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   LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16   

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https://dejure.org/2016,42629
LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16 (https://dejure.org/2016,42629)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16 (https://dejure.org/2016,42629)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - 6 TaBVGa 2/16 (https://dejure.org/2016,42629)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 111 BetrVG, § 112 BetrVG, § 936 ZPO, § 940 ZPO
    Einstweilige Verfügung - Unterlassung einer Betriebsänderung

  • IWW

    § 111 BetrVG, §§ ... 111 BetrVG, § 113 Abs. 3, § 121 BetrVG, § 23 Abs. 3 BetrVG, § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG, § 17 KSchG, § 101 BetrVG, Art. 1, 3, 4 der Richtlinie 2002/14/EG, § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG, §§ 89, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG, § 85 Abs. 2 ArbGG, 936, 940 ZPO, § 916 ff., 920 ZPO, § 113 BetrVG, § 112 BetrVG, Art. 12, 14 GG, §§ 111, 112 BetrVG, § 87 BetrVG, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 113 Abs. 3 BetrVG, § 113 Abs. 1 BetrVG, Richtlinie 2002/14/EG, §§ 92 Abs. 1 Satz 3, 85 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung nach Abschluss ihrer Durchführung

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Kein Anspruch des Betriebsrats auf Rückgängigmachung einer Betriebsänderung

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Kein Anspruch des Betriebsrats auf Rückgängigmachung einer Betriebsänderung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung nach Abschluss ihrer Durchführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Unterlassungsanspruch gegen Betriebsänderungen?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • LAG Hamm, 17.02.2015 - 7 TaBVGa 1/15

    Ansprüche des Betriebsrats im Zusammenhang mit Betriebsänderungen i.S.v. § 111

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16
    Nach einer anderen Auffassung steht dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Zustandekommen oder endgültigen Scheitern eines Interessenausgleichs zu, da nur auf diese Weise der Verhandlungsanspruch des Betriebsrats nach § 112 BetrVG hinsichtlich des Interessenausgleichs gesichert werden könne (LAG Hamm 17. Februar 2015 - 7 TaBVGa 1/15 - Rn. 29, 20. April 2012 - 10 TaBVGa 3/12 - Rn. 46; LAG Schleswig-Holstein - 15. Dezember 2010 - 3 TaBVGa 12/10 - Rn. 22; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 12. Dezember 2013 - 17 TaBVGa 2058/13 - Rn. 22, jeweils zitiert nach juris).

    a) Ein solcher Unterlassungsanspruch kann sich nicht gegen die Betriebsänderung selbst richten, da die Durchführung einer Betriebsänderung zur wirtschaftlichen Entscheidungskompetenz der Arbeitgeberin gehört, die aufgrund der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung in Art. 12 und 14 GG, aus denen sich die unternehmerische Betätigungsfreiheit ableitet, der betrieblichen Mitbestimmung entzogen ist (vgl. LAG Hamm 17. Februar 2015 - 7 TaBVGa 1/15 - Rn. 30, zitiert nach juris).

    Ist eine Betriebsänderung bereits durchgeführt worden, kann der Betriebsrat seinen Verhandlungsanspruch im Hinblick auf einen beabsichtigten Interessenausgleich nicht mehr durchsetzen und ein Unterlassungsanspruch scheidet aus (LAG Hamm 17. Februar 2015 - 7 TaBVGa 1/15 - Rn. 31 aaO; LAG Rheinland-Pfalz 26. Januar 2011 - 7 TaBVGa 4/10 - Rn. 33, zitiert nach juris).

  • LAG Nürnberg, 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09

    Unterlassungsanspruch - Betriebsänderungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16
    Teilweise wird ein solcher Anspruch wegen der fehlenden gesetzlichen Regelung und unter Hinweis auf den Nachteilsausgleich in § 113 BetrVG grundsätzlich verneint (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 27. August 2014 - 4 TaBVGa 4/14 - Rn. 41; LAG Baden-Württemberg 21. Oktober 2009 - 20 TaBVGa 1/09 - Rn. 4 ff., LAG Nürnberg 09. März 2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rn. 29 ff.; LAG Rheinland-Pfalz 24. November 2004 - 9 TaBV 29/04 - Rn. 37 ff. jeweils zitiert nach juris) .

