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   LAG Rheinland-Pfalz, 10.02.2015 - 6 Sa 465/14   

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LAG Rheinland-Pfalz, 10.02.2015 - 6 Sa 465/14 (https://dejure.org/2015,24576)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.02.2015 - 6 Sa 465/14 (https://dejure.org/2015,24576)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. Februar 2015 - 6 Sa 465/14 (https://dejure.org/2015,24576)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 15 Abs 2 AGG, § 3 Abs 1 S 1 AGG, § 7 Abs 1 AGG, Art 33 Abs 2 GG, § 82 S 3 SGB 9
    Schwerbehinderung - öffentlicher Dienst - unterbliebene Einladung zum Vorstellungsgespräch - Entschädigungsanspruch - Nichterfüllung des Anforderungsprofils

  • IWW

    § 82 Satz 2 SGB IX, §§ ... 21 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 2 Buchstabe a BLV, § 64 Abs. 2 Buchstaben b ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 ZPO, § 520 ZPO, § 15 Abs. 2 AGG, § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG, § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG, § 6 AGG, § 15 Abs. 4 AGG, § 61 b Abs. 1 ArbGG, § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG, § 15 AGG, § 1 AGG, § 7 Abs. 1 AGG, § 3 Abs. 1 AGG, Art. 33 Abs. 2 GG, § 82 Satz 2 und Satz 3 SGB IX, § 7 BLV, § 7 Nr. 1 BLV, § 7 Nr. 2 a) BLV, § 7 Nr. 2 b) BLV, § 22 Abs. 1 BLV, § 21 Abs. 1 BLV, § 19 Abs. 3 BLV, § 19 Abs. 4 BLV, § 7 Nr. 1 a BLV, § 7 Nr. 2 a BLV, §§ 21 Abs. 1, 19 Abs. 3, 4 BLV, § 21 Abs. 1 Satz 1 BLV, § 1 HRG, § 17 Abs. 5 BBG, § 8 BLV, 19 Abs. 3 BLV, § 69 Abs. 1 ArbGG, § 82 Satz 3 SGB IX, § 22 AGG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung eines behinderten Stellenbewerbers ohne Einladung zum Vorstellungsgespräch bei Nichterfüllung des Anforderungsprofils des öffentlichen Arbeitgebers; Gestaltungsspielraum des öffentlichen Arbeitgebers bei der Festlegung der Anforderungen an die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung eines behinderten Stellenbewerbers ohne Einladung zum Vorstellungsgespräch bei Nichterfüllung des Anforderungsprofils der öffentlichen Arbeitgeberin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Schwerbehinderung - öffentlicher Dienst - unterbliebene Einladung zum Vorstellungsgespräch - Entschädigungsanspruch - Nichterfüllung des Anforderungsprofils

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nichtberücksichtigung eines schwerbehinderten Bewerbers bei Fehlen fachlicher Eignung rechtmäßig

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ablehnung eines behinderten Stellenbewerbers ohne Einladung zum Vorstellungsgespräch bei Nichterfüllung des Anforderungsprofils der öffentlichen Arbeitgeberin

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 07.04.2011 - 8 AZR 679/09

    Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.02.2015 - 6 Sa 465/14
    Der Entschädigungsanspruch setzt - was § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht ausdrücklich klar stellt, sich jedoch aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen in § 15 AGG ergibt - einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG voraus (BAG 07. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 33, 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn 28, jeweils zitiert nach juris).

    Ein Behinderter hat Anspruch auf ein diskriminierungsfreies Bewerbungsverfahren, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (BAG 07. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 35, aaO, 18. November 2008 - 9 AZR 643/07 - Rn. 44 mwN, zitiert nach juris).

    a) Das Vorliegen einer vergleichbaren Situation setzt voraus, dass der Kläger objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet war, denn vergleichbar (nicht: gleich) ist die Auswahlsituation nur für Arbeitnehmer, die gleichermaßen die objektive Eignung für die zu besetzende Stelle aufweisen (BAG 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 37, aaO) .

    Durch das Stellen von Anforderungen an den Bewerber, die nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung durch die Erfordernisse der wahrzunehmenden Aufgaben unter keinem nachvollziehbaren Gesichtspunkt gedeckt sind, darf er allerdings die Vergleichbarkeit der Situation nicht willkürlich gestalten und dadurch den Schutz des AGG de facto beseitigen (BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12 - Rn. 27, 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 38, aaO).

