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   LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2022 - 7 Sa 307/21   

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https://dejure.org/2022,10084
LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2022 - 7 Sa 307/21 (https://dejure.org/2022,10084)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.02.2022 - 7 Sa 307/21 (https://dejure.org/2022,10084)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16. Februar 2022 - 7 Sa 307/21 (https://dejure.org/2022,10084)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 7 Abs 4 BUrlG, § 33 ALTV 2, § 1006 Abs 1 S 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 854 BGB
    Unzulässige Berufung - Urlaubsabgeltung - Herausgabe Schreibtisch

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Berufungsbegründung; Besitzerlangung nach der gesetzlichen Definition des § 854 BGB ; Schadensschätzung durch das Gericht

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 19.02.2013 - 9 AZR 543/11

    Gesetzliche Anforderungen an die Begründung der Berufung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2022 - 7 Sa 307/21
    Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden (BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 14).

    Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden (BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 14).

    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 2; 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 18; 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 14, jeweils mwN.).

  • BAG, 19.11.2015 - 2 AZR 217/15

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2022 - 7 Sa 307/21
    Die Berufungsbegründung muss daher die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 21 mwN.; 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 18).

    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 2; 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 18; 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 14, jeweils mwN.).

  • BAG, 13.05.2015 - 2 AZR 531/14

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2022 - 7 Sa 307/21
    Die Berufungsbegründung muss daher die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 21 mwN.; 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 18).

    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 2; 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 18; 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 14, jeweils mwN.).

  • BAG, 26.09.2012 - 10 AZR 370/10

    Schadensersatz - tatrichterliche Schätzung - unlautere Abwerbung von Mitarbeitern

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2022 - 7 Sa 307/21
    Das Gesetz nimmt dabei in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen (BAG 26. September 2021 - 10 AZR 370/10 - Rn. 19; BGH 22. Mai 1984 - III ZR 18/83 - Rn. 55, jeweils mwN.).

    Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen "in der Luft hinge" und daher willkürlich wäre; eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu (st. Rspr., BAG 26. September 2021 - 10 AZR 370/10 - Rn. 19 mwN.; BGH 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 - Rn. 9 mwN., jeweils juris).

  • BGH, 22.05.1984 - III ZR 18/83

    Vorrang der Belange einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2022 - 7 Sa 307/21
    Das Gesetz nimmt dabei in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen (BAG 26. September 2021 - 10 AZR 370/10 - Rn. 19; BGH 22. Mai 1984 - III ZR 18/83 - Rn. 55, jeweils mwN.).
  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 37/11

    Schadenersatz bei Beschädigung von Versorgungsleitungen: Auslagenpauschale für

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2022 - 7 Sa 307/21
    Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen "in der Luft hinge" und daher willkürlich wäre; eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu (st. Rspr., BAG 26. September 2021 - 10 AZR 370/10 - Rn. 19 mwN.; BGH 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 - Rn. 9 mwN., jeweils juris).
  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2022 - 7 Sa 307/21
    Sie muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (BGH 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 - Rn. 17 mwN., juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2023 - 6 TaBVGa 2/22

    Einsichtnahme in Wahlakten zur Betriebsratswahl - Einstweilige Verfügung

    Eine schlüssige Begründung kann nicht verlangt werden (vgl. zur Berufungsbegründung: BAG 19. Februar 2013 - 543/11 - Rn. 14, 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11; LAG Rheinland-Pfalz 16. Februar 2022 - 7 Sa 307/21 - Rn. 39 , jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.06.2022 - 5 Sa 377/21

    Unzulässige Berufung - unzureichende Begründung - fehlende inhaltliche

    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen (vgl. BAG 27.01.2021 - 10 AZR 512/18 - Rn. 15 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 16.02.2022 - 7 Sa 307/21 - Rn. 39 mwN).
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