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   LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 308/19   

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LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 308/19 (https://dejure.org/2020,26476)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.07.2020 - 8 Sa 308/19 (https://dejure.org/2020,26476)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. Juli 2020 - 8 Sa 308/19 (https://dejure.org/2020,26476)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 615 BGB, § 3 EntgFG, § 4 Abs 3 TVG, § 37 Abs 2 BetrVG, § 80 Abs 1 Nr 1 BetrVG
    Lohnfortzahlung gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG - Umfang der Darlegungslast - Vergütung an den Vorfesttagen 24. Dezember und 31. Dezember - Sachgruppenvergleich

  • IWW

    § 3 Abs. 6 MTV, § 14 Abs. 7 MTV, § 37 Abs.... 2 BetrVG, § 4 Abs. 3 TVG, § 12 MTV, § 80 BetrVG, § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, §§ 82 Abs. 2 Satz 2, 83 Abs. 1 Satz 2, § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1, 2, 520 Abs. 1, 3 ZPO, § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG, § 611a Abs. 2 BGB, § 80 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG, § 80 Abs. 2, 3, § 37 Abs. 6 BetrVG, § 64 Nr. 2 LPVG NW, § 2 Abs. 1 BetrVG, § 39 Abs. 1 BetrVG, § 108 GewO, § 82 Abs. 2 BetrVG, § 138 Abs. 2 ZPO, § 38 BetrVG, § 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 BetrVG, § 3 EFZG, § 615 BGB, § 326 Abs. 1 BGB, § 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG, § 151 BGB, § 133 BGB, §§ 293 ff. BGB, § 14 Nr. 7 MTV, § 16 MTV, §§ 615 Satz 1, § 296 Satz 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 643/94

    Abmeldepflicht, Entgeltfortzahlung für Betriebsratstätigkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 308/19
    Es ist zu fragen, ob ein vernünftiger Dritter bei der Abwägung der Interessen der Belegschaft, des Betriebsrats und der Belange des Arbeitgebers / des Betriebs die Arbeitsversäumnis für sachlich geboten halten würde (vgl. BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu II 1 b der Gründe; BAG 8. März 1957 - 1 AZR 113/55 - BeckRS 1957, 30700596).

    Das Betriebsratsmitglied muss sich aber vor Verlassen des Arbeitsplatzes ordnungsgemäß (bei einem Vorgesetzten) abmelden und den Ort und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratsarbeit mitteilen (BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 2 der Gründe).

    Erst dann hat das Betriebsratsmitglied substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Umstände es die Betriebsratstätigkeit gleichwohl für erforderlich halten durfte (BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu II 1 c der Gründe; Fitting 30. Auflage BetrVG § 37 Rn. 254 mwN).

    Damit sind die erforderlichen Darlegungen im Rahmen eines nachträglichen Vergütungsrechtsstreits umfangreicher als bei der Abmeldung gegenüber dem Arbeitgeber aus Anlass der konkreten Freistellung vor Verlassen des Arbeitsplatzes, bei dem nur Dauer und Ort der Betriebsratsarbeit angegeben werden mussten, damit sich der Arbeitgeber auf die Abwesenheit organisatorisch einstellen konnte (vgl. BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 1 b der Gründe; Richardi 16. Aufl. BetrVG § 37 Rn. 28, 30).

    Dieser Sachvortrag (vgl. exemplarisch BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 -) wäre aber schon deshalb notwendig gewesen, weil grds. nur für tatsächliche geleistete Betriebsratsarbeit eine Lohnfortzahlung aus § 37 Abs. 2 BetrVG abgeleitet werden kann.

    § 37 Abs. 2 BetrVG von sich aus nach Art und zeitlichem Umfang nachvollziehbar darlegt - auch weil es sich bei seiner Vergütungsforderung um eine Ausnahme vom Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" handelt (vgl. zu letzterem BAG 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 14 unter Hinweis auf die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts, wonach gemäß § 326 Abs. 1 BGB die Gegenleistung entfällt, weil die Arbeitsleistung als Fixschuld mit Zeitablauf unmöglich wird]; andererseits: BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu II 1 c und d der Gründe).