    Allerdings bedürfen auch Bewerber, welche die auf der zu besetzenden Stelle auszuübenden Tätigkeiten grundsätzlich verrichten können, ohne aber jede Voraussetzung des Anforderungsprofils zu erfüllen, des Schutzes vor Diskriminierung, weil gerade Anforderungsprofile in Stellenanzeigen häufig Qualifikationen benennen, deren Vorhandensein der Arbeitgeber sich für den Idealfall zwar wünscht, die aber keinesfalls zwingende Voraussetzung einer erfolgreichen Bewerbung sind (BAG 07. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 39, aaO).

    Art. 33 Abs. 2 GG begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in der Regelung - hier der Stellenausschreibung - genannten Auswahlkriterien (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; BAG 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 40, mwN, aaO) .

    Dies folgt erst aus dem Anforderungsprofil, welches als Funktionsbeschreibung des Dienstpostens objektiv die Kriterien bestimmt, die der künftige Stelleninhaber erfüllen muss (BAG 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 41, aaO).

    Erst aus diesem Zuschnitt des zu vergebenden Amtes oder Dienstpostens werden daher die Anforderungen bestimmt, an denen konkurrierende Bewerber zu messen sind (BAG 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 42, aaO).

    Die Festlegung des Anforderungsprofils muss deshalb im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar sein (BAG 07. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 45, aaO, 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - Rn. 33, zitiert nach juris).

    Da der Kläger aus den dargelegten Gründen das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle mangels Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken nicht erfüllt, war die Beklagte wegen der offensichtlich fehlenden fachlichen Eignung des Klägers für die ausgeschriebene Stelle nicht verpflichtet, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, § 82 Satz 3 SGB IX. Weil die Beklagte somit nicht gegen die grundsätzlich gemäß § 82 Satz 2 SGB IX bestehende Verpflichtung eines öffentlichen Arbeitgebers, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, verstoßen hat, begründet die Nichteinladung des Klägers auch keine Vermutung für seine unzulässige Benachteiligung wegen seiner Behinderung (§ 22 AGG) ( vgl. BAG 07. April 2011 - 8 AZR 679/09 -, Rn. 51, 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

    Diese Erfordernisse werden von den in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationsmerkmalen konkretisiert (BAG 07. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 51, aaO).

  • BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 188/12

    AGG - Diskriminierung eines Bewerbers - schwerbehinderter Mensch - öffentlicher

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.02.2015 - 6 Sa 465/14
    Für den Bewerberbegriff kommt es dabei nicht auf die objektive Eignung an; die objektive Eignung eines Bewerbers spielt vielmehr bei der Frage eine Rolle, ob eine "vergleichbare Situation" iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vorliegt (BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12 - Rn. 17 mwN, zitiert nach juris).

    Arbeitgeber ist auch derjenige, der um Bewerbungen für ein von ihm angestrebtes Beschäftigungsverhältnis bittet (BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12 - Rn. 18, 19. August 2010 - 8 AZR 370/09 - Rn. 23, jeweils zitiert nach juris).

    Die objektive Eignung ist also keine ungeschriebene Voraussetzung der Bewerbereigenschaft, sondern Kriterium der "vergleichbaren Situation" iSd. § 3 Abs. 1 AGG (BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12 - Rn. 26; 19. August 2010 - 8 AZR 466/09 - Rn. 35, jeweils zitiert nach juris) .

    Durch das Stellen von Anforderungen an den Bewerber, die nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung durch die Erfordernisse der wahrzunehmenden Aufgaben unter keinem nachvollziehbaren Gesichtspunkt gedeckt sind, darf er allerdings die Vergleichbarkeit der Situation nicht willkürlich gestalten und dadurch den Schutz des AGG de facto beseitigen (BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12 - Rn. 27, 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 38, aaO).

    Zugleich bestimmt der öffentliche Arbeitgeber mit dem Anforderungsprofil den Umfang seiner der eigentlichen Auswahlentscheidung vorgelagerten verfahrensrechtlichen Verpflichtung nach § 82 Satz 2 und Satz 3 SGB IX (BVerwG 3. März 2011 - 5 C 16.10 - Rn. 22 aaO; vgl. insgesamt: BAG, 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12 - Rn. 30, aaO).

