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   LAG Rheinland-Pfalz, 05.07.2022 - 6 Sa 54/22   

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LAG Rheinland-Pfalz, 05.07.2022 - 6 Sa 54/22 (https://dejure.org/2022,21171)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05.07.2022 - 6 Sa 54/22 (https://dejure.org/2022,21171)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05. Juli 2022 - 6 Sa 54/22 (https://dejure.org/2022,21171)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1004 BGB, § 823 Abs 1 BGB, Art 1 GG, Art 2 GG
    Unterlassung - Offenlegung personenbezogener Daten durch den früheren Arbeitgeber gegenüber einem neuen Arbeitgeber - Recht auf informatorische Selbstbestimmung

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Personenbezogene Daten; Güter- und Interessenabwägung; Persönlichkeitsrecht; informatorische Selbstbestimmung; Unterlassung; Offenlegung personenbezogener Daten durch den früheren Arbeitgeber gegenüber einem neuen Arbeitgeber; Recht auf informatorische Selbstbestimmung

  • rechtsportal.de

    Personenbezogene Daten; Güter- und Interessenabwägung; Persönlichkeitsrecht; informatorische Selbstbestimmung; Unterlassung; Offenlegung personenbezogener Daten durch den früheren Arbeitgeber gegenüber einem neuen Arbeitgeber; Recht auf informatorische Selbstbestimmung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Darf der ehemalige Arbeitgeber einen anderen Arbeitgeber vor Arbeitnehmern warnen? ...

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber dürfen sich gegenseitig vor Arbeitnehmern warnen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Warnung vor ehemaligen Mitarbeitern nur in engen Grenzen erlaubt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 04.04.1990 - 5 AZR 299/89

    Personalakteneinsicht durch Sparkassenrevision

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.07.2022 - 6 Sa 54/22
    39 a) Bei objektiv rechtswidrigen Eingriffen in sein Persönlichkeitsrecht hat der Arbeitnehmer entsprechend §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1, 2 GG einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Eingriffe (vgl. BAG 26. August 1997 - 9 AZR 61/96 - Rn. 16, BAG 04. April 1990 - 5 AZR 299/89 - Rn. 16).

    Das durch Art. 1 und 2 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Arbeitnehmer nicht nur vor einer zu weitgehenden Kontrolle und Ausforschung seiner Persönlichkeit, sondern es umfasst ebenfalls den Schutz vor der Offenlegung personenbezogener Daten, und zwar auch solcher, von denen der Arbeitgeber in zulässiger Weise Kenntnis erlangt hat (BAG 04. April 1990 - 5 AZR 299/89 - Rn. 17, aaO).

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BAG 04. April 1990 - 5 AZR 299/89 - Rn. 14, aaO).

    Wo die Grenze eines unantastbaren Bereichs privater Lebens- und Informationsgestaltung endet, bestimmt sich im Einzelfall nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BAG 04. April 1990 - 5 AZR 299/89 - Rn. 17, aaO).

    Insoweit bedarf es im Einzelfall einer Güter- und Interessenabwägung um zu klären, ob dem Persönlichkeitsrecht des einen gleichwertige und schutzwürdige Interessen anderer gegenüberstehen (vgl. BAG 04. April 1990 - 5 AZR 299/89 - Rn. 18, aaO).

  • BAG, 18.12.1984 - 3 AZR 389/83

    Schadenersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.07.2022 - 6 Sa 54/22
    Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt vor bei einem Eingriff in die Individualsphäre, zu der auch das berufliche Wirken des Betroffenen gehört (BAG 18. Dezember 1984 -3 AZR 389/83 - Rn. 10, zitiert nach juris).

    Der Arbeitgeber ist aus dem Gesichtspunkt der nachwirkenden Fürsorgepflicht gehalten, über die Erteilung eines Zeugnisses hinaus im Interesse des ausgeschiedenen Arbeitnehmers Auskünfte über diesen an solche Personen zu erteilen, mit denen der Arbeitnehmer in Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrages steht; solche Auskünfte darf der Arbeitgeber auch gegen den Willen des Arbeitnehmers erteilen; er kann grundsätzlich nicht gehindert werden, andere Arbeitgeber bei der Wahrung ihrer Belange zu unterstützen (BAG 18. Dezember 1984 - 3 AZR 389/83 - Rn. 11 , aaO ).

    Die Auskünfte, zu denen der Arbeitgeber berechtigt ist, betreffen nur Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses (BAG 18. Dezember 1984 - 3 AZR 389/83 - Rn. 11, aaO).

  • ArbG Kaiserslautern, 25.01.2022 - 4 Ca 488/21
    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.07.2022 - 6 Sa 54/22
    Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 4 Ca 488/21 - vom 25. Januar 2022 werden zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 25. Januar 2022 - 4 Ca 488/21 teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 25. Januar 2022 - 4 Ca 488/21 insofern abzuändern, als die Klage hinsichtlich des zu Ziffer 1, Spiegelstrich 4 gestellten Klageantrags als unbegründet abgewiesen worden ist und die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, aktiv auf potentielle künftige Arbeitgeber der Klägerin zuzugehen und zu behaupten, dass die Klägerin mehrfach ohne sachlichen Grund Termine mit Neu-Interessenten an den Dienstleistungen der Beklagten verschoben habe, was zu einem Absprung der Interessenten und insofern auch zu einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden auf Seiten der Beklagten geführt habe.

  • BGH, 04.10.2007 - I ZR 22/05

    Umsatzsteuerhinweis

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.07.2022 - 6 Sa 54/22
    Inhalt und Umfang eines beantragten Unterlassungsgebots müssen eindeutig feststehen, so dass der Gegner sein Verhalten im Hinblick auf die gem. § 890 Abs. 1 ZPO drohenden Ordnungsmittel nach dem gerichtlichen Unterlassungsurteil richten kann (vgl. BAG 03. Dezember 2008 - 5 AZR 469/07 - Rn. 11 mwN, BGH 4. Oktober 2007 - I ZR 22/05 - mwN Rn. 16, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 26.08.1997 - 9 AZR 61/96

    Unterlassung ehrverletzender Äußerungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.07.2022 - 6 Sa 54/22
    39 a) Bei objektiv rechtswidrigen Eingriffen in sein Persönlichkeitsrecht hat der Arbeitnehmer entsprechend §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1, 2 GG einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Eingriffe (vgl. BAG 26. August 1997 - 9 AZR 61/96 - Rn. 16, BAG 04. April 1990 - 5 AZR 299/89 - Rn. 16).
  • BAG, 20.11.2012 - 1 AZR 179/11

    Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Dritter Weg

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.07.2022 - 6 Sa 54/22
    Nachdem die Beklagte zudem die von der Klägerin verlangte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, bestehen insoweit keine Zweifel an der materiell-rechtlich für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr (vgl. hierzu BAG 20. Dezember 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 12, zitiert nach juris).
  • BAG, 03.12.2008 - 5 AZR 469/07

    Gleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Orchestermusiker

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.07.2022 - 6 Sa 54/22
    Inhalt und Umfang eines beantragten Unterlassungsgebots müssen eindeutig feststehen, so dass der Gegner sein Verhalten im Hinblick auf die gem. § 890 Abs. 1 ZPO drohenden Ordnungsmittel nach dem gerichtlichen Unterlassungsurteil richten kann (vgl. BAG 03. Dezember 2008 - 5 AZR 469/07 - Rn. 11 mwN, BGH 4. Oktober 2007 - I ZR 22/05 - mwN Rn. 16, jeweils zitiert nach juris).
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