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   LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2021 - 6 Sa 79/21   

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LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2021 - 6 Sa 79/21 (https://dejure.org/2021,63952)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.09.2021 - 6 Sa 79/21 (https://dejure.org/2021,63952)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. September 2021 - 6 Sa 79/21 (https://dejure.org/2021,63952)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 Abs 2 KSchG, § 9 Abs 1 S 1 KSchG, § 86 Abs 1 InsO, § 240 ZPO, § 250 ZPO
    Betriebsbedingte Kündigung - ultima-ratio-Prüfung - Auflösungsantrag

  • IWW

    § ... 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 9 KSchG, § 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 ZPO, § 520 ZPO, § 1 Abs. 2 KSchG, § 240 Satz 1 ZPO, § 240 Satz 1 InsO, § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 86 Abs. 1 InsO, § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 240 ZPO, § 250 ZPO, § 86 ZPO, § 4 Satz 1 KSchG, §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 1 Abs. 3 KSchG, §§ 17 ff. KSchG, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 626 Abs. 1 BGB, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderungskündigung; Auflösungsantrag; Insolvenzverfahren; betriebsbedingte Kündigung; Prozessführungsbefugnis; ultima-ratio-Prinzip; Betriebsbedingte Kündigung; ultima-ratio-Prüfung

  • rechtsportal.de

    Änderungskündigung; Auflösungsantrag; Insolvenzverfahren; betriebsbedingte Kündigung; Prozessführungsbefugnis; ultima-ratio-Prinzip; Betriebsbedingte Kündigung; ultima-ratio-Prüfung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2021 - 6 Sa 78/21

    Betriebsbedingte Kündigung - ultima-ratio-Prüfung - Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2021 - 6 Sa 79/21
    Gegen diese Kündigung hat der Kläger am 02. September 2020 beim Arbeitsgericht eine weitere Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 7 Ca 635/20 (= LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 78/21 ) geführt wird.

    Der Kläger hat sowohl im vorliegenden Rechtsstreit, als auch im Verfahren 6 Ca 635/20 (= LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 78/21 ) mit Schriftsätzen vom 06. November 2020, deren Zustellung das Arbeitsgericht unter dem 09. November 2020 verfügt hat, die Bestimmung eines Kammertermins beantragt und seine Klage um einen Auflösungsantrag erweitert.

    Unstreitig wäre eine Weiterbeschäftigung des Klägers zu geänderten Bedingungen vorliegend objektiv möglich gewesen, wie das zwischen den Parteien unstreitige Angebot der Beklagten im Parallelverfahren 7 Ca 635/20 (= LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 78/21 ) mit Schriftsatz vom 05. Oktober 2020 an den Kläger zeigt, in der Filiale Y-Stadt im Schichtsystem mit werktäglich sechs Stunden tätig zu werden.

  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 809/12

    Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2021 - 6 Sa 79/21
    Das Merkmal der "Dringlichkeit" der betrieblichen Erfordernisse ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (ultima-ratio-Prinzip), aus dem sich ergibt, dass der Arbeitgeber vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung von sich aus dem Arbeitnehmer eine sowohl diesem als auch ihm selbst objektiv mögliche anderweitige Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, ggf. zu geänderten Bedingungen, anbieten muss (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 809/12 - Rn. 22, 25. Oktober 2012 - 2 AZR 552/11 - Rn. 29; 23. November 2004 - 2 AZR 38/04 - Rn. 33, jeweils zitiert nach juris).

    Der Arbeitnehmer soll grundsätzlich selbst entscheiden können, ob er eine Weiterbeschäftigung unter veränderten, möglicherweise sogar erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen für zumutbar erachtet oder nicht (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 809/12 - Rn. 23, 23. Februar 2010 - 2 AZR 656/08 - Rn. 57, 5. Juni 2008 - 2 AZR 107/07 - Rn. 15, jeweils zitiert nach juris).

  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 132/04
    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2021 - 6 Sa 79/21
    Spricht der Arbeitgeber ohne vorheriges oder gleichzeitiges Angebot der geänderten Arbeitsbedingungen sofort eine Beendigungskündigung aus, so ist diese Kündigung regelmäßig sozialwidrig (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 132/04 - Rn. 34 ff., zitiert nach juris).

    Es ist dem Arbeitnehmer nur dann verwehrt, den Arbeitgeber bei einer ausgesprochenen Beendigungskündigung auf eine mögliche Änderungskündigung mit dem abgelehnten Inhalt zu verweisen, wenn er das Änderungsangebot zuvor vorbehaltlos und endgültig abgelehnt hat; hat der Arbeitnehmer erkennen lassen, dass er das Änderungsangebot in keinem Fall annehmen werde, ist sein Verhalten widersprüchlich, wenn er sich später auf eine mögliche Änderungskündigung beruft (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 132/04 - Rn. 50 f., zitiert nach juris).

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 693/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2021 - 6 Sa 79/21
    Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb stillzulegen (vgl. BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/119 - Rn. 90; 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37, zitiert nach juris).

    Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., vgl. BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/119 - Rn. 91; 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39, zitiert nach juris).

  • BAG, 18.10.2006 - 2 AZR 563/05

    Aufnahme eines Kündigungsschutzprozesses nach Unterbrechung wegen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2021 - 6 Sa 79/21
    Das Urteil war nicht bereits deshalb aufzuheben, weil es unzulässigerweise während der Unterbrechung des Rechtsstreits nach § 240 Satz 1 ZPO ergangen wäre (vgl. hierzu insgesamt: BAG 18. Oktober 2006 - 2 AZR 563/05 - Rn 34, 14 ff., zitiert nach juris) .