  • BAG, 22.08.2018 - 5 AZR 551/17

    Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenvergleich

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 308/19
    Nach der Rechtsprechung des BAG (22. August 2018 - 5 AZR 551/17 - Rn. 17 ff.) sei die Frage, ob und in welchem Umfang am 24. und 31. Dezember bezahlt arbeitsfrei zu gewähren sei, der Sachgruppe "Arbeitszeit und Arbeitsentgelt" zuzuordnen (näher Bl. 44 d.A).

    Während das BAG zunächst noch formulierte, dass "Arbeitsleistung" und Arbeitsentgelt aufgrund ihrer synallagmatischen Verknüpfung gemeinsam in einer Sachgruppe zusammenzufassen seien (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 35) hat das Gericht in jüngerer Zeit präzisiert, dass die Dauer der Arbeitszeit und das dem Arbeitnehmer als Gegenleistung zustehende Entgelt in der Regel eine Sachgruppe bilden (BAG 22. August 2018 - 5 AZR 551/17 - Rn. 15 [Vorfesttage 24. und 31. Dezember]).

    cc) Richtigerweise ist aber mit dem BAG (22. August 2018 - 5 AZR 551/17 - Rn. 18) davon auszugehen, dass die Vorfesttage 24. und 31. Dezember in einem inneren Zusammenhang mit der Sachgruppe Arbeitszeit und Arbeitsentgelt stehen, weil die Arbeitsbefreiung an diesen Tagen im Kern eine "Zeitgratifikation" (bezahlte Freizeit) aus besonderem Anlass des Heiligen Abends und des anstehenden Jahreswechsels (Silvester) ist.

  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 587/13

    Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenvergleich

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 308/19
    Zu betrachten sind die in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der unterschiedlichen kollidierenden Regelungen; der Zusammenhang im Regelungsgefüge ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 28).

    Ändert sich eine der zu vergleichenden Regelungen ist ein erneuter Günstigkeitsvergleich durchzuführen (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 31).

    Während das BAG zunächst noch formulierte, dass "Arbeitsleistung" und Arbeitsentgelt aufgrund ihrer synallagmatischen Verknüpfung gemeinsam in einer Sachgruppe zusammenzufassen seien (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 35) hat das Gericht in jüngerer Zeit präzisiert, dass die Dauer der Arbeitszeit und das dem Arbeitnehmer als Gegenleistung zustehende Entgelt in der Regel eine Sachgruppe bilden (BAG 22. August 2018 - 5 AZR 551/17 - Rn. 15 [Vorfesttage 24. und 31. Dezember]).

  • BAG, 21.06.2006 - 7 AZR 418/05

    Betriebsratstätigkeit - Erforderlichkeit von Arbeitsbefreiung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 308/19
    Ein entschuldbarer Irrtum des Klägers über das Vorliegen einer Betriebsratsaufgabe verschaffe ihm nach der Rechtsprechung des BAG (21. Juni 2006 - 7 AZR 418/05 -- Rn. 14) keinen Vergütungsanspruch (Bl. 310 d.A).

    Damit nicht im Wege der Vergütungsstreitigkeiten nach § 37 Abs. 2 BetrVG jedes verantwortungsfreudige Handeln des Betriebsrats unterbunden wird (Richardi 16. Aufl. BetrVG § 37 Rn. 26), ist dem Betriebsratsmitglied hierbei ein - gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer - Beurteilungsspielraum einzuräumen (BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 418/05 - Rn. 23).

