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   LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 7 Sa 179/19   

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LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 7 Sa 179/19 (https://dejure.org/2020,37788)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.01.2020 - 7 Sa 179/19 (https://dejure.org/2020,37788)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. Januar 2020 - 7 Sa 179/19 (https://dejure.org/2020,37788)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 235/18

    Außerordentliche Kündigung - Einzelfallentscheidung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 7 Sa 179/19
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (st. Rspr., vgl. nur BAG 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 12; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 27; 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 13, jeweils mwN.).

    Ein Grund zur Kündigung kann nicht nur in der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht, sondern auch in der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht liegen (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 14; 28. Juni 2018 - 2 AZR 436/17 - Rn. 16; 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08 - Rn. 19, jeweils mwN.).

    c) Als Vertragspflichtverletzung, die grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen vermag, ist ein nachhaltiger Verstoß des Arbeitnehmers gegen berechtigte Weisungen des Arbeitgebers anzusehen (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 14; 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08 - Rn. 20 mwN.).

    Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 28; 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 39, jeweils mwN.).

    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 29; 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 40, jeweils mwN.).

    Nur dies entspricht dem wohlverstandenen (Kosten-)Interesse des Klägers, da die Beklagte die ordentliche Kündigung vom 8. Mai 2018 nur "hilfsweise" und damit auflösend bedingt für den Fall erklärt hat, dass das Arbeitsverhältnis bereits durch die außerordentliche Kündigung beendet ist (vgl. BAG 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 50).

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 7 Sa 179/19
    Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 28; 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 39, jeweils mwN.).

    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 29; 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 40, jeweils mwN.).

    Je höher er ist, desto größer ist diese (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 29 mwN.).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, das selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30 mwN.).

    Es umfasst demnach jede Form von Vorsatz und Fahrlässigkeit (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 37 mwN.).

  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 845/08

    Außerordentliche Kündigung - Umdeutung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 7 Sa 179/19
    Ein Grund zur Kündigung kann nicht nur in der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht, sondern auch in der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht liegen (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 14; 28. Juni 2018 - 2 AZR 436/17 - Rn. 16; 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08 - Rn. 19, jeweils mwN.).

    Bei der Verletzung einer Nebenpflicht ist die ordentliche Kündigung die übliche und grundsätzlich ausreichende Reaktion, sodass eine außerordentliche Kündigung nur in Betracht kommt, wenn das Gewicht dieser Pflichtverletzung durch erschwerende Umstände verstärkt wird (BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08 - Rn. 19 mwN.).

    c) Als Vertragspflichtverletzung, die grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen vermag, ist ein nachhaltiger Verstoß des Arbeitnehmers gegen berechtigte Weisungen des Arbeitgebers anzusehen (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 14; 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08 - Rn. 20 mwN.).

    Der konkrete Inhalt dieser Pflicht ergibt sich aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis und seinen spezifischen Anforderungen (BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08 - Rn. 20 mwN.).

  • BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 193/04

    Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 7 Sa 179/19
    Hinsichtlich der im Sinn des § 102 BetrVG ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats gilt eine abgestufte Darlegungslast (BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 193/04 - unter II. 1. b).

    Ohne dieses Vorbringen ist das Gericht nicht berechtigt und nicht verpflichtet, das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung - von Amts wegen - zu prüfen (BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 193/04 - unter II. 1. b).

    Erst auf einen entsprechenden Sachvortrag des Arbeitnehmers hin obliegt es dem Arbeitgeber darzulegen, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden ist (BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 193/04 - unter II. 1. b).

  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 751/08

    Abmahnung - Verzicht auf Kündigungsrecht

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 7 Sa 179/19
    Die fragliche Pflichtverletzung muss sich deshalb noch für die Zukunft belastend auswirken (st. Rspr., vgl. nur BAG 26. November 2009 - 2 AZR 751/08 - Rn. 10 mwN.).Eine entsprechende Prognose ist berechtigt, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde den Arbeitsvertrag auch künftig erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzten.

    Außerdem ist in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Abmahnung als milderes Mittel einer Kündigung vorzuziehen, wenn schon durch ihren Ausspruch das Ziel, die künftige Einhaltung der Vertragspflichten zu bewirken, erreicht werden kann (BAG 26. November 2009 - 2 AZR 751/08 - Rn. 10 mwN.).

  • BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17

    Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 7 Sa 179/19
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (st. Rspr., vgl. nur BAG 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 12; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 27; 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 13, jeweils mwN.).

    Gleichwohl liegt ein entschuldbarer Rechtsirrtum nur dann vor, wenn der Schuldner damit nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu rechnen brauchte; ein normales Prozessrisiko entlastet ihn nicht (BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 51 mwN.).

  • BAG, 28.06.2018 - 2 AZR 436/17

    Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 7 Sa 179/19
    Ein Grund zur Kündigung kann nicht nur in der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht, sondern auch in der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht liegen (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 14; 28. Juni 2018 - 2 AZR 436/17 - Rn. 16; 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08 - Rn. 19, jeweils mwN.).

    Handelt der Arbeitnehmer in der Annahme, sein Verhalten sei rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist(BAG 28. Juni 2018 - 2 AZR 436/17 - Rn. 16 mwN.).

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 407/13

    Außerordentliche Kündigung - Kooperationsbetrieb der Bundeswehr

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 7 Sa 179/19
    Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - Rn. 26 mwN.).

    Entscheidend sind der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch Dies gilt auch dann, wenn die rechtswidrige Handlung Gegenstände von geringem Wert betrifft oder zu einem nur geringfügigen, möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt hat (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - Rn. 27 mwN.).

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11

    Außerordentliche Kündigung - Erfordernis einer Abmahnung - Rüge- und Warnfunktion

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 7 Sa 179/19
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (st. Rspr., vgl. nur BAG 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 12; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 27; 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 13, jeweils mwN.).
  • BAG, 19.12.2018 - 7 ABR 79/16

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - verfahrensrechtliche Folgen des Ablaufs der

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 7 Sa 179/19
    119 Mit dem Ablauf seiner Amtszeit endeten die Befugnisse des Betriebsrats (vgl. BAG 19. Dezember 2018 - 7 ABR 79/16 - Rn. 19, 23 zur Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats) auch dann, wenn noch kein neuer Betriebsrat gewählt wurde und der 31. Mai noch nicht abgelaufen ist (BeckOK ArbR/ Besgen , 54. Ed. 1.12.2019, BetrVG § 21 Rn. 5; ErfK- Koch , 20. Aufl. 2020, § 21 BetrVG Rn. 3; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz , 30. Aufl. 2020, § 21 BetrVG Rn. 19; GK-BetrVG/ Kreutz , 11. Aufl. 2018, § 21 Rn. 24; MünchHbArbR/ Krois , 4. Aufl. 2019, § 292 Rn. 13; aA. Düwell , BetrVG, 5. Aufl 2018, § 21 Rn. 16; Richardi BetrVG/ Thüsing , 16. Aufl. 2018, BetrVG § 21 Rn. 13).
  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 587/08

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

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