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   LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2018 - 7 Sa 85/18   

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LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2018 - 7 Sa 85/18 (https://dejure.org/2018,43992)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.09.2018 - 7 Sa 85/18 (https://dejure.org/2018,43992)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. September 2018 - 7 Sa 85/18 (https://dejure.org/2018,43992)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 Abs 2 S 1 KSchG, § 1 Abs 2 S 4 KSchG
    Verhaltensbedingte ordentliche Kündigung wegen unhöflichen und unprofessionellen Verhaltens

  • IWW

    § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, § ... 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG, § 241 Abs. 2 BGB, § 323 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 2
    Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung

  • rechtsportal.de

    KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4
    Abmahnungserfordernis; verhaltensbedingte Kündigung; arbeitsplatzbezogene Pflichtverstöße; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Weiterbeschäftigungsmöglichkeit; Verhaltensbedingte ordentliche Kündigung wegen unhöflichen und unprofessionellen Verhaltens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 19.07.2016 - 2 AZR 637/15

    Zulässigkeit der Berufung - Druckkündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2018 - 7 Sa 85/18
    Er hat sich vielmehr schützend vor den Betroffenen zu stellen und alles Zumutbare zu versuchen, um die Belegschaft von ihrer Drohung abzubringen (BAG, Urteil vom 19. Juli 2016 - 2 AZR 637/15 - NZA 2017, 116, 119 Rz. 28 m. w. N.).

    Diese Pflicht verlangt vom Arbeitgeber ein aktives Handeln, das darauf gerichtet ist, den Druck abzuwehren (BAG, Urteil vom 19. Juli 2016 - 2 AZR 637/15 - NZA 2017, 116, 119 Rz. 28).

    Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um die Schäden abzuwenden (BAG, Urteil vom 19. Juli 2016 - 2 AZR 637/15 - NZA 2017, 116, 119 Rz. 28 m. w. N.).

  • BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2018 - 7 Sa 85/18
    Eine Kündigung ist im Sinn von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - NZA 2017, 703 Rz. 11).

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten ist, oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - NZA 2017, 703 Rz. 11; vom 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - NZA 2016, 540, 542 Rz. 24 m. w. N.).

  • BAG, 19.11.2015 - 2 AZR 217/15

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2018 - 7 Sa 85/18
    Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen (BAG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - NZA 2016, 540, 542 Rz. 24 m. w. N.).

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten ist, oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - NZA 2017, 703 Rz. 11; vom 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - NZA 2016, 540, 542 Rz. 24 m. w. N.).

  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 272/08

    Außerordentliche Kündigung - Tarifliche Unkündbarkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2018 - 7 Sa 85/18
    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss der Arbeitgeber auch vor einer verhaltensbedingten Kündigung prüfen, ob eine Umsetzung, eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder eine Änderungskündigung - gegebenenfalls zu schlechteren Arbeitsbedingungen - möglich und zumutbar ist (BAG, Urteil vom 26. November 2009 - 2 AZR 272/08 - NZA 2010, 628, 630 Rz. 34; vom 17. Januar 2008 - 2 AZR 752/06 - BeckRS 2011, 78832 Rz. 28, jeweils m. w. N.).

    Dabei ist die Prüfung der anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit nicht auf den Beschäftigungsbetrieb beschränkt, sondern unternehmensbezogen (vgl. BAG, Urteil vom 21. September 2006 - 2 AZR 607/05 - NZA 2007, 431, 433 Rz. 34 zur betriebsbedingten Kündigung; vom 26. November 2009 - 2 AZR 272/08 - NZA 2010, 628, 630 Rz. 35 für sämtlich Geschäftsbereiche eines öffentlichen Arbeitgebers bei einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer).

