Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 10.08.2018 - 1 Sa 534/17 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 613a Abs 1 S 1 BGB, § 138 ZPO
Begriff des Betriebsübernehmers - Darlegungs- und Beweislast - IWW
§ 613 Abs. 1 BGB, § ... 240 ZPO, § 613 a BGB, § 64 Abs. 1, 2 Buchst. b ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 343 ZPO, § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 HGB, § 280 BGB, § 613a Abs. 5 BGB, §§ 280, 613a Abs. 5 BGB, § 97 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
- ra.de
- arbeitsrechtsiegen.de
Begriff des Betriebsübernehmers - Darlegungs- und Beweislast
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 16.11.0017 - 7 Ca 2022/16
- ArbG Koblenz, 16.11.2017 - 7 Ca 2022/16
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.08.2018 - 1 Sa 534/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 309/16
Betriebsübergang - wirtschaftliche Einheit - Verantwortlichkeit
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.08.2018 - 1 Sa 534/17
Betriebsübernehmer ist die für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die wirtschaftliche Einheit im eigenen Namen führt und nach außen als deren Inhaber auftritt (im Anschluss an BAG, Urteil vom 25.01.2018 - 8 AZR 309/16).Erforderlich für das Vorliegen eines Betriebs(teil-)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist ferner, dass die für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl. etwa BAG 25.01.2018 -8 AZR 309/16-, juris, Rn. 52 ff.).
Verantwortlich für den Betrieb einer wirtschaftlichen Einheit ist die (natürliche oder juristische) Person, die die wirtschaftliche Einheit im eigenen Namen führt und nach außen als deren Inhaber auftritt; die Person, die bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen diese Verantwortlichkeit übernimmt, ist Betriebsübernehmer, also "neuer Inhaber" im Sinne von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB (BAG 25.01.2018, aaO., Rn. 56;… GK-KSchG/Treber, 11. Aufl., § 613 a BGB Rn. 52 f., jeweils mwN.).
- BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 715/06
Ordentliche Kündigung - Vermutung der Betriebsbedingtheit - Verfassungsgemäßheit
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.08.2018 - 1 Sa 534/17
Das Eingreifen der sog. sekundären Darlegungslast, die die Verteilung der Beweislast unberührt lässt, setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (so etwa BAG v. 06.09.2007 - 2 AZR 715/06- juris, Rn. 38). - BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 562/14
Außerordentliche Kündigung - Betriebsübergang
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.08.2018 - 1 Sa 534/17
Notwendige Streitgenossenschaft liegt beim Betriebsübergang zwischen Veräußerer und Erwerber allenfalls bei einer hier nicht vorliegenden "Betriebsübergangs-Feststellungsklage" vor (BAG v. 24.09.2015 - 2 AZR 562/14, NZA 2016, 366).
- BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14
Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.08.2018 - 1 Sa 534/17
Eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Teilurteilen bei Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht, wenn das Verfahren gegen einen einfachen Streitgenossen nach § 240 ZPO unterbrochen ist und nur der übrige Teil des Verfahrens gegen einen anderen einfachen Streitgenossen fortgeführt wird (st. Rspr., s. nur BGH 23.09.2015 - I ZR 78/14-, juris, Rn. 29). - BAG, 04.05.2006 - 8 AZR 311/05
Schadensersatz aus Arbeitnehmerhaftung - Arztfehler
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.08.2018 - 1 Sa 534/17
Zwar kann grundsätzlich nur dann durch Teilurteil entschieden werden, wenn dadurch nicht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen begründet wird (st. Rspr., BAG v. 04.05.2006 - 8 AZR 311/05-, juris Rn. 22). - BGH, 19.12.2002 - VII ZR 176/02
Rechtsfolgen der Insolvenz eines einfachen Streitgenossen; Zulässigkeit eines …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.08.2018 - 1 Sa 534/17
Dies gilt nur dann nicht, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass das unterbrochene Verfahren alsbald fortgesetzt werden kann (BGH v. 19.12.2002 - VII ZR 176/02-, NJW-RR 2003, 1002).
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.11.2018 - 2 Sa 197/18
Betriebsübergang - Kooperationsvereinbarung - Weinlabor
Das Eingreifen einer sekundären Darlegungslast, die die Verteilung der Beweislast unberührt lässt, setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen ( vgl. zu § 613a BGB LAG Rheinland-Pfalz 10. August 2018 - 1 Sa 534/17 - Rn. 44, juris ).