  • BAG, 06.05.2014 - 9 AZR 724/12

    Konkurrentenklage - Anforderungsprofil

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.02.2015 - 6 Sa 465/14
    Zumindest im Konkurrentenklageverfahren obliegt es dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, sachlich nachvollziehbar darzulegen, dass seine Festlegung des Anforderungsprofils den Anforderungen der zu besetzenden Stelle entspricht und den gestellten Anforderungen keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen (BAG 06. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - Rn. 16, zitiert nach juris).

    (3) Die Beklagte hat sich zur Begründung des von ihr durch das Erfordernis der Laufbahnbefähigung gewählten Anforderungsprofils nicht lediglich unzureichend auf die der Eingruppierung der für das C. ausgeschriebenen Referentenstelle berufen (vgl. BAG 06. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - Rn. 16, zitiert nach juris) .

  • BVerwG, 03.03.2011 - 5 C 16.10

    Anforderungsprofil; Benachteiligungsverbot Schwerbehinderter; Eignung, fachliche

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.02.2015 - 6 Sa 465/14
    Der öffentliche Arbeitgeber hat im Anforderungsprofil die formalen Voraussetzungen, fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie außerfachlichen Kompetenzen zu beschreiben, die ein Bewerber für eine erfolgreiche Bewältigung der künftigen Tätigkeit benötigt und die dementsprechend der leistungsbezogenen Auswahl zugrunde zu legen sind (BVerwG 3. März 2011 - 5 C 16.10 - Rn. 21, zitiert nach juris) .

    Zugleich bestimmt der öffentliche Arbeitgeber mit dem Anforderungsprofil den Umfang seiner der eigentlichen Auswahlentscheidung vorgelagerten verfahrensrechtlichen Verpflichtung nach § 82 Satz 2 und Satz 3 SGB IX (BVerwG 3. März 2011 - 5 C 16.10 - Rn. 22 aaO; vgl. insgesamt: BAG, 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12 - Rn. 30, aaO).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 2 C 71.10

    Laufbahnbefähigung; höherer Dienst; Master; Hochschulstudium;

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.02.2015 - 6 Sa 465/14
    Der Umstand, dass der Masterabschluss an einer Fachhochschule absolviert worden ist, steht dem nicht entgegen, da der nur allgemein ein "Hochschulstudium" fordernder Wortlaut des § 21 Abs. 1 BLV eine Beschränkung auf Universitäten nicht enthält; die laufbahnrechtlichen Bestimmungen legen somit einen weiten, auch Fachhochschulen erfassenden Hochschulbegriff zugrunde, wie er auch in § 1 HRG verwendet wird (vgl. Gesetzesbegründung zu § 17 Abs. 5 BBG, BTDrucks 16/7076 S. 104) (vgl. BVerwG 31. Dezember 2012 - 2 C 71/10 - Rn. 24, zitiert nach juris).

    Es kann dahinstehen, ob entgegen der Ansicht der Beklagten der Studiengang des Klägers mit der Maßgabe akkreditiert war, dass der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs den Zugang zum höheren öffentlichen Dienst eröffnet und ob es eines solchen Akkreditierungszusatzes für die Feststellung der Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst auf der Grundlage von an Fachhochschulen erworbenen Masterabschlüssen trotz eines im Wortlaut des § 8 BLV fehlenden Anhalts hierfür bedarf oder nicht (vgl. BVerwG 31. Dezember 2012 - 2 C 71/10 - Rn. 24 mwN, aaO; vgl. auch Vereinbarung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder und Kultusminister der Länder "Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes durch Masterabschluss an Fachhochschulen" vom 20.September und 07. Dezember 2007).

