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   LAG Rheinland-Pfalz, 07.08.2018 - 8 Sa 29/18   

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LAG Rheinland-Pfalz, 07.08.2018 - 8 Sa 29/18 (https://dejure.org/2018,38319)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.08.2018 - 8 Sa 29/18 (https://dejure.org/2018,38319)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. August 2018 - 8 Sa 29/18 (https://dejure.org/2018,38319)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 626 Abs 1 BGB, § 102 Abs 1 S 2 BetrVG
    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Eigentums- und Vermögensdelikten - Abmahnung - Betriebsratsanhörung

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Arbeitnehmerkündigung wegen Eigentums- und Vermögensdelikten - Abmahnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 485/08

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.08.2018 - 8 Sa 29/18
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 16 mwN) .

    Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung des Risikos zukünftiger Störungen - zu erreichen (vgl. BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 24) .

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 848/15

    Außerordentliche Kündigung - Videoüberwachung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.08.2018 - 8 Sa 29/18
    44 (1) Vom Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers kommen typischerweise als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht (vgl. BAG 22. September 2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 16) .

    Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn die rechtswidrige Verletzungshandlung nur Sachen von geringem Wert betrifft, denn maßgebend ist der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch (vgl. BAG, 22. September 2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 16) .

  • BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 182/15

    Betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.08.2018 - 8 Sa 29/18
    Dem kommt er dann nicht nach, wenn er dem Betriebsrat einen schon aus seiner eigenen Sicht unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt darstellt (BAG 17. März 2016 - 2 AZR 182/15 - Rn. 16 mwN) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.08.2020 - 3 Sa 90/19

    Außerordentliche Kündigung wegen Veruntreuung geringwertiger Sachen -

    Denn maßgebend ist der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch (LAG Rheinland-Pfalz 07.08.2018 - 8 Sa 29/18 - LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 76).

    Sie würde im Übrigen zu Folgeproblemen führen, z. B. bei der exakten Wertberechnung, der Folgen mehrfacher, für sich genommen "irrelevanter" Verstöße sowie bei der Behandlung nur marginaler Grenzüberschreitungen, und kann deshalb nicht zu einem angemessenen Interessenausgleich führen (BAG 10.06.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32; s. LAG Rheinland-Pfalz 07.08.2018 - 8 Sa 29/18 - LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 76).

    Ein Arbeitnehmer in einem Warenhausbetrieb muss aber andererseits normalerweise davon ausgehen, dass er mit seinem Diebstahl oder einer Unterschlagung auch geringwertiger Sachen im Betrieb seines Arbeitgebers - auch ohne Abmahnung - seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt (BAG 11.12.2003 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 5; 13.12.2007 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 20; Lippenstift; s. a. LAG Niedersachsen 12.02.2010 - 10 Sa 1977/08, EzA-SD 8/2010 S. 6 LS; LAG Rheinland-Pfalz 30.01.2009 NZA-RR 2009, 303; 07.08.2018 - 8 Sa 29/18 - LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 76).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.06.2022 - 3 Sa 440/19

    Außerordentliche Kündigung - Entwendung von Dieselkraftstoff - entbehrliche

    Denn maßgebend ist der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch ( LAG Rheinland-Pfalz 07.08.2018 - 8 Sa 29/18 - LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 76).

    Sie würde im Übrigen zu Folgeproblemen führen, z. B. bei der exakten Wertberechnung, der Folgen mehrfacher, für sich genommen "irrelevanter" Verstöße sowie bei der Behandlung nur marginaler Grenzüberschreitungen, und kann deshalb nicht zu einem angemessenen Interessenausgleich führen (BAG 10.06.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32; s. LAG Rheinland-Pfalz 07.08.2018 - 8 Sa 29/18 - LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 76).