    Weitergehende Unterlassungsansprüche als den zur Sicherung des Verhandlungs- und Beratungsanspruchs des Betriebsrates nach §§ 111, 112 BetrVG fordert die die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer betreffende Richtlinie, auf die auch die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie in Bezug genommenen Sanktionen bezogen sind, nicht; darüber hinausgehende Unterlassungsansprüche sind dem Gesetzgeber vorbehalten (LAG Berlin-Brandenburg 19. Juni 2014 - 7 TaBVGa 1219/14 - Rn. 15; weitergehend den Unterlassungsanspruch insgesamt verneinend: LAG Nürnberg 09. März 2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rn. 33, zitiert nach juris).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2014 - 7 TaBVGa 1219/14

    Betriebsänderung - Unterlassungsanspruch des Betriebsrats - einstweilige

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16
    Bejaht man einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Durchführung von Betriebsänderungen, kann dieser nur der Sicherung seines Verhandlungsanspruchs dienen, nicht aber losgelöst hiervon, der Untersagung der Betriebsänderung selbst (LAG Berlin-Brandenburg 19. Juni 2014 - 7 TaBVGa 1219/14 - Rn. 13, zitiert nach juris).

    Weitergehende Unterlassungsansprüche als den zur Sicherung des Verhandlungs- und Beratungsanspruchs des Betriebsrates nach §§ 111, 112 BetrVG fordert die die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer betreffende Richtlinie, auf die auch die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie in Bezug genommenen Sanktionen bezogen sind, nicht; darüber hinausgehende Unterlassungsansprüche sind dem Gesetzgeber vorbehalten (LAG Berlin-Brandenburg 19. Juni 2014 - 7 TaBVGa 1219/14 - Rn. 15; weitergehend den Unterlassungsanspruch insgesamt verneinend: LAG Nürnberg 09. März 2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rn. 33, zitiert nach juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.11.2004 - 9 TaBV 29/04

    Kein Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung einer Betriebsänderung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16
    Teilweise wird ein solcher Anspruch wegen der fehlenden gesetzlichen Regelung und unter Hinweis auf den Nachteilsausgleich in § 113 BetrVG grundsätzlich verneint (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 27. August 2014 - 4 TaBVGa 4/14 - Rn. 41; LAG Baden-Württemberg 21. Oktober 2009 - 20 TaBVGa 1/09 - Rn. 4 ff., LAG Nürnberg 09. März 2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rn. 29 ff.; LAG Rheinland-Pfalz 24. November 2004 - 9 TaBV 29/04 - Rn. 37 ff. jeweils zitiert nach juris) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.10.2014 - 3 TaBVGa 5/14

    Unterlassung einer Betriebsänderung - einstweilige Verfügung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16
    Erst recht kommt aus den dargelegten Gründen ein Anspruch auf "Folgenbeseitigung' hinsichtlich einer bereits durchgeführten Betriebsänderung aufgrund der klaren gesetzlichen Ausgestaltung der Mitbestimmungsrechte einschließlich der vorgesehenen Sanktionsregelungen nicht in Betracht (im Ansatz anders vgl. obiter dictum LAG Rheinland-Pfalz 02. Oktober 2014 - 3 TaBVGa 5/14 - Rn. 45, zitiert nach juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 21.10.2009 - 20 TaBVGa 1/09

    Kein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung vor

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16
    Teilweise wird ein solcher Anspruch wegen der fehlenden gesetzlichen Regelung und unter Hinweis auf den Nachteilsausgleich in § 113 BetrVG grundsätzlich verneint (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 27. August 2014 - 4 TaBVGa 4/14 - Rn. 41; LAG Baden-Württemberg 21. Oktober 2009 - 20 TaBVGa 1/09 - Rn. 4 ff., LAG Nürnberg 09. März 2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rn. 29 ff.; LAG Rheinland-Pfalz 24. November 2004 - 9 TaBV 29/04 - Rn. 37 ff. jeweils zitiert nach juris) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 17 TaBVGa 2058/13

