Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 85 Abs 2 ArbGG, § 111 BetrVG, § 112 BetrVG, § 113 BetrVG, § 23 Abs 3 BetrVG
Einstweilige Verfügung - Unterlassung einer Betriebsänderung - IWW
§ 111 BetrVG, §§ ... 111 BetrVG, § 113 Abs. 3, § 121 BetrVG, § 23 Abs. 3 BetrVG, § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG, § 17 KSchG, § 101 BetrVG, Art. 1, 3, 4 der Richtlinie 2002/14/EG, § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG, §§ 89, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG, § 85 Abs. 2 ArbGG, 936, 940 ZPO, § 916 ff., 920 ZPO, § 113 BetrVG, § 112 BetrVG, Art. 12, 14 GG, §§ 111, 112 BetrVG, § 87 BetrVG, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 113 Abs. 3 BetrVG, § 113 Abs. 1 BetrVG, Richtlinie 2002/14/EG, §§ 92 Abs. 1 Satz 3, 85 Abs. 2 ArbGG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung nach Abschluss ihrer Durchführung
- arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de
Kein Anspruch des Betriebsrats auf Rückgängigmachung einer Betriebsänderung
- arbeitsrecht-hessen.de
Kein Anspruch des Betriebsrats auf Rückgängigmachung einer Betriebsänderung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung nach Abschluss ihrer Durchführung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beck-blog (Kurzinformation)
Unterlassungsanspruch gegen Betriebsänderungen?
Verfahrensgang
- ArbG Trier, 06.09.2016 - 2 BVGa 7/16
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16
Wird zitiert von ... (5)
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2017 - 5 TaBVGa 3/17
Einstweilige Verfügung - Unterlassung einer Betriebsänderung
Teilweise wird ein solcher Anspruch bejaht, teilweise verneint (vgl. die Nachweise in LAG Rheinland-Pfalz 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16 - Rn. 30;… ErfK/Kania 18. Aufl. BetrVG § 111 Rn. 27a;… Oetker GK-BetrVG 10. Aufl. § 111 Rn. 271 ff.;… Fitting BetrVG 28. Aufl. § 111 Rn. 132 ff.).Nach Auffassung der Beschwerdekammer besteht kein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen, der im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 27.08.2014 - 4 TaBVGa 4/14; 24.11.2004 - 9 TaBV 29/04; offen gelassen LAG Rheinland-Pfalz 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16, im Ansatz anders obiter dictum LAG Rheinland-Pfalz 02.10.2014 - 3 TaBVGa 5/14).
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.03.2018 - 4 TaBV 20/17
Betriebsänderung - Unterlassungsanspruch des Betriebsrates
Die hiergegen vom Betriebsrat eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (LAG Rheinland-Pfalz v. 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16).Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Durchführung von Betriebsänderungen kann nämlich nur der Sicherung seines Verhandlungsanspruchs dienen, nicht aber losgelöst hiervon der Untersagung der Betriebsänderung selbst (LAG Rheinland-Pfalz v. 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16 - LAG Berlin-Brandenburg v. 19.06.2014 - 7 TaBVGa 1219/14 - jeweils zitiert nach juris).
Ist eine Betriebsänderung bereits durchgeführt worden, kann der Betriebsrat seinen Verhandlungsanspruch im Hinblick auf einen beabsichtigten Interessenausgleich nicht mehr durchsetzen und ein Unterlassungsanspruch scheidet aus (LAG Rheinland-Pfalz v. 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16 - LAG Hamm v. 17.02.2015 - 7 TaBVGa 1/15 - LAG Rheinland-Pfalz v. 26.01.2011 - 7 TaBVGa 4/10 - jeweils zitiert nach juris).
Erst recht kommt aus den dargelegten Gründen ein Anspruch auf "Folgenbeseitigung" hinsichtlich einer bereits durchgeführten Betriebsänderung aufgrund der klaren gesetzlichen Ausgestaltung der Mitbestimmungsrechte einschließlich der vorgesehenen Sanktionsregelungen nicht in Betracht (LAG Rheinland-Pfalz v. 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16 -, juris; im Ansatz anders vgl. obiter dictum LAG Rheinland-Pfalz v. 02.10.2014 - 3 TaBVGa 5/14 -, juris).
- ArbG Düsseldorf, 19.10.2017 - 7 BVGa 17/17
Untersagungsanspruch des Betriebsrats hinsichtlich der Einführung des sog. "desk …
Selbst wenn dies im vorliegenden Fall anzunehmen wäre, so würde sich hieraus kein Unterlassungsanspruch bezüglich der Umsetzung bis zum Abschluss einer mitbestimmten Regelung herleiten lassen (LAG Baden-Württemberg, 21.10.2009, Az.: 20 TaBVGa 1/09, Juris; LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2016, Az.: 6 TaBVGa 2/16, Juris). - LAG Rheinland-Pfalz, 27.04.2017 - 6 TaBV 26/16
Einsetzung einer Einigungsstelle - Betriebsänderung
Der Antrag blieb erst- und auch zweitinstanzlich infolge Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Oktober 2016 - 6 TaBVGa 2/16 - erfolglos.Ein Anspruch auf "Folgenbeseitigung" hinsichtlich einer bereits durchgeführten Betriebsänderung kommt aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung der Mitbestimmungsrechte in personellen und sozialen Angelegenheiten einerseits und wirtschaftlichen Angelegenheiten andererseits einschließlich der jeweils vorgesehenen Sanktionsregelungen nicht in Betracht (vgl. hierzu im Einzelnen: LAG Rheinland-Pfalz 13. Oktober 2016 - 6 TaBVGa 2/16 - Rn. 32;… im Ansatz anders vgl. obiter dictum LAG Rheinland-Pfalz 02. Oktober 2014 - 3 TaBVGa 5/14 - Rn. 45, jeweils zitiert nach juris).
- ArbG Düsseldorf, 26.10.2017 - 7 BV 137/17 Selbst wenn dies im vorliegenden Fall anzunehmen wäre, so würde sich hieraus kein Unterlassungsanspruch bezüglich der Umsetzung bis zum Abschluss einer mitbestimmten Regelung herleiten lassen (LAG Baden-Württemberg, 21.10.2009, 20 TaBVGa 1/09, Juris; LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2016, 6 TaBVGa 2/16, Juris).