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   LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 7 Sa 291/19   

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LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 7 Sa 291/19 (https://dejure.org/2020,11680)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.02.2020 - 7 Sa 291/19 (https://dejure.org/2020,11680)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. Februar 2020 - 7 Sa 291/19 (https://dejure.org/2020,11680)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 Abs 1 WissZeitVG, § 2 Abs 1 S 2 WissZeitVG, § 2 Abs 4 WissZeitVG
    Befristung - Arbeitsverhältnis - wissenschaftliches Personal - Unerheblichkeit der vertraglichen Bezeichnung

  • IWW

    § 2 WissZeitVG, § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG, § ... 2 Abs. 1 WissZeitVG, § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG, Art. 5 Abs. 3 GG, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 1 Abs. 1 S. 5 WissZeitVG, § 17 S. 1 TzBfG, § 2 Abs. 4 S. 1, 2 WissZeitVG, § 14 Abs. 4 TzBfG, § 14 Abs. 1 TzBfG, § 1 WissZeitVG, § 1 Abs. 1 WissZeitVG, § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 21.03.2018 - 7 AZR 437/16

    Befristung - wissenschaftliches Personal - Lehrtätigkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 7 Sa 291/19
    Diese konnte bereits längere Zeit vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit erhoben werden (vgl. BAG 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 11; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13, jeweils mwN.).

    Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung(BAG 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 19; 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 18; 24. Februar 2016 - 7 ABR 182/14 - Rn. 31, jeweils mwN.).

    Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 25. April 2018 - 7 AZR 82/16 - Rn. 21; 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 19; 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 18; 24. Februar 2016 - 7 ABR 182/14 - Rn. 31, jeweils mwN.).

    Dem Lehrenden muss die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleiben (BAG 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 20 mwN.).

    Er muss aber Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten (BAG 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 20; 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 20; 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 18, jeweils mwN.).

    Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird (BAG 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 21; 24. Februar 2016 - 7 ABR 182/14 - Rn. 33).

    Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG nachträglich herbeiführen (BAG 25. April 2018 - 7 AZR 82/16 - Rn. 25; 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 21; 24. Februar 2016 - 7 AZR 182/14 - Rn. 33; jeweils mwN.).

    Ist den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht eindeutig zu entnehmen, ob wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen erwartet werden, lassen sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen und gegebenenfalls aus einer bereits gelebten Vertragspraxis im Rahmen vorheriger Arbeitsverhältnisse oder sonstigen Umständen Rückschlüsse darauf ziehen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien bei Vertragsschluss ausgegangen sind, was sie also als vertraglich geschuldet angesehen haben (BAG 25. April 2018 - 7 AZR 82/16 - Rn. 25; 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 26, jeweils mwN.).

    Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen außerhalb der Dienstzeit genügt nicht (vgl. BAG 25. April 2018 - 7 AZR 82/16 - Rn. 17; 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 20 mwN.).

  • BAG, 25.04.2018 - 7 AZR 82/16

    Befristung - Wissenschaftliches Personal - Lehrkraft für besondere Aufgaben -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 7 Sa 291/19
    Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 25. April 2018 - 7 AZR 82/16 - Rn. 21; 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 19; 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 18; 24. Februar 2016 - 7 ABR 182/14 - Rn. 31, jeweils mwN.).

    Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen (vgl. BAG 25. April 2018 - 7 AZR 82/16 - Rn. 17; 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 32 mwN.; 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 18).

    Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG nachträglich herbeiführen (BAG 25. April 2018 - 7 AZR 82/16 - Rn. 25; 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 21; 24. Februar 2016 - 7 AZR 182/14 - Rn. 33; jeweils mwN.).

    Ist den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht eindeutig zu entnehmen, ob wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen erwartet werden, lassen sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen und gegebenenfalls aus einer bereits gelebten Vertragspraxis im Rahmen vorheriger Arbeitsverhältnisse oder sonstigen Umständen Rückschlüsse darauf ziehen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien bei Vertragsschluss ausgegangen sind, was sie also als vertraglich geschuldet angesehen haben (BAG 25. April 2018 - 7 AZR 82/16 - Rn. 25; 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 26, jeweils mwN.).

    Entscheidend ist, welche Tätigkeit die Klägerin schuldet und ob diese Tätigkeit als wissenschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren ist (vgl. BAG 25. April 2018 - 7 AZR 82/16 - Rn. 34).

    Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen außerhalb der Dienstzeit genügt nicht (vgl. BAG 25. April 2018 - 7 AZR 82/16 - Rn. 17; 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 20 mwN.).

    Daher musste das beklagte Land weiter darlegen, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen (vgl, BAG 25. April 2018 - 7 AZR 82/16 - Rn. 17).

  • BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 568/14

    Befristung - Hochschule - wissenschaftliches Personal

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 7 Sa 291/19
    Die Bearbeitung eines Manuskript, das mit wissenschaftlichen Methoden auf inhaltliche Richtigkeit geprüft und anhand eigener Ergebnisse korrigiert und ergänzt wird, stellt eine wissenschaftliche Tätigkeit dar (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 38).

    Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen (vgl. BAG 25. April 2018 - 7 AZR 82/16 - Rn. 17; 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 32 mwN.; 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 18).

    Erst wenn sich daraus ergibt, dass die vertraglich übertragene Tätigkeit wissenschaftlichen Zuschnitt hat, ist der Arbeitnehmer gehalten, auf den Vortrag des Arbeitgebers konkret zu erwidern, wenn er bestreiten will, dass die Befristungsvereinbarung dem WissZeitVG unterfällt (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 42).

    c) Dabei reicht allein die Bezeichnung als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Arbeitsvertrag für einen entsprechend konkreten Vortrag des beklagten Arbeitgebers zur Art der geschuldeten Tätigkeit nicht (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 43).

    Die Art der geschuldeten Tätigkeit bestimmt sich nicht allein nach der Tätigkeitsbeschreibung im schriftlichen Arbeitsvertrag, sondern maßgeblich auch nach den von den Parteien als vertraglich geschuldet angesehenen und vom Arbeitnehmer auszuführenden Tätigkeiten (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 43).

  • BAG, 20.04.2016 - 7 AZR 614/14

    Befristung - wissenschaftliches Personal - Lehrkraft für besondere Aufgaben

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 7 Sa 291/19
    Er muss aber Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten (BAG 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 20; 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 20; 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 18, jeweils mwN.).

    Dies kann von dem Lehrenden nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verbleibt (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 20; 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 18, jeweils mwN.).

    Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen (vgl. BAG 25. April 2018 - 7 AZR 82/16 - Rn. 17; 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 32 mwN.; 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 18).

  • BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 182/14

    Befristung eines Arbeitsvertrags nach dem WissZeitVG

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 7 Sa 291/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur 24. Februar 2016 - 7 AZR 182/14 - Rn. 14 f. mwN.) ist bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags auf ihre Rechtfertigung zu überprüfen.

    Während für die primäre Aufgabe der Hochschule, Forschung und Lehre zu betreiben, das Sonderbefristungsrecht des WissZeitVG im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung und des Innovationsbedürfnisses zu einem ständigen Personalaustausch führen soll, gilt dies nicht für Hochschulmitarbeiter, die für die organisatorischen Grundlagen (z. B. in der Verwaltung und Technik) zuständig sind, selbst wenn sie dazu beitragen, dass Wissenschaft und Forschung überhaupt erst betrieben werden können (BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 182/14 - Rn. 32 mwN.).

    Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG nachträglich herbeiführen (BAG 25. April 2018 - 7 AZR 82/16 - Rn. 25; 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 21; 24. Februar 2016 - 7 AZR 182/14 - Rn. 33; jeweils mwN.).

  • BAG, 20.04.2016 - 7 AZR 657/14

    Befristung - wissenschaftliches Personal - Lehrkraft für besondere Aufgaben

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 7 Sa 291/19
    Ausgehend von den vom Bundesarbeitsgericht (20. April 2016 - 7 AZR 657/14) aufgestellten Grundsätzen ergebe sich, dass von einer Tätigkeit der Klägerin, die insgesamt ein wissenschaftliches Gepräge aufweise, nicht ausgegangen werden könne.

    Er muss aber Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten (BAG 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 20; 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 20; 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 18, jeweils mwN.).

    Dies kann von dem Lehrenden nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verbleibt (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 20; 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 18, jeweils mwN.).

  • BAG, 30.08.2017 - 7 AZR 524/15

    Befristung - WissZeitVG - Verlängerung - Einverständnis

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 7 Sa 291/19
    Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (BAG 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 14 mwN.).

    Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung(BAG 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 19; 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 18; 24. Februar 2016 - 7 ABR 182/14 - Rn. 31, jeweils mwN.).

    Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 25. April 2018 - 7 AZR 82/16 - Rn. 21; 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 19; 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 18; 24. Februar 2016 - 7 ABR 182/14 - Rn. 31, jeweils mwN.).

  • BAG, 02.06.2010 - 7 AZR 136/09

    Befristung - Vertretung - sonstiger Sachgrund

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 7 Sa 291/19
    Diese konnte bereits längere Zeit vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit erhoben werden (vgl. BAG 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 11; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13, jeweils mwN.).
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