeit; 26. April 1966 - 1 AZR 458/64 - Rn. 13: längerer, mindestens sechs Monate umfassender und zusammenhängender Zeitraum).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der/die Angestellte nicht etwa eine stets gleichbleibende Tätigkeit ausübt, sondern diese gewissen Schwankungen unterworfen ist (BAG 26.04.1966 - 1 AZR 458/64 - unter 4).

  • BAG, 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06

    Konzerntarifvertrag - Bewährungszeiten - Beschäftigungszeiten bei

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2020 - 7 Sa 11/19
    Ein Feststellungsinteresse besteht insoweit nur, wenn auch diese zwischen den Parteien umstritten ist (BAG 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 15; 25.01.2006 - 4 AZR 613/04 - Rn. 13, jeweils mwN.).

    In diesem Fall muss die Entgeltstufe auch Gegenstand des Feststellungsantrags sein, weil sonst der Vergütungsanspruch nicht abschließend geklärt wird (BAG 18.09.2018 - 9 AZR 199/18 - Rn. 15; 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 15 mwN.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.07.2018 - 8 TaBV 35/17

    Eingruppierung - Einzelhandel

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2020 - 7 Sa 11/19
    In diesem allgemeinen Sinn ist unter " Verantwortung " die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich die dort zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden (BAG 25.11.1998 - 10 ABR 65/97 - Rn 63; LAG Rheinland-Pfalz 24.07.2018 - 8 TaBV 35/17 - Rn. 85).

    Für das Vorliegen der tariflich geforderten größeren Verantwortung kann auch der Umstand sprechen, dass die Tätigkeit der Arbeitnehmer keiner oder nur einer lockeren Kontrolle oder Überprüfung unterliegt (BAG 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - Rn. 104; LAG Rheinland-Pfalz 24.07.2018 - 8 TaBV 35/17 - Rn. 85 mwN.).

  • BAG, 25.11.1998 - 10 ABR 65/97
    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2020 - 7 Sa 11/19
    In diesem allgemeinen Sinn ist unter " Verantwortung " die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich die dort zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden (BAG 25.11.1998 - 10 ABR 65/97 - Rn 63; LAG Rheinland-Pfalz 24.07.2018 - 8 TaBV 35/17 - Rn. 85).

    Das Merkmal " größere Verantwortung " ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers gemessen und ausgehend von den Anforderungen der Ausgangsfallgruppe durch das Maß der geforderten Verantwortung heraushebt (vgl. BAG 25.11.1998 - 10 ABR 65/97 - Rn. 62).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.04.2006 - 2 TaBV 63/05

    Versetzung - Eingruppierung im Einzelhandel - zeitweiliger Einsatz einer

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2020 - 7 Sa 11/19
    (b) Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.04.2006 - 2 TaBV 63/05 - beruft, folgt aus diesem nichts anderes.

    Das Landesarbeitsgericht konnte im Ergebnis lediglich keine Tätigkeitsänderung feststellen, die die von § 95 Abs. 3 BetrVG geforderte Qualität und Intensität der unterschiedlichen Tätigkeiten voraussetze (LAG Rheinland-Pfalz vom 04.04.2006 - 2 TaBV 63/05 - Rn. 27).

  • BAG, 26.08.2015 - 4 AZR 992/12

    Eingruppierung eines Kreditsachbearbeiters nach dem MTV Volksbanken und

  • BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 773/09

    Eingruppierung einer Physiotherapeutin nach den AVR-K

  • BAG, 06.12.2006 - 4 AZR 659/05

    Eingruppierung einer Fernschreiberin bei der Bundeswehr - Tarifauslegung

  • BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 44/19

    Zweistufige Ausschlussklausel - Transparenzgebot

  • BAG, 08.02.1984 - 4 AZR 158/83

    Vergütungsmerkmale: Beispiele - Kassierer an Verbrauchermarktkassen im

  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 653/05

    Verweisung auf Tarifvertrag - Gleichstellungsabrede - Betriebliche Übung

  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 652/05

    Bezugnahmeklausel - Auslegung - Vertrauensschutz

  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 192/07

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - Anwendbarkeit des BBiG - unangemessene

  • BAG, 28.02.2018 - 4 AZR 678/16

    Eingruppierung eines Schiffsführers auf einem "Peilschiff"

  • BAG, 16.03.2016 - 4 AZR 503/14

    Eingruppierung einer Medizinisch-technischen Radiologieassistentin

  • BAG, 16.03.2016 - 4 ABR 32/14

    Eingruppierung - Mitarbeiter in der Reklamationsbearbeitung

  • BAG, 04.11.1987 - 4 AZR 320/87

    Besondere tarifliche Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Schreibdienst - Das

