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   LAG Rheinland-Pfalz, 06.08.2015 - 2 Sa 635/14   

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LAG Rheinland-Pfalz, 06.08.2015 - 2 Sa 635/14 (https://dejure.org/2015,39167)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.08.2015 - 2 Sa 635/14 (https://dejure.org/2015,39167)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. August 2015 - 2 Sa 635/14 (https://dejure.org/2015,39167)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 823 BGB, § 826 BGB, § 233 ZPO, § 85 Abs 2 ZPO
    Wiedereinsetzungsantrag - Anwaltsverschulden - Fristenkontrolle - Haftung - negatives Interesse

  • IWW

    § 823 Abs. 2 BGB, § ... 263 StGB, § 826 BGB, §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB, § 13 Abs. 2 GmbHG, 280 BGB, § 64 Abs. 1, 2 Buchst. b ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 520 Abs. 3 ZPO, § 59 Satz 1 ArbGG, § 233 ZPO, § 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, 826 BGB, §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss von Erfüllungsansprüchen im Rahmen deliktischer Haftung; Unbegründete Schadensersatzklage gegen den Verwaltungsrat einer in der Schweiz ansässigen Aktiengesellschaft wegen Täuschung bei Vertragsschluss

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss von Erfüllungsansprüchen im Rahmen deliktischer Haftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • LAG Köln, 10.09.1998 - 11 Sa 46/98

    Haftung für Ansprüche auf Erfüllung der Verbindlichkeiten einer GmbH durch deren

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.08.2015 - 2 Sa 635/14
    Selbst wenn man gemäß dem Vortrag des Klägers und der Annahme des Arbeitsgerichts unterstellt, dass der Beklagte zu 3) als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) den Kläger bei Abschluss des Arbeitsvertrags vom 18. Mai 2011 über die Zahlungsfähigkeit der Beklagten zu 1) getäuscht und dessen Schädigung bewusst in Kauf genommen hat, führt dies allenfalls zur Haftung auf Ersatz des negativen Interesses aus Delikt oder Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo), nicht aber zu einer Erfüllungshaftung des Beklagten zu 3) in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat ( vgl. LAG Köln 10 September 1998 - 11 Sa 46/98 - juris ).

    a) Selbst wenn man davon ausgeht, dass der haftungsbegründende Tatbestand eines Schadensersatzanspruchs aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo), Delikt oder Insolvenzverschleppung vorliegt, ist die Haftung lediglich auf den Ersatz des negativen Interesses gerichtet, d.h. der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das haftungsbegründende Ereignis stünde ( LAG Köln 10. September 1998 - 11 Sa 46/98 - Rn. 13, juris ; Palandt BGB 74. Aufl. Vorb v § 249 Rn. 17 ).

    Hätte der Beklagte zu 3) den Kläger gemäß der von ihm behaupteten Pflicht auf die mangelnde Zahlungsfähigkeit bei Abschluss des von ihm behaupteten Arbeitsvertrags hingewiesen, hätte er zwar wahrscheinlich den Arbeitsvertrag nicht geschlossen, dann aber auch keinen Vergütungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis gehabt ( vgl. LAG Köln 10. September 1998 - 11 Sa 46/98 - Rn. 13, juris ).

  • BGH, 19.09.2013 - III ZR 202/13

    Schadenersatzanspruch einer Bank gegenüber dem Notar wegen Verletzung eines

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.08.2015 - 2 Sa 635/14
    Um zu gewährleisten, dass ein solcher Vermerk angefertigt wird und das maßgebende Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass diese im Fristenkalender notiert worden ist ( BGH 19. September 2013 - III ZR 202/13 - Rn. 4, juris; BAG 10. Januar 2003 - 1 AZR 70/02 - Rn. 7, NZA 2003, 397 ).

    Weiterhin hat der Rechtsanwalt, dem die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt wird, die Einhaltung seiner Anweisung zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf, dies aber auch erforderlich ist ( BGH 19. September 2013 - III ZR 202/13 - Rn. 5, juris ).

    Da die Vorlage der Handakte im Zusammenhang mit einer (künftigen) fristgebundenen Prozesshandlung stand, war die Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 3) zur Überprüfung der Berechnung und Eintragung der Frist verpflichtet ( vgl. BGH 19. September 2013 - III ZR 202/13 - Rn. 7, juris ).

  • BGH, 12.11.2013 - II ZB 17/12

    Wiedereinsetzung: Eigenverantwortliche Gegenkontrolle des Rechtsanwalts bei

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.08.2015 - 2 Sa 635/14
    Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind ( BGH 12. November 2013 - II ZB 17/12 - Rn. 15, NJW-RR 2014, 440 ).

    Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er die erforderliche eigenverantwortliche Gegenkontrolle so zu organisieren, dass es ihm anhand der Vermerke in der Handakte auch möglich ist zu überprüfen, ob die notierten Fristen richtig berechnet sind ( BGH 12. November 2013 - II ZB 17/12 - NJW-RR 2014, 440 ).

    Die erforderliche eigenverantwortliche Prüfung, ob die Frist auch richtig berechnet wurde, konnte die Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 3) anhand des Vermerks "not" jedoch nicht vornehmen ( vgl. hierzu BGH 12. November 2013 - II ZB 17/12 - Rn. 17, NJW-RR 2014, 440 ).

  • BGH, 18.01.2011 - VI ZR 325/09

    Umfang des Schadensersatzanspruchs des arglistig getäuschten Grundstückskäufers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.08.2015 - 2 Sa 635/14
    Der durch eine unerlaubte Handlung Geschädigte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, besser zu stehen, als er stünde, wenn der Schädiger die unerlaubte Handlung nicht begangen hätte ( BGH 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09 - Rn. 8 und 9, NJW 2011, 1962 ).

    Die ihm vorgeworfene unerlaubte Handlung kann nicht dazu führen, dass er haftungsrechtlich wie ein Arbeitgeber behandelt wird ( vgl. BGH 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09 - Rn. 9, NJW 2011, 1962 ).

  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZB 115/02

    Anforderungen an die Organisation des Fristenwesens in einer Anwaltskanzlei

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.08.2015 - 2 Sa 635/14
    Zwar kann der Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen ( st. Rspr., vgl. BGH 05. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - Rn. 7, NJW 2003, 1815 ).

    Bei der Organisation des Fristenwesens in seiner Kanzlei hat der Anwalt durch geeignete Anweisungen sicherzustellen, dass die Berechnung einer Frist, ihre Notierung auf den Handakten, die Eintragung im Fristenkalender sowie die Quittierung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsvermerk auf den Handakten von der zuständigen Bürokraft zum frühestmöglichen Zeitpunkt und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden ( BGH 05. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815 ).

  • BAG, 10.01.2003 - 1 AZR 70/02

    Gesamtbetriebsvereinbarung über Mehrarbeitsvergütung - Tarifvorrang -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.08.2015 - 2 Sa 635/14
    Um zu gewährleisten, dass ein solcher Vermerk angefertigt wird und das maßgebende Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass diese im Fristenkalender notiert worden ist ( BGH 19. September 2013 - III ZR 202/13 - Rn. 4, juris; BAG 10. Januar 2003 - 1 AZR 70/02 - Rn. 7, NZA 2003, 397 ).
  • BAG, 24.09.1974 - 3 AZR 589/73

    Aufklärungspflicht bei Zahlungsschwierigkeiten - Haftung des Vertreters wegen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.08.2015 - 2 Sa 635/14
    Dementsprechend hat er jedenfalls in der hier maßgeblichen Zeit ab Oktober 2013 auch nicht etwa im Vertrauen auf Gehaltszahlungen durch die Beklagte zu 1) für diese Arbeitsleistungen erbracht bzw. anderweitige Verdienstmöglichkeiten nicht wahrgenommen ( vgl. hierzu BAG 24. September 1974 - 3 AZR 589/73 - Rn. 40, NJW 1975, 708 ).
  • BGH, 14.05.2012 - II ZR 130/10

    Haftung des Geschäftsführers einer Bau-GmbH wegen Verletzung der

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.08.2015 - 2 Sa 635/14
    d) Auch eine Haftung zu 3) wegen Insolvenzverschleppung richtet sich nur auf den Ersatz des negativen Interesses, d. h. der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Geschäftsleiter seiner Insolvenzantragspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre ( BGH 14. Mai 2012 - II ZR 130/10 - Rn. 13 bis 15, NJW 2012, 3510 ).
  • LAG Hessen, 14.02.2012 - 15 Sa 832/11

    Verspäteter Einspruch gegen ein erstinstanzliches Versäumnisurteil

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.08.2015 - 2 Sa 635/14
    Die geschildete Handhabung in der Kanzlei (Anbringung des Vermerks "not" neben der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist ohne Angabe des errechneten Fristendes) genügt nicht den dargestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens und trägt das Risiko einer Fristenversäumung in sich, so wie es sich vorliegend auch realisiert hat ( vgl. hierzu LAG Hessen 14. Februar 2012 - 15 Sa 832/11 - Rn. 32, juris ).
  • BAG, 08.05.2008 - 1 ABR 56/06

    Rechtsmittelbegründung nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.08.2015 - 2 Sa 635/14
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die anwaltliche Sorgfaltspflicht, in Fristsachen das Möglichste zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und der Behandlung von Fristen auszuschließen ( vgl. BAG 08. Mai 2008 - 1 ABR 56/06 - Rn. 15, NZA 2008, 726 ).
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