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   LAG Rheinland-Pfalz, 18.03.2021 - 5 Sa 284/20   

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https://dejure.org/2021,11445
LAG Rheinland-Pfalz, 18.03.2021 - 5 Sa 284/20 (https://dejure.org/2021,11445)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.03.2021 - 5 Sa 284/20 (https://dejure.org/2021,11445)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. März 2021 - 5 Sa 284/20 (https://dejure.org/2021,11445)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 TVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG
    Tarifliche Stichtagsklausel - Jahresleistungsprämie - ungekündigter Bestand des Arbeitsverhältnisses

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonderzahlung; Stichtag; tarifliche Stichtagsklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Tarifliche Stichtagsklausel bei Sonderzahlung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Zulässigkeit von Stichtagsregelungen bei Auszahlung einer Jahresleistungsprämie Kein Verstoß der Stichtagsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 03.07.2019 - 10 AZR 300/18

    Sonderzahlung - tarifvertragliche Stichtagsklausel

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.03.2021 - 5 Sa 284/20
    Dementsprechend ist die Rechtsprechung dazu verpflichtet, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen oder die unangemessene Beschränkung eines grundrechtlichen Freiheitsrechts zur Folge haben (vgl. BAG 03.07.2019 - 10 AZR 300/18 - Rn. 17, 18 mwN).

    Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (vgl. BAG 03.07.2019 - 10 AZR 300/18 - Rn. 19 mwN).

    Er ergibt sich insbesondere aus den in der Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den Ausschluss- und Kürzungstatbeständen, die die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums festgelegt haben (vgl. BAG 03.07.2019 - 10 AZR 300/18 - Rn. 22 mwN).

    Der Entgeltcharakter der Sonderzahlung kommt darüber hinaus in den Regelungen des § 3 Nr. 6, Nr. 7 und § 4 TV-P zum Ausdruck, nach denen ein zeitanteiliger Anspruch entsprechend der zurückgelegten Dauer des Arbeitsverhältnisses oder der Beschäftigung im jeweiligen Kalenderjahr besteht (vgl. BAG 03.07.2019 - 10 AZR 300/18 - Rn. 23 mwN).

    Der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien wird damit nicht überschritten (vgl. BAG 03.07.2019 - 10 AZR 300/18 - Rn. 25 mwN).

    Sie sind Ausdruck einer pauschalisierenden Betrachtung und aus Gründen der Praktikabilität - ungeachtet damit eventuell verbundener Härten im Einzelfall - zur Abgrenzung der begünstigten Personenkreise sachlich gerechtfertigt, wenn sich die Wahl des Stichtags am gegebenen Sachverhalt orientiert (vgl. BAG 03.07.2019 - 10 AZR 300/18 - Rn. 26 mwN).

    Er ist erst überschritten, wenn die Regelung die berufliche Freiheit der Arbeitnehmer auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlich gewährleisteten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) und der daraus folgenden Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien unverhältnismäßig einschränkt (vgl. BAG 03.07.2019 - 10 AZR 300/18 - Rn. 27 mwN).

    Für Sonderzahlungen, die neben der Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung auch der Belohnung der erbrachten und der Förderung künftiger Betriebstreue dienen, hat das Bundesarbeitsgericht sowohl innerhalb als auch außerhalb des Bezugszeitraums liegende Stichtage als zulässig angesehen (vgl. BAG 03.07.2019 - 10 AZR 300/18 - Rn. 33 mwN).

    Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht den Tarifvertragsparteien auch in seiner Rechtsprechung zu Sonderzahlungen, insbesondere zu Bindungs- und Rückzahlungsregelungen, einen weiten Gestaltungsspielraum zugestanden (vgl. BAG 03.07.2019 - 10 AZR 300/18 - Rn. 34 mwN).

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 357/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.03.2021 - 5 Sa 284/20
    Tarifvertragsparteien haben bei der technischen Umsetzung der von ihnen verfolgten Zwecke regelmäßig einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BAG 11.04.2019 - 3 AZR 357/18 - Rn. 30 mwN).
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