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   LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2018 - 8 Sa 26/18   

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LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2018 - 8 Sa 26/18 (https://dejure.org/2018,42535)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.11.2018 - 8 Sa 26/18 (https://dejure.org/2018,42535)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. November 2018 - 8 Sa 26/18 (https://dejure.org/2018,42535)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 3 Abs 1 AGG, § 3 Abs 2 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 164 Abs 2 SGB 9 2018, § 236a Abs 2 SGB 6
    Benachteiligung wegen Behinderung - vorzeitige Altersrente - Ausgleichszahlung nach TV UmBw

  • IWW

    § 11 Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr, § 11 TV UmBw, § 11 Abs. 9 Buchst. b TV UmBw, § ... 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 17 Abs. 1 TV UmBw, § 818 Abs. 3 BGB, § 37 TVöD, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 37 Abs. 1 TVöD, § 17 Abs. 2 TV UmBw, § 164 Abs. 2 SGB IX, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 236a Abs. 2 SGB VI, § 17 TV UmBw, § 17 Abs. 1 TV UmBw, § 236a SGB VI, § 7 Abs. 2 AGG, § 7 Abs. 1 AGG, § 7 Abs. 1 1. Halbsatz AGG, § 1 AGG, § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, § 3 Abs. 2 AGG, § 3 Abs. 1 AGG, § 236a Abs. 1, 2 SGB VI, Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 200/78/EG, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 97 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Benachteiligung wegen Behinderung - vorzeitige Altersrente - Ausgleichszahlung nach TV UmBw

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Benachteiligung wegen einer Behinderung durch Verkürzung des Anspruchs auf tarifvertragliche Ausgleichszahlungen auf die Zeit bis zum möglichen Bezug einer ungekürzten Altersrente für schwerbehinderte Menschen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mittelbare Benachteiligung schwerbehinderter Arbeitnehmer durch den TV UmBw

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mittelbare Benachteiligung schwerbehinderter Arbeitnehmer durch den TV UmBw

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Mittelbare Diskriminierung durch § 17 Abs. 1 TV UmBw - Behinderung - vorzeitige Altersrente

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 06.12.2012 - C-152/11

    Ein Sozialplan darf eine geminderte Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2018 - 8 Sa 26/18
    75 Der finanzielle Vorteil, der einem schwerbehinderten Arbeitnehmer aus dem früheren Rentenbeginn erwächst, hat nicht zur Folge, dass seine Situation eine andere ist, als die eines nichtschwerbehinderten Arbeitnehmers (vgl. BAG 21. November 2017 - 9 AZR 141/17 - Rn. 29; LAG Hamm 28. März 2017 - 14 Sa 312/16 - Rn. 60, wohl auch EuGH 6. Dezember 2012 - C 152/11 - [Odar] Rn. 62; aA zur Überbrückungsbeihilfe nach § 8 Nr. 1 Buchst. c 1. Alternative TV SozSich BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 11).

    Das Abstellen auf die vorzeitige Altersrente bei Schwerbehinderten im Zusammenhang mit den Ausgleichszahlungen nach § 11 TV UmBw liefe darauf hinaus, den mit der vorzeitigen Altersrente gewährten Vorteil zu beeinträchtigen, der darin besteht, den Schwierigkeiten und besonderen Risiken Rechnung zu tragen, mit denen schwerbehinderte Arbeitnehmer konfrontiert sind (vgl. dazu EuGH 6. Dezember 2012 - C 152/11 - [Odar] Rn. 67).

    Weiterhin ist dem Risiko Rechnung zu tragen, dass schwerbehinderte Menschen unabweisbaren finanziellen Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Behinderung ausgesetzt sind und diese finanziellen Aufwendungen sich mit zunehmendem Alter erhöhen (EuGH 6. Dezember 2012 - C 152/11 - [Odar] Rn. 67).

