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   LAG Rheinland-Pfalz, 06.03.2019 - 7 Sa 312/18   

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LAG Rheinland-Pfalz, 06.03.2019 - 7 Sa 312/18 (https://dejure.org/2019,11831)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.03.2019 - 7 Sa 312/18 (https://dejure.org/2019,11831)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. März 2019 - 7 Sa 312/18 (https://dejure.org/2019,11831)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 Abs 1 MiLoG, § 1 Abs 2 S 1 MiLoG, § 20 MiLoG, § 611 Abs 1 BGB
    Rufbereitschaft einer Betreuerin und Hauswirtschafterin - Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst - Mindestlohn

  • IWW

    § 5 KSchG, § ... 287 ZPO, § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, §§ 20, 1 Abs. 1 MiLoG, § 1 Abs. 1 MiLoG, § 3 MiLoG, § 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG, § 611 Abs. 1 BGB, Richtlinie 93/104/EG, § 4 ArbZG, Art. 2 der Richtlinie 2003/88, Art. 2 der Richtlinie 2003/88 EG, § 3 ArbZG, § 5 ArbZG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsbereitschaft; Bereitschaftsdienst; Mindestlohn; Rufbereitschaft; Rufbereitschaft einer Betreuerin und Hauswirtschafterin

  • rechtsportal.de

    Maßgeblichkeit der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden für die Ermittlung des gesetzlichen Mindestlohns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 716/15

    Mindestlohn - Vergütung von Bereitschaftszeiten

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.03.2019 - 7 Sa 312/18
    Die Behauptung einer aus dem Durchschnitt eines Zeitraums ermittelten Stundenzahl ersetzt diesen Vortrag nicht (BAG, Urteil vom 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - NZA 2016, 1332, 1333 Rz. 13 m. w. N.).

    § 3 MiLoG führt bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch (BAG, Urteil vom 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - NZA 2016, 1332, 1333 Rz. 18).

    Erreicht die vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht, begründet dies von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Differenzvergütung, wenn der Arbeitnehmer in der Abrechnungsperiode für die geleisteten Arbeitsstunden im Ergebnis nicht mindestens den in § 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG vorgesehenen Bruttolohn erhält (BAG, Urteil vom 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - NZA 2016, 1332, 1333 Rz. 19 m. w. N.).

    Vergütungspflichtige Arbeit ist dabei nicht nur die Vollarbeit, sondern auch die Bereitschaft (BAG, Urteil vom 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - NZA 2016, 1332, 1334 Rz. 27) und zwar unabhängig davon, welche Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer während dieses Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbracht hat (vgl. EuGH [2. Kammer], Urteil vom 1. Dezember 2005 - C-14/04 - NZA 2006, 89, 90 Rz. 46 m. w. N. zur Arbeitszeit im Sinn der Richtlinie 93/104/EG).

    Diese Voraussetzung ist bei der Bereitschaftszeit, die gemeinhin beschrieben wird als Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung, gegeben (BAG, Urteil vom 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - NZA 2016, 1332, 1334 Rz. 28; vom 19. November 2014 - 5 AZR 200/10 - AP BGB § 611 Nr. 24 Rz. 16 m. w. N.).

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.03.2019 - 7 Sa 312/18
    Anders als Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst ist bei dem System der Rufbereitschaft nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt wird, als "Arbeitszeit" anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15 - NJW 2018, 1073, 1075 f. Rz. 60 zur Art. 2 der Richtlinie 2003/88; vom 9. September 2003 - Rs. C-151/02 - NZA 2003, 1019, 1021 Rz. 51 sowie vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-303/98 - RdA 2001, 339, 344 f. Rz. 50 und 52 zur Arbeitszeit im Sinn der Richtlinie 93/104/EG).

    Ohne Bedeutung ist insoweit auch, ob die Arbeitnehmer sich während der Zeiten, in denen sie nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden, ausruhen oder schlafen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2003 - Rs. C-151/02 - NZA 2003, 1019, 1022 Rz. 60 und 71 zur Arbeitszeit im Sinn der Richtlinie 93/104/EG).

  • BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00

    Rufbereitschaft - Zeitvorgabe zur Arbeitsaufnahme

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.03.2019 - 7 Sa 312/18
    Er muss die Möglichkeit haben, sich um persönliche und familiäre Angelegenheiten zu kümmern, an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen, sich mit Freunden zu treffen etc. (BAG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - NJOZ 2002, 1926, 1929 m. w. N.).

    Erscheinen innerhalb von acht Minuten; BAG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - NJOZ 2002, 1926, 1929: zeitliche Vorgabe von 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme).

  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.03.2019 - 7 Sa 312/18
    Anders als Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst ist bei dem System der Rufbereitschaft nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt wird, als "Arbeitszeit" anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15 - NJW 2018, 1073, 1075 f. Rz. 60 zur Art. 2 der Richtlinie 2003/88; vom 9. September 2003 - Rs. C-151/02 - NZA 2003, 1019, 1021 Rz. 51 sowie vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-303/98 - RdA 2001, 339, 344 f. Rz. 50 und 52 zur Arbeitszeit im Sinn der Richtlinie 93/104/EG).

    Auch die Zeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während der er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb einer bestimmten kurzen Zeitspanne Folge zu leisten, während die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich eingeschränkt ist, ist als "Arbeitszeit" anzusehen (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15 - NJW 2018, 1073, 1076 Rz. 66 zur Art. 2 der Richtlinie 2003/88 EG.

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.03.2019 - 7 Sa 312/18
    Anders als Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst ist bei dem System der Rufbereitschaft nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt wird, als "Arbeitszeit" anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15 - NJW 2018, 1073, 1075 f. Rz. 60 zur Art. 2 der Richtlinie 2003/88; vom 9. September 2003 - Rs. C-151/02 - NZA 2003, 1019, 1021 Rz. 51 sowie vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-303/98 - RdA 2001, 339, 344 f. Rz. 50 und 52 zur Arbeitszeit im Sinn der Richtlinie 93/104/EG).
  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.03.2019 - 7 Sa 312/18
    Vergütungspflichtige Arbeit ist dabei nicht nur die Vollarbeit, sondern auch die Bereitschaft (BAG, Urteil vom 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - NZA 2016, 1332, 1334 Rz. 27) und zwar unabhängig davon, welche Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer während dieses Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbracht hat (vgl. EuGH [2. Kammer], Urteil vom 1. Dezember 2005 - C-14/04 - NZA 2006, 89, 90 Rz. 46 m. w. N. zur Arbeitszeit im Sinn der Richtlinie 93/104/EG).
  • BAG, 20.04.2011 - 5 AZR 200/10

    Pauschalabgeltung von Reisezeiten - Beifahrerzeiten - Vergütungspflicht

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.03.2019 - 7 Sa 312/18
    Diese Voraussetzung ist bei der Bereitschaftszeit, die gemeinhin beschrieben wird als Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung, gegeben (BAG, Urteil vom 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - NZA 2016, 1332, 1334 Rz. 28; vom 19. November 2014 - 5 AZR 200/10 - AP BGB § 611 Nr. 24 Rz. 16 m. w. N.).
  • BAG, 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12

    Mindestentgelt in der Pflegebranche

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.03.2019 - 7 Sa 312/18
    Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht gezwungen ist, sich am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten (BAG, Urteil vom 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 - AP BGB § 611 Nr. 24 Rz. 18).
  • BAG, 11.10.2017 - 5 AZR 591/16

    Mindestlohn - Vergütung von Bereitschaftszeiten

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.03.2019 - 7 Sa 312/18
    Der Arbeitnehmer kann während des Bereitschaftsdienstes nicht frei über die Nutzung dieses Zeitraums bestimmen, sondern muss sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort (innerhalb oder außerhalb des Betriebs) bereithalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (BAG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 5 AZR 591/16 - NZA 2018, 32 Rz. 13).
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