  • BAG, 17.01.2008 - 2 AZR 752/06

    Kündigung leistungsschwacher Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2018 - 7 Sa 85/18
    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss der Arbeitgeber auch vor einer verhaltensbedingten Kündigung prüfen, ob eine Umsetzung, eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder eine Änderungskündigung - gegebenenfalls zu schlechteren Arbeitsbedingungen - möglich und zumutbar ist (BAG, Urteil vom 26. November 2009 - 2 AZR 272/08 - NZA 2010, 628, 630 Rz. 34; vom 17. Januar 2008 - 2 AZR 752/06 - BeckRS 2011, 78832 Rz. 28, jeweils m. w. N.).

    Dies hängt sowohl von den Ursachen des Fehlverhaltens und dem am neuen Arbeitsplatz zu erwartenden Verhalten als auch von der Schwere des Pflichtverstoßes ab, also von der Intensität und den Folgen der Vertragspflichtverletzung (BAG, Urteil vom 17. Januar 2008 - 2 AZR 752/06 - BeckRS 2011, 78832 Rz. 29; vom 6. Oktober 2005 - 2 AZR 280/04 - NZA 2006, 431, 433 Rz. 33).

  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 280/04

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Tätlichkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2018 - 7 Sa 85/18
    Eine Umsetzung, Versetzung oder Änderungskündigung kommt als gegenüber einer verhaltensbedingten Kündigung milderes Mittel in Betracht, wenn ein freier Arbeitsplatz besteht, auf dem der Arbeitnehmer die verlangte Tätigkeit anforderungsgerecht ausführen kann, objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Arbeitnehmer das beanstandete Verhalten auf dem anderen Arbeitsplatz nicht fortsetzen wird, es sich also um arbeitsplatzbezogene Pflichtverstöße handelt und dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung auf dem freien Arbeitsplatz zumutbar ist (BAG, Urteil vom 6. Oktober 2005 - 2 AZR 280/04 - NZA 2006, 431, 433 Rz. 33 m. w. N.).

    Dies hängt sowohl von den Ursachen des Fehlverhaltens und dem am neuen Arbeitsplatz zu erwartenden Verhalten als auch von der Schwere des Pflichtverstoßes ab, also von der Intensität und den Folgen der Vertragspflichtverletzung (BAG, Urteil vom 17. Januar 2008 - 2 AZR 752/06 - BeckRS 2011, 78832 Rz. 29; vom 6. Oktober 2005 - 2 AZR 280/04 - NZA 2006, 431, 433 Rz. 33).

  • BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 431/15

    Druckkündigung nach außerdienstlicher Straftat

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2018 - 7 Sa 85/18
    Das ernstliche Verlangen eines Dritten, der unter Androhung von Nachteilen vom Arbeitgeber die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers fordert, kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 2016 - 2 AZR 431/15 - NZA 2017, 500, 501 Rz. 11) auch dann einen Grund zur Kündigung im Sinn des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG bilden, wenn es an einer objektiven Rechtfertigung der Drohung fehlt.
  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11

    Außerordentliche Kündigung - Erfordernis einer Abmahnung - Rüge- und Warnfunktion

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2018 - 7 Sa 85/18
    Zu den unverzichtbaren Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Abmahnung gehört die Rüge eines genau zu bezeichnenden Fehlverhaltens (Rügefunktion, BAG, Urteil vom 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - NZA-RR 2012, 567, 569 Rz. 21).
  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 284/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vortäuschung der Aufgabenerfüllung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2018 - 7 Sa 85/18
    Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (BAG, Urteil vom 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - NZA-RR 2012, 12, 14 Rz. 35).
  • BAG, 26.06.1997 - 2 AZR 502/96

    Druckkündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2018 - 7 Sa 85/18
    Pauschale Schlagwort- oder stichwortartige Angaben des Arbeitgebers genügen regelmäßig nicht zur Darlegung eines verhaltensbedingten Kündigungsgrundes (BAG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 2 AZR 502/96 - BeckRS 2009, 55111 m. w. N.).
  • BAG, 21.09.2006 - 2 AZR 607/05

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - Änderungsangebot - Weiterbeschäftigung auf

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