    Betriebsänderung - Untersagung von Kündigungen im einstweiligen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16
    Nach einer anderen Auffassung steht dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Zustandekommen oder endgültigen Scheitern eines Interessenausgleichs zu, da nur auf diese Weise der Verhandlungsanspruch des Betriebsrats nach § 112 BetrVG hinsichtlich des Interessenausgleichs gesichert werden könne (LAG Hamm 17. Februar 2015 - 7 TaBVGa 1/15 - Rn. 29, 20. April 2012 - 10 TaBVGa 3/12 - Rn. 46; LAG Schleswig-Holstein - 15. Dezember 2010 - 3 TaBVGa 12/10 - Rn. 22; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 12. Dezember 2013 - 17 TaBVGa 2058/13 - Rn. 22, jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.08.2014 - 4 TaBVGa 4/14

    Einstweilige Verfügung - Unterlassung personeller Maßnahmen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16
    Teilweise wird ein solcher Anspruch wegen der fehlenden gesetzlichen Regelung und unter Hinweis auf den Nachteilsausgleich in § 113 BetrVG grundsätzlich verneint (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 27. August 2014 - 4 TaBVGa 4/14 - Rn. 41; LAG Baden-Württemberg 21. Oktober 2009 - 20 TaBVGa 1/09 - Rn. 4 ff., LAG Nürnberg 09. März 2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rn. 29 ff.; LAG Rheinland-Pfalz 24. November 2004 - 9 TaBV 29/04 - Rn. 37 ff. jeweils zitiert nach juris) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.01.2011 - 7 TaBVGa 4/10

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrates - einstweilige Verfügung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16
    Ist eine Betriebsänderung bereits durchgeführt worden, kann der Betriebsrat seinen Verhandlungsanspruch im Hinblick auf einen beabsichtigten Interessenausgleich nicht mehr durchsetzen und ein Unterlassungsanspruch scheidet aus (LAG Hamm 17. Februar 2015 - 7 TaBVGa 1/15 - Rn. 31 aaO; LAG Rheinland-Pfalz 26. Januar 2011 - 7 TaBVGa 4/10 - Rn. 33, zitiert nach juris).
  • LAG Schleswig-Holstein, 15.12.2010 - 3 TaBVGa 12/10

    Einstweilige Verfügung, Betriebsänderung, Unterlassung, Fremdvergabe,

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16
    Nach einer anderen Auffassung steht dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Zustandekommen oder endgültigen Scheitern eines Interessenausgleichs zu, da nur auf diese Weise der Verhandlungsanspruch des Betriebsrats nach § 112 BetrVG hinsichtlich des Interessenausgleichs gesichert werden könne (LAG Hamm 17. Februar 2015 - 7 TaBVGa 1/15 - Rn. 29, 20. April 2012 - 10 TaBVGa 3/12 - Rn. 46; LAG Schleswig-Holstein - 15. Dezember 2010 - 3 TaBVGa 12/10 - Rn. 22; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 12. Dezember 2013 - 17 TaBVGa 2058/13 - Rn. 22, jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Hamm, 20.04.2012 - 10 TaBVGa 3/12

    Begriff der Betriebsänderung i.S. von § 111 BetrVG; Rechte des Betriebsrats bei

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.03.2018 - 4 TaBV 20/17

    Betriebsänderung - Unterlassungsanspruch des Betriebsrates

    Die hiergegen vom Betriebsrat eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (LAG Rheinland-Pfalz v. 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16).

    Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Durchführung von Betriebsänderungen kann nämlich nur der Sicherung seines Verhandlungsanspruchs dienen, nicht aber losgelöst hiervon der Untersagung der Betriebsänderung selbst (LAG Rheinland-Pfalz v. 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16 - LAG Berlin-Brandenburg v. 19.06.2014 - 7 TaBVGa 1219/14 - jeweils zitiert nach juris).

