Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 06.09.2021 - 1 Sa 299/20 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 626 Abs 1 BGB, § 314 Abs 2 BGB
Kündigung wegen alkoholbedingten Entzugs der Fahrerlaubnis - milderes Mittel - Abmahnung - IWW
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Chemie-Mananger wegen des alkoholbedingten Entzugs der Fahrerlaubnis
- arbeitsrechtsiegen.de
Kündigung wegen alkoholbedingten Fahrerlaubnisentzugs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 97
Entzug der Fahrerlaubnis eines Key Account Managers als Kündigungsgrund; Zumutbare Überbrückungsmaßnahmen bis zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis; Abmahnung bei außerdienstlicher Trunkenheitsfahrt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)
Führerschein weg - Kündigung gleichwohl unwirksam
Besprechungen u.ä.
- meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)
Anforderungen an eine fristlose Kündigung wegen alkoholbedingtem Entzug der Fahrerlaubnis
Sonstiges
- anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Führerschein weg = Arbeitsplatz weg?
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 02.09.2020 - 1 Ca 1560/19
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.09.2021 - 1 Sa 299/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18
Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.09.2021 - 1 Sa 299/20
Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. nur BAG 13.12.2018 -2 AZR 370/18- Rn. 29, 30, juris). - BAG, 20.10.2016 - 6 AZR 471/15
Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.09.2021 - 1 Sa 299/20
Verstößt der Arbeitnehmer zumindest bedingt vorsätzlich gegen seine aus § 241 Abs. 2 BGB abzuleitende Pflicht, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren drohende Schäden vom Arbeitgeber abzuwenden, liegt darin eine erhebliche Pflichtverletzung, die den Arbeitgeber grundsätzlich zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt (vgl. BAG 20.10.2016 -6 AZR 471/15-, Rn. 43). - BAG, 14.02.1991 - 2 AZR 525/90
Fristlose Kündigung wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.09.2021 - 1 Sa 299/20
Entsprechendes gilt, wenn das Führen eines Kraftfahrzeuges zwar nicht die alleinige, jedoch eine wesentliche Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag darstellt, weil die Haupttätigkeit ohne Firmenfahrzeug nicht ausgeübt werden kann (BAG 14.02.1991 -2 AZR 525/90-, Rn. 17).