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   LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2020 - 2 Ta 130/20   

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https://dejure.org/2020,48941
LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2020 - 2 Ta 130/20 (https://dejure.org/2020,48941)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.12.2020 - 2 Ta 130/20 (https://dejure.org/2020,48941)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16. Dezember 2020 - 2 Ta 130/20 (https://dejure.org/2020,48941)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW

    § 33 Abs. 3 RVG, § 42 Abs. 1 S. 1 GKG, § 42 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz GKG, § 42 Abs. 2 S. 1 GKG, § 3 Abs. 2 GKG, § 33 Abs. 9 S. 2 RVG, § 33 Abs. 4 S. 3 RVG

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.11.2004 - 4 Sa 606/04

    Zustimmungserfordernis bei Elternzeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2020 - 2 Ta 130/20
    Soweit sich der Beschwerdeführer unter Verweis auf die von ihm herangezogene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04. November 2004 - 4 Sa 606/04 -auf einen höheren Vergleichsmehrwert von 6.000,00 EUR berufen hat, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb dieser Wert auch für das vorliegende Verfahren maßgeblich sein soll.
  • LAG Nürnberg, 04.08.2020 - 2 Ta 84/20

    Streitwert - Weiterbeschäftigung - Teilzeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2020 - 2 Ta 130/20
    Dabei ist allerdings zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die in § 42 Abs. 2 S. 1 GKG geregelte Streitwertobergrenze von drei Bruttomonatsentgelten für Bestandsschutzstreitigkeiten zu beachten (LAG Nürnberg 04. August 2020 - 2 Ta 84/20 -Rn. 18-20, NZA -RR 2020, 603 ; LAG Hamburg 16. März 2011 -7 Ta 4111 - Rn. 8 f, juris).
  • LAG Düsseldorf, 13.06.2022 - 4 Ta 157/22

    Zwei Bruttomonatsgehälter als Streitwert bei Klage auf Arbeitszeitverringerung

    1.Es ist in der Rechtsprechung sämtlicher Landesarbeitsgerichte - soweit ersichtlich - anerkannt, dass die Klage auf Reduzierung der Arbeitszeit mit höchstens einem Vierteljahresentgelt zu bewerten ist (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 25.07.2014 - 5 Ta 87/14 [unter Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung]; LAG Rheinland-Pfalz 16.12.2020 - 2 Ta 130/20; LAG L. 07.12.2020 - 2 Ta 195/20).
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