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   LAG Rheinland-Pfalz, 18.10.2018 - 5 TaBV 9/18   

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https://dejure.org/2018,39064
LAG Rheinland-Pfalz, 18.10.2018 - 5 TaBV 9/18 (https://dejure.org/2018,39064)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.10.2018 - 5 TaBV 9/18 (https://dejure.org/2018,39064)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. Oktober 2018 - 5 TaBV 9/18 (https://dejure.org/2018,39064)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 103 BetrVG, § 613a BGB, § 15 Abs 4 KSchG, § 15 Abs 5 KSchG
    Besonderer Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung beim Betriebsübergang: Zustimmungserfordernis des Betriebsrats

  • IWW

    § 103 Abs. 2 BetrVG, § 15 Abs. 4, Abs. 5 KSchG, § 103 BetrVG, § 102 BetrVG, § 87 Abs. 1 ArbGG, § 103 Abs. 1 BetrVG, § 15 KSchG, § 15 Abs. 4 KSchG, § 15 Abs. 5 KSchG, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsrat; Betriebsübergang; Kündigung; Zustimmung; Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats

  • rechtsportal.de

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 18.09.1997 - 2 ABR 15/97

    Tarifliche Unkündbarkeit - Betriebsratsmitglied - Betriebsbedingte Kündigung -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.10.2018 - 5 TaBV 9/18
    Auf diese Problematik sei in einem eventuellen Kündigungsschutzverfahren einzugehen (vgl. BAG 18.09.1997 - 2 ABR 15/97).

    Aus Gründen der Rechtssicherheit, der Verfahrensökonomie und aufgrund des Zwecks des § 103 Abs. 2 BetrVG, Klarheit über die Zulässigkeit des Ausspruchs einer Kündigung gegenüber einem Mandatsträger zu schaffen, war es daher geboten, dass das Arbeitsgericht die Feststellung ausspricht, dass eine Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung entbehrlich ist (vgl. BAG 18.09.1997 - 2 ABR 15/97 - Rn. 21 mwN).

    Zumindest in Fällen, in denen der Arbeitnehmer - wie hier die Beteiligte zu 3) - am Beschlussverfahren beteiligt wird, kommt dieser Entscheidung präjudizielle Wirkung für den Kündigungsschutzprozess zu, da die Feststellung der Entbehrlichkeit der Zustimmung im Kündigungsschutzprozess als Vorfrage erheblich ist (vgl. BAG 18.09.1997 - 2 ABR 15/97 - Rn. 21 mwN).

    Die Frage, ob im verbliebenen Betrieb der Arbeitgeberin eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die Beteiligte zu 3) besteht, ist - wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat - im Kündigungsschutzverfahren zu klären (vgl. BAG 18.09.1997 - 2 ABR 15/97 - Rn. 40 mwN).

  • BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 416/99

    Betriebsübergang und Umwandlung - Kreiskrankenhaus

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.10.2018 - 5 TaBV 9/18
    Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, ist eine ordentliche Kündigung entsprechend § 15 Abs. 4 KSchG zulässig (vgl. BAG 25.05.2000 - 8 AZR 416/99 - Rn. 76 mwN).
  • BAG, 15.02.2007 - 8 AZR 310/06

    Gemeinschaftsbetrieb: Teilbetriebsübergang zwischen mehreren am

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.10.2018 - 5 TaBV 9/18
    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die nach § 15 KSchG geschützten Personen bei einer Betriebsstilllegung oder Stilllegung einer Betriebsabteilung in gleicher Weise gekündigt werden können wie andere von der unternehmerischen Entscheidung betroffene Arbeitnehmer (vgl. BAG 15.02.2007 - 8 AZR 310/06 - Rn. 39 mwN).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.05.2019 - 8 TaBV 20/18

    Besonderer Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung beim

    Der Tenor bezieht sich auf den zur Prüfung gestellten Sachverhalt und ist unter Hinzuziehung der Entscheidungsgründe zu lesen (vgl. dazu auch Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 5 TaBV 9/18 - Rn. 35, juris).
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