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   LAG Rheinland-Pfalz, 11.05.2022 - 2 Sa 349/21   

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LAG Rheinland-Pfalz, 11.05.2022 - 2 Sa 349/21 (https://dejure.org/2022,22066)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.05.2022 - 2 Sa 349/21 (https://dejure.org/2022,22066)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. Mai 2022 - 2 Sa 349/21 (https://dejure.org/2022,22066)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Kündigung wegen fahrlässiger Erstattung einer Strafanzeige gegen Arbeitgeber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abmahnung; Darlegungs- und Beweislast; Rücksichtnahmepflicht; Strafanzeige; Überwachung; Kündigung wegen Erstattung einer Strafanzeige

  • rechtsportal.de

    Abmahnung; Darlegungs- und Beweislast; Rücksichtnahmepflicht; Strafanzeige; Überwachung; Kündigung wegen Erstattung einer Strafanzeige

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fahrlässige Erstattung einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber: Fristlose Kündigung!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2022, 615
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.05.2022 - 2 Sa 349/21
    30 a) Die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber oder einen seiner Repräsentanten kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein, wenn der Arbeitnehmer dabei wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hat oder die Strafanzeige eine unverhältnismäßige Reaktion auf ein Verhalten des Arbeitgebers oder seines Repräsentanten darstellt ( BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 14; BAG 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 37; Schaub ArbR-HdB/Linck 19. Aufl. § 127 Rn. 67 ).

    Dabei können als Indizien für eine unverhältnismäßige Reaktion sowohl die Berechtigung der Anzeige als auch die Motivation des Anzeigenden oder ein fehlender innerbetrieblicher Hinweis auf die angezeigten Missstände sprechen ( BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 14 ).

    Ist das der Fall, ist ein bloß vermeidbarer und damit verschuldeter Irrtum über die Voraussetzungen der Strafbarkeit des angezeigten Verhaltens - abhängig vom Grad des Verschuldens - im Rahmen der Interessenabwägung bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz der Pflichtverletzung zumutbar ist ( BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 15 und 16 ).

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 646/11

    Außerordentliche Kündigung - bewusst falsche Tatsachenbehauptungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.05.2022 - 2 Sa 349/21
    30 a) Die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber oder einen seiner Repräsentanten kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein, wenn der Arbeitnehmer dabei wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hat oder die Strafanzeige eine unverhältnismäßige Reaktion auf ein Verhalten des Arbeitgebers oder seines Repräsentanten darstellt ( BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 14; BAG 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 37; Schaub ArbR-HdB/Linck 19. Aufl. § 127 Rn. 67 ).

    Einer Abmahnung bedarf es demnach nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist ( BAG 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 40 und 41 ).

  • BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 356/21

    Verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.05.2022 - 2 Sa 349/21
    Dem Beweispflichtigen obliegt sodann (nur) der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft ( BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 31 ).

    Ist er dazu nicht in der Lage, trifft ihn die gleiche prozessuale Folge, die sonst einen Anspruchsteller trifft, der nicht alle Tatbestandsmerkmale einer einschlägigen Anspruchsgrundlage dartun kann: Zu seinem Nachteil ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu schildernde (positive) Tatsache nicht vorliegt ( BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 33 ).

  • BAG, 13.05.2015 - 2 AZR 531/14

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.05.2022 - 2 Sa 349/21
    Zu diesen Nebenpflichten zählt insbesondere die nach § 241 Abs. 2 BGB jeder Partei des Arbeitsvertrags obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners ( BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 43 ).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.08.2023 - 5 Sa 172/22

    Kündigung wegen Strafanzeige gegen Arbeitgeber - Auflösungsantrag des

    Die Einschaltung der Staatsanwaltschaft durch einen Arbeitnehmer wegen eines vermeintlich strafbaren Verhaltens des Arbeitgebers oder seiner Repräsentanten stellt als Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte - soweit nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht werden - im Regelfall keine eine Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung dar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2001 - 1 BvR 2049/00 - Rn. 20, juris = NJW 2001, 3474; BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 14, juris = ZTR 2017, 434; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 2022 - 2 Sa 349/21 - Rn. 30, juris = NZA-RR 2022, 615).

    Es ist daher zu berücksichtigen, ob ihm andere wirksame Mittel zur Verfügung standen, um etwas gegen den angeprangerten Missstand zu tun, andererseits aber auch ein öffentliches Interesse an einer Offenlegung der Information (BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 14, juris = ZTR 2017, 434; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 2022 - 2 Sa 349/21 - Rn. 31, juris = NZA-RR 2022, 615).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.03.2023 - 5 Sa 226/22

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Strafanzeige gegen Arbeitgeber - beleidigende

    Die Erstattung dieser Strafanzeige stellt eine völlig unverhältnismäßige Reaktion auf das Verhalten der Beklagten dar, die für die Übernahme der vom Kläger behaupteten beruflich bedingten Übernachtungskosten einen entsprechenden Beleg verlangte (vgl. zur außerordentlichen Kündigung: BAG 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 14 ff; LAG Rheinland-Pfalz 11.05.2022 - 2 Sa 349/21 - Rn. 30 ff mwN).
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