  • BAG, 29.01.1986 - 4 AZR 465/84

    Verfahrensgrundrechte: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

  • BAG, 29.11.2001 - 4 AZR 736/00

    Eingruppierung eines Rettungsassistenten

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 281/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung

  • BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 313/09

    Eingruppierung einer Logopädin nach den AVR-K

  • BAG, 16.10.2002 - 4 AZR 579/01

    Eingruppierung einer Gleichstellungsbeauftragten

  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 199/18

    Höhergruppierung in der Freistellungsphase eines

  • BAG, 27.01.2016 - 4 AZR 916/13

    Eingruppierung einer Bauleiterin

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2018 - 6 Sa 34/18

    Anspruch auf tarifliche Vergütung - Tarifgeltung - arbeitsrechtlicher

  • BAG, 05.07.2017 - 4 AZR 867/16

    Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede

  • BAG, 10.04.1996 - 10 AZR 758/95

    Grundsätze bei der Tarifauslegung - Begriff der Sammelkasse - Zulage für

  • BGH, 13.11.2014 - IX ZR 267/13

    Stufenklage auf Mietzahlung für eine Rechtsanwaltskanzlei: Klageänderung bei

  • BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 299/13

    Transferarbeitsverhältnis - Vergütungspflicht

  • BAG, 25.01.2006 - 4 AZR 613/04

    Vergütungsstufe gem. § 27 BAT-O/VKA

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 2 TaBV 15/09

    Eingruppierung von Kassiererinnen nach dem Gehaltstarifvertrag des Einzel- und

  • LAG München, 24.02.2021 - 5 TaBV 27/20

    Eingruppierung Erstkraft Kasse und Mitarbeiter Kassenserviceteam, Einzelhandel

    Es muss eine besondere Aufgabe für alle Kassen wahrgenommen werden (LAG Rheinland-Pfalz 05.02.2020, 7 Sa 11/19, Rn 85f; BAG 09.12.1987, 4 AZR 461/87, Rn 23; BAG 22.09.2010, 4 AZR 33/09; BAG 23.09.2009, 4 AZR 333/08).
  • LAG Nürnberg, 24.02.2021 - 5 TaBV 27/20

    Auslegungsgrundsätze bei Tarifverträgen; Tarifsystematik bei allgemein gefassten

    Es muss eine besondere Aufgabe für alle Kassen wahrgenommen werden (LAG Rheinland-Pfalz 05.02.2020, 7 Sa 11/19, Rn 85f; BAG 09.12.1987, 4 AZR 461/87, Rn 23; BAG 22.09.2010, 4 AZR 33/09; BAG 23.09.2009, 4 AZR 333/08).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.10.2020 - 5 Sa 419/19

    Eingruppierung eines Angestellten im Einzelhandel - Funktionszulage

    Das Merkmal "größere Verantwortung" ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers gemessen und ausgehend von den Anforderungen der Ausgangsfallgruppe durch das Maß der geforderten Verantwortung heraushebt (vgl. BAG 25.11.1998 - 10 ABR 65/97 - Rn. 63 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 05.02.2020 - 7 Sa 11/19 - Rn. 154 mwN).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.10.2020 - 5 Sa 100/20

    Eingruppierung eines Gruppenleiters in der Logistik - GTV Einzelhandel

    Das Merkmal "größere Verantwortung" ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers gemessen und ausgehend von den Anforderungen der Ausgangsfallgruppe durch das Maß der geforderten Verantwortung heraushebt (vgl. BAG 25.11.1998 - 10 ABR 65/97 - Rn. 63 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 05.02.2020 - 7 Sa 11/19 - Rn. 154 mwN).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.11.2021 - 8 Sa 22/21

    Eingruppierung einer Kundenberaterin einer Krankenkasse

    Der Vergütungsanspruch der Klägerin kann durch ein feststellendes Urteil abschließend geklärt werden (BAG, Urteil vom 26. August 2015 - 4 AZR 992/12 - Rn. 14, zitiert nach juris, ebenso im Folgenden; BAG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 15; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05. Februar 2020 - 7 Sa 11/19 -, Rn. 80 ).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.11.2021 - 8 Sa 21/21

    Eingruppierung einer Kundenberaterin einer Krankenkasse

    Der Vergütungsanspruch der Klägerin kann durch ein feststellendes Urteil abschließend geklärt werden (BAG, Urteil vom 26. August 2015 - 4 AZR 992/12 - Rn. 14, zitiert nach juris, ebenso im Folgenden; BAG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 15; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05. Februar 2020 - 7 Sa 11/19 -, Rn. 80 ).
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