    Ein Arbeitnehmer in einem Warenhausbetrieb muss aber andererseits normalerweise davon ausgehen, dass er mit seinem Diebstahl oder einer Unterschlagung auch geringwertiger Sachen im Betrieb seines Arbeitgebers - auch ohne Abmahnung - seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt (BAG 11.12.2003 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 5; 13.12.2007 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 20; Lippenstift; s. a. LAG Niedersachsen 12.02.2010 - 10 Sa 1977/08, EzA-SD 8/2010 S. 6 LS; LAG Rheinland-Pfalz 30.01.2009 NZA-RR 2009, 303; 07.08.2018 - 8 Sa 29/18 - LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 76).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.11.2020 - 3 Sa 293/19

    Außerordentliche fristlose Kündigung - Alkoholkonsum - Widerklage -

    Denn maßgebend ist der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch ( LAG Rheinland-Pfalz 07.08.2018 - 8 Sa 29/18 - LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 76).

    Sie würde im Übrigen zu Folgeproblemen führen, z. B. bei der exakten Wertberechnung, der Folgen mehrfacher, für sich genommen "irrelevanter" Verstöße sowie bei der Behandlung nur marginaler Grenzüberschreitungen, und kann deshalb nicht zu einem angemessenen Interessenausgleich führen (BAG 10.06.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32; s. LAG Rheinland-Pfalz 07.08.2018 - 8 Sa 29/18 - LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 76).

    Ein Arbeitnehmer in einem Warenhausbetrieb muss aber andererseits normalerweise davon ausgehen, dass er mit seinem Diebstahl oder einer Unterschlagung auch geringwertiger Sachen im Betrieb seines Arbeitgebers - auch ohne Abmahnung - seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt (BAG 11.12.2003 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 5; 13.12.2007 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 20; Lippenstift; s. a. LAG Niedersachsen 12.02.2010 - 10 Sa 1977/08, EzA-SD 8/2010 S. 6 LS; LAG Rheinland-Pfalz 30.01.2009 NZA-RR 2009, 303; 07.08.2018 - 8 Sa 29/18 - LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 76).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2021 - 3 Sa 229/21

    Unzulässige Berufung - außerordentliche Kündigung - Kündigungserklärungsfrist -

    Denn maßgebend ist der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch ( LAG Rheinland-Pfalz 07.08.2018 - 8 Sa 29/18 - LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 76).

    Sie würde im Übrigen zu Folgeproblemen führen, z. B. bei der exakten Wertberechnung, der Folgen mehrfacher, für sich genommen "irrelevanter" Verstöße sowie bei der Behandlung nur marginaler Grenzüberschreitungen, und kann deshalb nicht zu einem angemessenen Interessenausgleich führen (BAG 10.06.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32; s. LAG Rheinland-Pfalz 07.08.2018 - 8 Sa 29/18 - LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 76).

    Ein Arbeitnehmer in einem Warenhausbetrieb muss aber andererseits normalerweise davon ausgehen, dass er mit seinem Diebstahl oder einer Unterschlagung auch geringwertiger Sachen im Betrieb seines Arbeitgebers - auch ohne Abmahnung - seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt (BAG 11.12.2003 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 5; 13.12.2007 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 20; Lippenstift; s. a. LAG Niedersachsen 12.02.2010 - 10 Sa 1977/08, EzA-SD 8/2010 S. 6 LS; LAG Rheinland-Pfalz 30.01.2009 NZA-RR 2009, 303; 07.08.2018 - 8 Sa 29/18 - LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 76).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.08.2020 - 3 Sa 87/20

    Außerordentliche Kündigung - wiederholte Verletzung der Anzeige- und

    Erst eine bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung führt zu einer fehlerhaften Anhörung (s. LAG Rheinland-Pfalz 07.08.2018 - 8 Sa 29/18 - LAGE § 626 BGB 2002, Nr. 76; LAG Düsseldorf 07.07.2018 - 3 Sa 553/17, BeckRS 2018, 32834).
  • ArbG Dortmund, 22.01.2019 - 5 Ca 955/18

    Betriebsratsanhörung - Ausspruch einer Verdachtskündigung

    Dabei genügt der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht im Sinne des § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG nur, wenn er dem Betriebsrat die Umstände mitteilt, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 07.08.2018, 8 Sa 29/18 m. w. N.; Hessisches LAG, Urteil v. 24.11.2017, 14 Sa 1256/16, zur Abgrenzung zwischen Tat- und Verdachtskündigung: BAG, Urteil v. 26.09.2002 in AP Nr. 37 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung m. j. w. N.).
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