    Ist eine Betriebsänderung bereits durchgeführt worden, kann der Betriebsrat seinen Verhandlungsanspruch im Hinblick auf einen beabsichtigten Interessenausgleich nicht mehr durchsetzen und ein Unterlassungsanspruch scheidet aus (LAG Rheinland-Pfalz v. 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16 - LAG Hamm v. 17.02.2015 - 7 TaBVGa 1/15 - LAG Rheinland-Pfalz v. 26.01.2011 - 7 TaBVGa 4/10 - jeweils zitiert nach juris).

    Erst recht kommt aus den dargelegten Gründen ein Anspruch auf "Folgenbeseitigung" hinsichtlich einer bereits durchgeführten Betriebsänderung aufgrund der klaren gesetzlichen Ausgestaltung der Mitbestimmungsrechte einschließlich der vorgesehenen Sanktionsregelungen nicht in Betracht (LAG Rheinland-Pfalz v. 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16 -, juris; im Ansatz anders vgl. obiter dictum LAG Rheinland-Pfalz v. 02.10.2014 - 3 TaBVGa 5/14 -, juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2017 - 5 TaBVGa 3/17

    Einstweilige Verfügung - Unterlassung einer Betriebsänderung

    Teilweise wird ein solcher Anspruch bejaht, teilweise verneint (vgl. die Nachweise in LAG Rheinland-Pfalz 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16 - Rn. 30; ErfK/Kania 18. Aufl. BetrVG § 111 Rn. 27a; Oetker GK-BetrVG 10. Aufl. § 111 Rn. 271 ff.; Fitting BetrVG 28. Aufl. § 111 Rn. 132 ff.).

    Nach Auffassung der Beschwerdekammer besteht kein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen, der im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 27.08.2014 - 4 TaBVGa 4/14; 24.11.2004 - 9 TaBV 29/04; offen gelassen LAG Rheinland-Pfalz 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16, im Ansatz anders obiter dictum LAG Rheinland-Pfalz 02.10.2014 - 3 TaBVGa 5/14).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.04.2017 - 6 TaBV 26/16

    Einsetzung einer Einigungsstelle - Betriebsänderung

    Der Antrag blieb erst- und auch zweitinstanzlich infolge Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Oktober 2016 - 6 TaBVGa 2/16 - erfolglos.

    Ein Anspruch auf "Folgenbeseitigung" hinsichtlich einer bereits durchgeführten Betriebsänderung kommt aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung der Mitbestimmungsrechte in personellen und sozialen Angelegenheiten einerseits und wirtschaftlichen Angelegenheiten andererseits einschließlich der jeweils vorgesehenen Sanktionsregelungen nicht in Betracht (vgl. hierzu im Einzelnen: LAG Rheinland-Pfalz 13. Oktober 2016 - 6 TaBVGa 2/16 - Rn. 32; im Ansatz anders vgl. obiter dictum LAG Rheinland-Pfalz 02. Oktober 2014 - 3 TaBVGa 5/14 - Rn. 45, jeweils zitiert nach juris).

  • ArbG Düsseldorf, 19.10.2017 - 7 BVGa 17/17

    Untersagungsanspruch des Betriebsrats hinsichtlich der Einführung des sog. "desk

    Selbst wenn dies im vorliegenden Fall anzunehmen wäre, so würde sich hieraus kein Unterlassungsanspruch bezüglich der Umsetzung bis zum Abschluss einer mitbestimmten Regelung herleiten lassen (LAG Baden-Württemberg, 21.10.2009, Az.: 20 TaBVGa 1/09, Juris; LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2016, Az.: 6 TaBVGa 2/16, Juris).
  • ArbG Düsseldorf, 26.10.2017 - 7 BV 137/17
    Selbst wenn dies im vorliegenden Fall anzunehmen wäre, so würde sich hieraus kein Unterlassungsanspruch bezüglich der Umsetzung bis zum Abschluss einer mitbestimmten Regelung herleiten lassen (LAG Baden-Württemberg, 21.10.2009, 20 TaBVGa 1/09, Juris; LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2016, 6 TaBVGa 2/16, Juris).
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