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   LAG Rheinland-Pfalz, 05.03.2018 - 3 Sa 472/17   

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LAG Rheinland-Pfalz, 05.03.2018 - 3 Sa 472/17 (https://dejure.org/2018,22032)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05.03.2018 - 3 Sa 472/17 (https://dejure.org/2018,22032)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05. März 2018 - 3 Sa 472/17 (https://dejure.org/2018,22032)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 14 Abs 2 S 3 TzBfG, § 14 Abs 2 S 1 TzBfG, § 4 TVG
    Sachgrundlose Befristung - Wirksamkeit einer Verlängerung - Tarifvertrag zur erweiterten Befristung - Höchstbefristungsdauer

  • IWW

    § 14 Abs. 2 TzBfG, § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG, § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG, §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO, § 4 Abs. 1 TVG, § 91 Abs. 1 ZPO, § 72 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages über den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum hinaus aufgrund eines Tarifvertrages

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages über den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum hinaus aufgrund eines Tarifvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 15.08.2012 - 7 AZR 184/11

    Sachgrundlose Befristung aufgrund Tarifvertrags

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.03.2018 - 3 Sa 472/17
    Auch wenn die gem. § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG eröffnete Möglichkeit nach dem Gesetzeswortlaut weder hinsichtlich der Höchstdauer noch der Anzahl der Verlängerung eingeschränkt ist, ist wegen des systematischen Gesamtzusammenhangs, des Sinnes und Zwecks des Teilzeitbeschäftigungsgesetzes sowie aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen eine immanente Beschränkung gegeben(BAG 15.08.2012 NZA 2013, 45; 05.12.2012 NZA 2013, 515).

    Folglich ist die Grenze des zulässigen bei einer Begrenzung der Höchstdauer kalendermäßiger Befristungen auf 5 Jahre bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit (BAG 26.10.2016 NZA 2017, 463) oder auf 48 Monate bei maximal sechs Verlängerungen(BAG 18.03.2015 NZA 2015, 821) oder auf 42 Monate bei höchstens vier Verlängerungen eingehalten worden(BAG 15.08.2012 NZA 2013, 45; 05.12.2012 NZA 2013, 515).

  • BAG, 18.03.2015 - 7 AZR 272/13

    Befristung - Verlängerung sachgrundlos befristeter Verträge - tarifliche Regelung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.03.2018 - 3 Sa 472/17
    Allerdings spricht nichts dagegen, die nachfolgenden Verlängerungen auf einen Tarifvertrag nach § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG zu stützen, der bei ihrem Abschluss bereits in Kraft ist (BAG 18.03.2015 NZA 2015, 821).

    Folglich ist die Grenze des zulässigen bei einer Begrenzung der Höchstdauer kalendermäßiger Befristungen auf 5 Jahre bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit (BAG 26.10.2016 NZA 2017, 463) oder auf 48 Monate bei maximal sechs Verlängerungen(BAG 18.03.2015 NZA 2015, 821) oder auf 42 Monate bei höchstens vier Verlängerungen eingehalten worden(BAG 15.08.2012 NZA 2013, 45; 05.12.2012 NZA 2013, 515).

  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 140/15

    Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.03.2018 - 3 Sa 472/17
    Dieser Grenze tariflicher Regelungsbefugnis wird bei einer Gesamtdauer des sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses von 6 Jahren und der höchstens neunmaligen Verlängerung bis zu deren Gesamtdauer erreicht (BAG 26.10.2016 NZA 2017, 463).

    Folglich ist die Grenze des zulässigen bei einer Begrenzung der Höchstdauer kalendermäßiger Befristungen auf 5 Jahre bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit (BAG 26.10.2016 NZA 2017, 463) oder auf 48 Monate bei maximal sechs Verlängerungen(BAG 18.03.2015 NZA 2015, 821) oder auf 42 Monate bei höchstens vier Verlängerungen eingehalten worden(BAG 15.08.2012 NZA 2013, 45; 05.12.2012 NZA 2013, 515).

  • BAG, 05.12.2012 - 7 AZR 698/11

    Sachgrundlose Befristung eines Betriebsratsmitglieds - Zulässigkeit der

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.03.2018 - 3 Sa 472/17
    Auch wenn die gem. § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG eröffnete Möglichkeit nach dem Gesetzeswortlaut weder hinsichtlich der Höchstdauer noch der Anzahl der Verlängerung eingeschränkt ist, ist wegen des systematischen Gesamtzusammenhangs, des Sinnes und Zwecks des Teilzeitbeschäftigungsgesetzes sowie aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen eine immanente Beschränkung gegeben(BAG 15.08.2012 NZA 2013, 45; 05.12.2012 NZA 2013, 515).

    Folglich ist die Grenze des zulässigen bei einer Begrenzung der Höchstdauer kalendermäßiger Befristungen auf 5 Jahre bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit (BAG 26.10.2016 NZA 2017, 463) oder auf 48 Monate bei maximal sechs Verlängerungen(BAG 18.03.2015 NZA 2015, 821) oder auf 42 Monate bei höchstens vier Verlängerungen eingehalten worden(BAG 15.08.2012 NZA 2013, 45; 05.12.2012 NZA 2013, 515).

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