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   LAG Rheinland-Pfalz, 10.08.2018 - 1 Sa 534/17   

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https://dejure.org/2018,34645
LAG Rheinland-Pfalz, 10.08.2018 - 1 Sa 534/17 (https://dejure.org/2018,34645)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.08.2018 - 1 Sa 534/17 (https://dejure.org/2018,34645)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. August 2018 - 1 Sa 534/17 (https://dejure.org/2018,34645)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 309/16

    Betriebsübergang - wirtschaftliche Einheit - Verantwortlichkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.08.2018 - 1 Sa 534/17
    Betriebsübernehmer ist die für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die wirtschaftliche Einheit im eigenen Namen führt und nach außen als deren Inhaber auftritt (im Anschluss an BAG, Urteil vom 25.01.2018 - 8 AZR 309/16).

    Erforderlich für das Vorliegen eines Betriebs(teil-)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist ferner, dass die für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl. etwa BAG 25.01.2018 -8 AZR 309/16-, juris, Rn. 52 ff.).

    Verantwortlich für den Betrieb einer wirtschaftlichen Einheit ist die (natürliche oder juristische) Person, die die wirtschaftliche Einheit im eigenen Namen führt und nach außen als deren Inhaber auftritt; die Person, die bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen diese Verantwortlichkeit übernimmt, ist Betriebsübernehmer, also "neuer Inhaber" im Sinne von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB (BAG 25.01.2018, aaO., Rn. 56; GK-KSchG/Treber, 11. Aufl., § 613 a BGB Rn. 52 f., jeweils mwN.).

  • BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 715/06

    Ordentliche Kündigung - Vermutung der Betriebsbedingtheit - Verfassungsgemäßheit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.08.2018 - 1 Sa 534/17
    Das Eingreifen der sog. sekundären Darlegungslast, die die Verteilung der Beweislast unberührt lässt, setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (so etwa BAG v. 06.09.2007 - 2 AZR 715/06- juris, Rn. 38).
  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 562/14

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.08.2018 - 1 Sa 534/17
    Notwendige Streitgenossenschaft liegt beim Betriebsübergang zwischen Veräußerer und Erwerber allenfalls bei einer hier nicht vorliegenden "Betriebsübergangs-Feststellungsklage" vor (BAG v. 24.09.2015 - 2 AZR 562/14, NZA 2016, 366).
  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.08.2018 - 1 Sa 534/17
    Eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Teilurteilen bei Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht, wenn das Verfahren gegen einen einfachen Streitgenossen nach § 240 ZPO unterbrochen ist und nur der übrige Teil des Verfahrens gegen einen anderen einfachen Streitgenossen fortgeführt wird (st. Rspr., s. nur BGH 23.09.2015 - I ZR 78/14-, juris, Rn. 29).
  • BAG, 04.05.2006 - 8 AZR 311/05

    Schadensersatz aus Arbeitnehmerhaftung - Arztfehler

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.08.2018 - 1 Sa 534/17
    Zwar kann grundsätzlich nur dann durch Teilurteil entschieden werden, wenn dadurch nicht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen begründet wird (st. Rspr., BAG v. 04.05.2006 - 8 AZR 311/05-, juris Rn. 22).
  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 176/02

    Rechtsfolgen der Insolvenz eines einfachen Streitgenossen; Zulässigkeit eines

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.08.2018 - 1 Sa 534/17
    Dies gilt nur dann nicht, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass das unterbrochene Verfahren alsbald fortgesetzt werden kann (BGH v. 19.12.2002 - VII ZR 176/02-, NJW-RR 2003, 1002).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.11.2018 - 2 Sa 197/18

    Betriebsübergang - Kooperationsvereinbarung - Weinlabor

    Das Eingreifen einer sekundären Darlegungslast, die die Verteilung der Beweislast unberührt lässt, setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen ( vgl. zu § 613a BGB LAG Rheinland-Pfalz 10. August 2018 - 1 Sa 534/17 - Rn. 44, juris ).
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