  • BAG, 21.11.2017 - 9 AZR 141/17

    Vorruhestandsverhältnis - Benachteiligung wegen Behinderung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2018 - 8 Sa 26/18
    Im Einzelnen gelten hierzu nach § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Regelungen des AGG (vgl. BAG 21. November 2017 - 9 AZR 141/17 - Rn. 19).

    Eine solche ist gegeben, wenn nach einem scheinbar objektiven, nicht diskriminierenden Kriterium unterschieden wird, dass jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit einem in § 1 AGG genannten Grund steht und damit kategorial ausschließlich Träger eines Diskriminierungsmerkmals trifft (vgl. BAG 21. November 2017 - 9 AZR 141/17 - Rn. 21; 12. Mai 2016 - 6 AZR 365/15 - Rn. 23; zum Begriff auch Schaub/Linck 17. Aufl. § 36 Rn. 40 mwN).

    75 Der finanzielle Vorteil, der einem schwerbehinderten Arbeitnehmer aus dem früheren Rentenbeginn erwächst, hat nicht zur Folge, dass seine Situation eine andere ist, als die eines nichtschwerbehinderten Arbeitnehmers (vgl. BAG 21. November 2017 - 9 AZR 141/17 - Rn. 29; LAG Hamm 28. März 2017 - 14 Sa 312/16 - Rn. 60, wohl auch EuGH 6. Dezember 2012 - C 152/11 - [Odar] Rn. 62; aA zur Überbrückungsbeihilfe nach § 8 Nr. 1 Buchst. c 1. Alternative TV SozSich BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 11).

  • BAG, 18.02.2016 - 6 AZR 700/14

    Einkommenssicherung nach TV UmBw - Altersdiskriminierung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2018 - 8 Sa 26/18
    Die Ausgleichszahlung entsprechend der Härtefallregelung in § 11 TV UmBw dient der Besitzstandswahrung unter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu veränderten Bedingungen (vgl. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 22; 18. Januar 2012 - 6 AZR 462/10 - Rn. 17).

    Darunter fallen auch tarifliche Regelungen (vgl. BAG 18.02.2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 27, auch ausführlich zur Problematik der Anpassung nach oben) .

  • LAG Hamm, 28.03.2017 - 14 Sa 312/16

    Vorgezogene Altersrente; Behinderung; Überbrückungsbeihilfe; Rentenberechtigung;

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2018 - 8 Sa 26/18
    75 Der finanzielle Vorteil, der einem schwerbehinderten Arbeitnehmer aus dem früheren Rentenbeginn erwächst, hat nicht zur Folge, dass seine Situation eine andere ist, als die eines nichtschwerbehinderten Arbeitnehmers (vgl. BAG 21. November 2017 - 9 AZR 141/17 - Rn. 29; LAG Hamm 28. März 2017 - 14 Sa 312/16 - Rn. 60, wohl auch EuGH 6. Dezember 2012 - C 152/11 - [Odar] Rn. 62; aA zur Überbrückungsbeihilfe nach § 8 Nr. 1 Buchst. c 1. Alternative TV SozSich BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 11).

    Die Begrenzung der Leistungspflicht auf den Zeitpunkt des möglichen Bezugs einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen stellt insoweit eine übermäßige Beeinträchtigung der legitimen Interessen schwerbehinderter Arbeitnehmer dar und geht über das hinaus, was zur Erreichung des von den Tarifparteien verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c 1. Alternative TVSoz- Sich LAG Hamm 28. März 2017 -14 Sa 312/16 - Rn. 63).

  • BAG, 06.10.2011 - 6 AZN 815/11

    Einstellung tariflicher Leistung bei Rentenberechtigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2018 - 8 Sa 26/18
    Ein früherer ungekürzter Rentenbezug ist aber nicht nur für schwerbehinderte Menschen möglich, sondern - unter verschiedenen Voraussetzungen - für eine Vielzahl von unterschiedlichen Versichertengruppen (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 8 mwN).

