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   LAG Rheinland-Pfalz, 15.04.2021 - 5 Sa 331/20   

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LAG Rheinland-Pfalz, 15.04.2021 - 5 Sa 331/20 (https://dejure.org/2021,12472)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.04.2021 - 5 Sa 331/20 (https://dejure.org/2021,12472)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. April 2021 - 5 Sa 331/20 (https://dejure.org/2021,12472)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist bei Alkoholerkrankung

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Arbeitnehmerkündigung bei Alkoholerkrankung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Alkoholerkrankung; Kündigung; Rückfall; Unkündbarkeit; Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist bei Alkoholerkrankung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 97 Abs. 1
    Wichtiger Grund für Kündigung im Kirchenarbeitsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist bei Alkoholerkrankung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Wann eine außerordentliche Kündigung wegen Alkoholsucht wirksam ist

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 565/12

    Personenbedingte Kündigung - Alkoholerkrankung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.04.2021 - 5 Sa 331/20
    Ebenso kann eine negative Prognose dann berechtigt sein, wenn der Arbeitnehmer nach abgeschlossener Therapie rückfällig geworden ist (vgl. BAG 20.03.2014 - 2 AZR 565/12 - Rn. 15 mwN).

    Der Arbeitgeber kann insbesondere verlangen, dass der Arbeitnehmer die ernsthafte Bereitschaft, eine Alkoholtherapie durchzuführen, nachweist (vgl. BAG 20.03.2014 - 2 AZR 565/12 - Rn. 20, 21).

    Zugunsten der Klägerin kann davon ausgegangen werden, dass bei Alkoholismus ein bEM grundsätzlich in Betracht kommt und seine Durchführung sich nicht wegen des Krankheitsbildes generell als überflüssig darstellt (vgl. BAG 20.03.2014 - 2 AZR 565/12 - Rn. 32 mwN).

    Dies steht einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aber nicht ohne Weiteres gleich (vgl. BAG 20.03.2014 - 2 AZR 565/12 - Rn. 32).

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 650/14

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.04.2021 - 5 Sa 331/20
    a) Die korrekte Beteiligung der kirchlichen Mitarbeitervertretung unterliegt in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines privatrechtlich begründeten kirchlichen Arbeitsverhältnisses - ebenso wie die Wirksamkeit der Kündigung im Übrigen - der Überprüfung durch die staatlichen Gerichte für Arbeitssachen (vgl. BAG 22.10.2015 - 2 AZR 650/14 - Rn. 19 mwN).

    Insoweit können die dort geltenden Grundsätze für die Auslegung herangezogen werden (vgl. BAG 22.10.2015 - 2 AZR 650/14 - Rn. 21, 22 mwN).

    Das gilt unabhängig davon, ob sich die Beteiligung an einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung mit (notwendiger) Auslauffrist nach § 31 MAVO oder - aufgrund eines dort gewährleisteten höheren Schutzstandards - nach den Regelungen des § 30 MAVO für die ordentliche Kündigung richtet (vgl. BAG 22.10.2015 - 2 AZR 650/14 - Rn. 23 mwN), denn § 30 Abs. 1 MAVO stellt an die Mitteilung der Kündigungsgründe keine Anforderungen, die über die des § 31 Abs. 1 MAVO hinausgingen.

  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 6/18

    Außerordentliche Kündigung - Entgeltfortzahlungskosten

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.04.2021 - 5 Sa 331/20
    Mit dem Begriff "wichtiger Grund" knüpft die kirchliche Arbeitsrechtsregelung an die gesetzliche Vorschrift des § 626 Abs. 1 BGB an, deren Verständnis deshalb auch für die Auslegung der Regelung maßgebend ist (vgl. BAG 25.04.2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 14 mwN).

    Überdies muss der Prüfungsmaßstab den hohen Anforderungen Rechnung tragen, die nach § 626 Abs. 1 BGB an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind (vgl. BAG 25.04.2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 16 mwN).

  • BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 32/11

    Personenbedingte Kündigung - Alkoholsucht

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.04.2021 - 5 Sa 331/20
    Die Prüfung in drei Stufen (negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes; erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen; Interessenabwägung) muss den hohen Anforderungen Rechnung tragen, die an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind (vgl. BAG 20.12.2012 - 2 AZR 32/11 - Rn. 14 mwN; BAG 16.09.1999 - 2 AZR 123/99 - Rn. 22 mwN).
  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 812/12

    Ordentliche Änderungskündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.04.2021 - 5 Sa 331/20
    Die Kündigungsgründe sind konkret darzustellen, pauschale Angaben und bloße Werturteile genügen nicht (vgl. BAG 10.04.2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 58, 59 mwN).
  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 639/98