  • BAG, 21.07.2009 - 9 AZR 431/08

    Schwerbehinderung - öffentlicher Dienst

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.02.2015 - 6 Sa 465/14
    Da der Kläger aus den dargelegten Gründen das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle mangels Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken nicht erfüllt, war die Beklagte wegen der offensichtlich fehlenden fachlichen Eignung des Klägers für die ausgeschriebene Stelle nicht verpflichtet, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, § 82 Satz 3 SGB IX. Weil die Beklagte somit nicht gegen die grundsätzlich gemäß § 82 Satz 2 SGB IX bestehende Verpflichtung eines öffentlichen Arbeitgebers, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, verstoßen hat, begründet die Nichteinladung des Klägers auch keine Vermutung für seine unzulässige Benachteiligung wegen seiner Behinderung (§ 22 AGG) ( vgl. BAG 07. April 2011 - 8 AZR 679/09 -, Rn. 51, 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

    Ob ein Bewerber offensichtlich nicht die notwendige fachliche Eignung hat, beurteilt sich nach den Ausbildungs- oder Prüfungsvoraussetzungen für die zu besetzende Stelle und den einzelnen Aufgabengebieten (BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - Rn. 24, 16. September 2008 - 9 AZR 791/07 - Rn. 45 und 48, zitiert nach juris) .

  • BAG, 16.09.2008 - 9 AZR 791/07

    Benachteiligung einer schwerbehinderten Bewerberin

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.02.2015 - 6 Sa 465/14
    Ob ein Bewerber offensichtlich nicht die notwendige fachliche Eignung hat, beurteilt sich nach den Ausbildungs- oder Prüfungsvoraussetzungen für die zu besetzende Stelle und den einzelnen Aufgabengebieten (BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - Rn. 24, 16. September 2008 - 9 AZR 791/07 - Rn. 45 und 48, zitiert nach juris) .
  • BAG, 12.09.2006 - 9 AZR 807/05

    Benachteiligung wegen Schwerbehinderung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.02.2015 - 6 Sa 465/14
    Die Festlegung des Anforderungsprofils muss deshalb im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar sein (BAG 07. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 45, aaO, 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - Rn. 33, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07

    Zu den Anforderungen aufgrund Art 33 Abs 2 GG an die Festlegung des

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.02.2015 - 6 Sa 465/14
    (3) Mit der Bestimmung eines Anforderungsprofils für die zu vergebende Stelle legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest; an ihm werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen (vgl. BVerfG 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 - Rn. 18, zitiert nach juris) .
  • BGH, 25.03.1994 - StB 3/94

    Auskunftsverweigerungsrecht - Strafverfolgung - Möglichkeit - Zeuge

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.02.2015 - 6 Sa 465/14
    aa) Die Beklagte hat den ihr als öffentlicher Arbeitgeberin zustehenden Beurteilungsspielraum gewahrt, indem sie für die ausgeschriebene Stelle eines Benutzungsreferenten/ einer Benutzungsreferentin für das Referat StB 3 im C. die Laufbahnbefähigung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken zum Bestandteil des Anforderungsprofils erhoben hat.
  • BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 1012/08

    Beförderung - geschlechtsbezogene Benachteiligung

  • BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 370/09

    Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers - Bewerbung nach

  • BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 466/09

    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - ungünstigere Behandlung in "vergleichbarer

  • BAG, 18.11.2008 - 9 AZR 643/07

    Behinderung - Benachteiligung - Bewerbung - Bewerbungsfrist -

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 906/07

    Altersdiskriminierung - Entschädigung - Versetzung

  • BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 530/09

    Entschädigung - Schadensersatz - Bewerbung - altersbedingte Benachteiligung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.10.2016 - 5 Sa 181/16

    Entschädigung nach dem AGG - Bewerbungsverfahren - Benachteiligung wegen

    Durch das Stellen von Anforderungen an den Bewerber, die nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung durch die Erfordernisse der wahrzunehmenden Aufgaben unter keinem nachvollziehbaren Gesichtspunkt gedeckt sind, darf der Arbeitgeber allerdings die Vergleichbarkeit der Situation nicht willkürlich gestalten und dadurch den Schutz des AGG de facto beseitigen (BAG 23.08.2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 27 mwN; LAG Rheinland-Pfalz - 10.02.2015 - 6 Sa 465/14 - Rn. 38 mwN).
  • ArbG Düsseldorf, 16.12.2016 - 14 Ga 77/16

    Konkurrentenklage, Auswahl, Ermessen, Einer-Liste, Vorauswahl, Verengung des

    Mit der Bestimmung eines Anforderungsprofils für die zu vergebende Stelle legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest; an ihm werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen (vgl. BVerfG 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 - LAG Rheinland-Pfalz 10.02.2015 - 6 Sa 465/14 -).
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