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   LAG Rheinland-Pfalz, 14.07.2010 - 8 Sa 128/10   

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https://dejure.org/2010,22157
LAG Rheinland-Pfalz, 14.07.2010 - 8 Sa 128/10 (https://dejure.org/2010,22157)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.07.2010 - 8 Sa 128/10 (https://dejure.org/2010,22157)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14. Juli 2010 - 8 Sa 128/10 (https://dejure.org/2010,22157)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betriebsbedingte Kündungen wegen Betriebsstilllegung; Darlegungen der Arbeitgeberin zur Betriebsstilllegung und zum Wegfall des Arbeitsplatzes infolge Auftragsrückgangs; Unzulässiges Versäumnisurteil bei fehlerhafter Belehrung in der Terminsladung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksame betriebsbedingte Kündungen wegen Betriebsstilllegung; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Betriebsstilllegung und zum Wegfall des Arbeitsplatzes infolge Auftragsrückgangs; unzulässiges Versäumnisurteil bei fehlerhafter Belehrung in der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 30.05.1985 - 2 AZR 321/84

    Betriebsbedingte Kündigung eines Hafeneinzelbetriebsarbeiters

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 14.07.2010 - 8 Sa 128/10
    Ein Auftragsrückgang stellt i.d.R. erst dann einen betriebsbedingten Kündigungsgrund dar, wenn dies zu einem derartigen Rückgang des Arbeitsanfalles führt, dass dadurch für einen oder mehrere Arbeitnehmer ein Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung entfällt, d.h. es kommt maßgeblich darauf an, ob durch eine Verschlechterung der Auftragslage ein Überhang an Arbeitskräften entstanden ist, durch den unmittelbar oder mittelbar das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfallen ist (BAG v. 30.05.1985 - 2 AZR 321/84 - AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

    Der Arbeitgeber, der sich auf Auftragsrückgang als Kündigungsgrund beruft, genügt seiner Darlegungslast nicht schon dann, wenn er lediglich die rückläufigen Umsatzzahlen vorträgt; erforderlich ist vielmehr die substantiierte und nachvollziehbare Darlegung, dass hierdurch mangels ausreichenden Arbeitsanfalles ein Arbeitskräfteüberhang entsteht (BAG v. 30.05.1985, a.a.O.), d.h. es ist eine Relation zwischen Auftragsmenge und der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit herzustellen.

  • OLG Koblenz, 21.12.2001 - 10 U 1107/00

    Bankenrecht - Unkenntnis über die Bonität einer Anlageempfehlung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 14.07.2010 - 8 Sa 128/10
    Aus all diesen Umständen ergibt sich, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger als Firmeninhaber aufgetreten und daher zumindest als Vertragspartner zu behandeln ist (vgl. auch OLG Koblenz v. 21.12.2001 - 10 U 1107/00).
  • BAG, 28.09.1989 - 2 AZR 317/86

    Beurteilungskriterien für die soziale Rechtfertigung der Kündigung eines im

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 14.07.2010 - 8 Sa 128/10
    Ein Auftragsrückgang stellt i.d.R. erst dann einen betriebsbedingten Kündigungsgrund dar, wenn dies zu einem derartigen Rückgang des Arbeitsanfalles führt, dass dadurch für einen oder mehrere Arbeitnehmer ein Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung entfällt, d.h. es kommt maßgeblich darauf an, ob durch eine Verschlechterung der Auftragslage ein Überhang an Arbeitskräften entstanden ist, durch den unmittelbar oder mittelbar das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfallen ist (BAG v. 30.05.1985 - 2 AZR 321/84 - AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.04.2012 - 3 Sa 744/11

    Kündigung wegen Auftragsrückgang - Sozialauswahl - Prozessbeschäftigung -

    Der Arbeitgeber, der sich auf einen Auftragsrückgang als Kündigungsgrund beruft, genügt seiner Darlegungslast nicht schon dann, wenn er lediglich die rückläufigen Umsatzzahlen vorträgt; erforderlich ist vielmehr die substantiierte und nachvollziehbare Darlegung, dass hierdurch mangels ausreichenden Arbeitsanfalles ein Arbeitskräfteüberhang entsteht ( LAG Rheinland-Pfalz 14. Juli 2010 - 8 Sa 128/10 - Rn. 32, [juris] ).
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