    Ein Kündigungsschutzrechtsstreit, wie der durch die Parteien geführte, wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, weil eine Kündigungsschutzklage immer die Insolvenzmasse betrifft, da sie den Weg für vermögensrechtliche Ansprüche ebnet (vgl. BAG 18. Oktober 2006 - 2 AZR 563/05 - Rn 14 ff., zitiert nach juris).

  • BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17

    Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2021 - 6 Sa 79/21
    Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG kommt demnach nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in Betracht (vgl. BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 17, zitiert nach juris).
  • LAG Hamm, 23.05.1975 - 3 Sa 251/73
    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2021 - 6 Sa 79/21
    Es kann dahinstehen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch dann für den Arbeitnehmer unzumutbar iSv. § 9 KSchG sein kann, wenn der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess allein deswegen gewonnen hat, weil der Arbeitgeber anstelle des Arbeitnehmers einen anderen von diesem näher bezeichneten Arbeitskollegen hätte entlassen müssen und deshalb zu befürchten steht, dass dieses Verhalten des Arbeitnehmers zu Spannungen im Arbeitsverhältnis mit Arbeitskollegen führen wird (vgl. LAG Hamm 23. Mai 1975 - 3 Sa 251/73 - DB 1975, 1514; verneinend für die bloße Vermutung von Spannungen: LAG Köln 2. Februar 1987 - 2 Sa 1265/86 - RzK I 11b Nr. 4).
  • BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 656/08

    Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglied

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2021 - 6 Sa 79/21
    Der Arbeitnehmer soll grundsätzlich selbst entscheiden können, ob er eine Weiterbeschäftigung unter veränderten, möglicherweise sogar erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen für zumutbar erachtet oder nicht (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 809/12 - Rn. 23, 23. Februar 2010 - 2 AZR 656/08 - Rn. 57, 5. Juni 2008 - 2 AZR 107/07 - Rn. 15, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 26.11.1981 - 2 AZR 509/79

    Kündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2021 - 6 Sa 79/21
    Es reicht aus, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Dauer unzumutbar ist (BAG 27. März 2003 - 2 AZR 9/02 - zu II 2 der Gründe; 26. November 1981 - 2 AZR 509/79 - Rn. 25, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 9/02

    Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2021 - 6 Sa 79/21
    Es reicht aus, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Dauer unzumutbar ist (BAG 27. März 2003 - 2 AZR 9/02 - zu II 2 der Gründe; 26. November 1981 - 2 AZR 509/79 - Rn. 25, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 17.12.2015 - 2 AZR 304/15

    ("Vorsorgliche" Änderungskündigung - Auslegung des Klageantrags

  • BAG, 23.11.2004 - 2 AZR 38/04

    Betriebsbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst - Sozialauswahl

  • BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 107/07

    Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz

  • BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 241/12

    Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

  • BAG, 23.06.1993 - 2 AZR 56/93

    Kündigungsschutzprozeß; beiderseitiger Auflösungsantrag; Beschwer

  • LAG Hamm, 23.05.1975 - 3 Sa 251/75
  • BAG, 09.09.2010 - 2 AZR 493/09

    Betriebsbedingte Kündigung - verspätete Massenentlassungsanzeige

  • LAG Köln, 02.02.1987 - 2 Sa 1265/86

    Betriebsbedingte Kündigung - Stationierungsstreitkräfte

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 552/11
  • BAG, 25.08.2015 - 1 AZR 754/13

    Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz

  • BAG, 20.06.2013 - 6 AZR 805/11

    Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung

  • BAG, 13.02.2008 - 2 AZR 543/06

    Betriebsbedingte Kündigung wegen auslaufenden Auftrags - Betriebsstilllegung

  • OLG Frankfurt, 25.02.2021 - 16 U 131/20

    Unterbrechung und Aufnahme des Prozesses bei auf § 1 UKlaG gestützten

  • BGH, 07.12.2006 - V ZB 93/06

    Unterbrechung des Rechtsstreits bei Anordnung der Eigenverwaltung

  • BAG, 16.05.2019 - 6 AZR 329/18

    Verhältnis des Beschäftigungsanspruchs schwerbehinderter Menschen zur

  • BAG, 08.11.2007 - 2 AZR 554/05

    Kündigungsschutzklage; Kündigungsschutzprozeß; Sozialauswahl; Auflösung;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2021 - 6 Sa 78/21

    Betriebsbedingte Kündigung - ruhendes Arbeitsverhältnis

    Der Kläger hat am 27. Juli 2020 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - unter dem Aktenzeichen 7 Ca 560/20 (= LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 79/21 ) Klage gegen die Kündigung erhoben, die der Beklagten am 31. Juli 2020 zugestellt worden ist.

    Nach dem vom Kläger zur Untermauerung seines Vortrags vorgelegten Zeitungsartikel vom 05. März 2021 (vgl. Bl. 79 ff. d. A. im Parallelverfahren 6 Sa 79/21 ) hat die Beklagte zunächst mit einem Investor am 04. November 2020 einen Kaufvertrag geschlossen, wobei eine Übernahme des restrukturierten Geschäfts der Beklagten mit 160 Shops und 250 Mitarbeitern spätestens zum 01. März 2021 vorgesehen war; der Investor trat nach den Mitteilungen des Artikels Anfang März 2021 vom Kaufvertrag zurück.

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