    Krankheitsbedingte Kündigung und Wiedereinstellungsanspruch bei nachträglicher

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.04.2021 - 5 Sa 331/20
    Zwar hat ein Arbeitgeber, der einem alkoholkranken Arbeitnehmer aus personenbedingten Gründen kündigen will, in der Regel nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuvor die Chance zu einer Entziehungskur zu geben (vgl. BAG 17.06.1999 - 2 AZR 639/98 - Rn. 34 mwN).
  • BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 123/99

    Außerordentliche Kündigung wegen Alkoholismus

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.04.2021 - 5 Sa 331/20
    Die Prüfung in drei Stufen (negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes; erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen; Interessenabwägung) muss den hohen Anforderungen Rechnung tragen, die an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind (vgl. BAG 20.12.2012 - 2 AZR 32/11 - Rn. 14 mwN; BAG 16.09.1999 - 2 AZR 123/99 - Rn. 22 mwN).
  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.04.2021 - 5 Sa 331/20
    Der Arbeitgeber muss daher der Mitarbeitervertretung die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben (vgl. BAG 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 43 ff mwN).
  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 790/09

    Personenbedingte Kündigung - mehrjährige Freiheitsstrafe

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.04.2021 - 5 Sa 331/20
    Die tatsächliche Entwicklung nach Kündigungsausspruch kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen Berücksichtigung finden (vgl. BAG 24.03.2011 - 2 AZR 790/09 Rn. 17 mwN).
  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.04.2021 - 5 Sa 331/20
    Die Frist beginnt vielmehr fortlaufend neu (vgl. BAG 23.01.2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 20 mwN).
  • LAG München, 14.10.2021 - 3 Sa 83/21

    Außerordentliche Kündigung einer ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin wegen

    c) Eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung infolge Alkoholismus kommt in Fällen sog. Unkündbarkeit je nach den Umständen als wichtiger Grund in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 16.09.1999 - 2 AZR 123/99 - unter II. 2. b) aa); 20.12.2012 - 2 AZR 32/11 - Rn. 14; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2021 - 5 Sa 331/20 - Rn. 28).

    Weitere Voraussetzung ist, dass daraus eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen folgt (2. Stufe), die durch mildere Mittel - etwa eine Versetzung - nicht abgewendet werden kann und die auch bei einer Abwägung gegen die Interessen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden muss (3. Stufe) (vgl. BAG, Urteil vom 16.09.1999 - 2 AZR 123/99 - a.a.O.; 20.12.2012 - 2 AZR 32/14 - Rn. 14 m.w.N.; 20.03.2014 - 2 AZR 565/12 - Rn. 15 m.w.N.; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2021 - 5 Sa 331/20 - Rn. 27).

    So kann der Arbeitgeber bei einer krankheitsbedingten Kündigung wegen Alkoholismus verlangen, dass der Arbeitnehmer die im Kündigungszeitpunkt vorliegende ernsthafte Bereitschaft, eine Alkoholtherapie durchzuführen, nachweist (vgl. BAG, Urteil vom 20.03.2014 - 2 AZR 565/12 - Rn. 20, 21; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2021 - 5 Sa 331/20 - Rn. 32).

    Ist eine neue Ursachenkette begründet, besagt die tatsächliche Krankheitsentwicklung nichts über die Richtigkeit der zum Kündigungszeitpunkt erstellten Prognose aus (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 639/98 - unter II. 2. b) aa) der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2021 - 5 Sa 331/20 - Rn. 33).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.05.2023 - 5 Sa 150/22

    Annahmeverzug - Leistungsunfähigkeit - Alkoholerkrankung - Kinderpflegerin

    Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit rechtskräftigem Urteil vom 15. April 2021 ( 5 Sa 331/20 ) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung mit Ablauf des 31. Dezember 2020 aufgelöst wurde.

    Das Landesarbeitsgericht habe im Kündigungsschutzprozess ( 5 Sa 331/20 ) angenommen, dass ihr der Einsatz der alkoholkranken Klägerin als Kinderpflegerin nicht zumutbar sei, weil eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung und Betreuung der Kinder nicht sichergestellt werden könne.

    Die Erwägung des Landesarbeitsgerichts im Kündigungsschutzprozess ( 5 Sa 331/20 ), es liege gewissermaßen auf der Hand, dass der Alkoholkonsum eine Minderung von Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeiten bewirke , so dass durch die Beschäftigung alkoholkranker Kinderpflegerinnen erhebliche Gefahren für die anvertrauten Kinder ausgelöst werden können, verhalte sich im rein Abstrakten.

    Die Beklagte war bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2020 (vgl. zum Kündigungsschutzprozess LAG Rheinland-Pfalz 15.04.2021 - 5 Sa 331/20 ) nicht mehr bereit, die Klägerin zu beschäftigen.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.08.2021 - 8 Sa 384/20

    Personenbedingte Kündigung in der Arbeitsphase eines Altersteilzeitverhältnisses

    Wie das Arbeitsgericht ausgeführt hat, kann die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt auf Dauer außerstande ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (BAG, Urteil vom 25. April 2018 - 2 AZR 6/18; Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2021, 5 Sa 331/20 ).
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