    75 Der finanzielle Vorteil, der einem schwerbehinderten Arbeitnehmer aus dem früheren Rentenbeginn erwächst, hat nicht zur Folge, dass seine Situation eine andere ist, als die eines nichtschwerbehinderten Arbeitnehmers (vgl. BAG 21. November 2017 - 9 AZR 141/17 - Rn. 29; LAG Hamm 28. März 2017 - 14 Sa 312/16 - Rn. 60, wohl auch EuGH 6. Dezember 2012 - C 152/11 - [Odar] Rn. 62; aA zur Überbrückungsbeihilfe nach § 8 Nr. 1 Buchst. c 1. Alternative TV SozSich BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 11).

  • BAG, 12.05.2016 - 6 AZR 365/15

    Wegfall des Krankengeldzuschusses bei Erhalt einer Rente

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2018 - 8 Sa 26/18
    Eine solche ist gegeben, wenn nach einem scheinbar objektiven, nicht diskriminierenden Kriterium unterschieden wird, dass jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit einem in § 1 AGG genannten Grund steht und damit kategorial ausschließlich Träger eines Diskriminierungsmerkmals trifft (vgl. BAG 21. November 2017 - 9 AZR 141/17 - Rn. 21; 12. Mai 2016 - 6 AZR 365/15 - Rn. 23; zum Begriff auch Schaub/Linck 17. Aufl. § 36 Rn. 40 mwN).

    Der Vergleich der jeweiligen Situationen ist daher fallbezogen anhand des Zwecks und der Voraussetzungen für die Grundlage der fraglichen Leistungen festzustellen (BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 365/15 - Rn. 29).

  • EuGH, 19.09.2018 - C-312/17

    Bedi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2018 - 8 Sa 26/18
    Für die Überbrückungsbeihilfe gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c 1. Alt. des Tarifvertrags zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TVSozSich), die vergleichbaren Zwecken dient, geht der Gerichtshof der Europäischen Union nach der Pressemitteilung seiner Entscheidung vom 19. September 2018 (- C 312/17 - [Bedi]) - der Volltext der Entscheidung lag bei Abfassung dieses Urteils noch nicht vor) davon aus, dass Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 200/78/EG Bestimmungen eines Tarifvertrages entgegensteht, die vorsehen, dass die Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe, die mit dem Ziel gewährt wird, einem Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz verloren hat, einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten, bis er zum Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt ist, endet, wenn dieser Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt.
  • BAG, 27.01.2011 - 6 AZR 526/09

    Hemmung der Stufenlaufzeit durch Elternzeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2018 - 8 Sa 26/18
    Die mittelbare Diskriminierung setzt zudem voraus, dass die benachteiligten und die begünstigten Personen miteinander vergleichbar sind (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 33).
  • EuGH, 10.05.2011 - C-147/08

    Zusatzversorgungsbezüge eines in einer Lebenspartnerschaft lebenden Partners, die

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2018 - 8 Sa 26/18
    Die Prüfung dieser Vergleichbarkeit darf nicht allgemein und abstrakt sein, sondern muss spezifisch und konkret für die betreffende Leistung erfolgen (EuGH 10. Mai 2011 - - C 147/08 - [Römer] Rn. 41 f.).
  • BAG, 18.01.2012 - 6 AZR 462/10

    Berechnung der Ausgleichszahlung nach dem TV UmBw

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2018 - 8 Sa 26/18
    Die Ausgleichszahlung entsprechend der Härtefallregelung in § 11 TV UmBw dient der Besitzstandswahrung unter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu veränderten Bedingungen (vgl. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 22; 18. Januar 2012 - 6 AZR 462/10 - Rn. 17).
  • BAG, 05.09.2019 - 6 AZR 533/18

    TV UmBw - Altersrente - Benachteiligung wegen Behinderung

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. November 2018 - 8 Sa 26/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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