    (9) Damit musste offenbleiben, ob ein entschuldbarer Irrtum des Klägers über das Bestehen einer Betriebsratsaufgabe oder über die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahmen einen Anspruch auf Fortzahlung seiner Arbeitsvergütung aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG tangiert (vgl. dazu aber BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 418/05 - Rn. 14 mwN).

  • BAG, 06.08.1981 - 6 AZR 505/78

    Abmahnung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 308/19
    Ein Betriebsratsbeschluss, der dem Betriebsratsmitglied bestimmte Tätigkeiten zuweist, bewirkt dabei aber weder die Arbeitsbefreiung selbst noch kann er den Arbeitnehmer von einer selbständigen Überprüfung der Rechtslage hinsichtlich des Bestehens einer Betriebsratsaufgabe und deren Erforderlichkeit entlasten (vgl. BAG 31. August 1994 - 7 AZR 893/93 - zu 2 b der Gründe; BAG 6. August 1981 - 6 AZR 505/78 - zu II 2 b der Gründe).

    Der Betriebsratsbeschluss allein kann die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen nicht begründen; er entbindet das einzelne Betriebsratsmitglied auch nicht von der sorgfältigen Prüfung der Erforderlichkeit (vgl. BAG 6. August 1981 - 6 AZR 505/78 - zu II 2 b der Gründe).

  • BAG, 18.04.2012 - 5 AZR 248/11

    Darlegungs- und Beweislast im Vergütungsprozess

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 308/19
    Dieser wird in der Regel bereits dadurch schlüssig vorgetragen, dass der Arbeitnehmer darlegt, in welchem zeitlichen Umfang er arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten erbracht hat, ohne dass die Art der Tätigkeit vorgetragen werden muss (BAG 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 13 f.).

    § 37 Abs. 2 BetrVG von sich aus nach Art und zeitlichem Umfang nachvollziehbar darlegt - auch weil es sich bei seiner Vergütungsforderung um eine Ausnahme vom Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" handelt (vgl. zu letzterem BAG 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 14 unter Hinweis auf die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts, wonach gemäß § 326 Abs. 1 BGB die Gegenleistung entfällt, weil die Arbeitsleistung als Fixschuld mit Zeitablauf unmöglich wird]; andererseits: BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu II 1 c und d der Gründe).

  • BAG, 13.05.2015 - 10 AZR 266/14

    Sonderzahlung - Begründung eines Anspruchs durch schlüssiges Verhalten -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 308/19
    Bei für den Arbeitnehmer weniger wichtigen Leistungen sind an die Zahl der Wiederholungen höhere Anforderungen zu stellen, als bei bedeutsameren Leistungsinhalten (BAG 28. März 2007 - 10 AZR 720/05 - zu II 2 c aa der Gründe [Jubiläumsgeld]; vgl. auch BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - Rn. 18 [dreimalige vorbehaltlose Gewährung einer Jahressonderzahlung jeweils zum Jahresende]).

    Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers auf ein Angebot schließen konnte, das er gemäß § 151 BGB durch schlüssiges Verhalten angenommen hat (BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - Rn. 11).

  • BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 503/12

    Jubiläumszuwendung - Günstigkeitsvergleich

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 308/19
    Führt der Günstigkeitsvergleich nicht zweifelsfrei zu dem Ergebnis, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende arbeitsvertragliche Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist, bleibt es bei der zwingenden, normativen Geltung des Tarifvertrags (BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 44).

    Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des darlegungspflichtigen Klägers (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 44).

  • BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 893/93

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 308/19
    Ein Betriebsratsbeschluss, der dem Betriebsratsmitglied bestimmte Tätigkeiten zuweist, bewirkt dabei aber weder die Arbeitsbefreiung selbst noch kann er den Arbeitnehmer von einer selbständigen Überprüfung der Rechtslage hinsichtlich des Bestehens einer Betriebsratsaufgabe und deren Erforderlichkeit entlasten (vgl. BAG 31. August 1994 - 7 AZR 893/93 - zu 2 b der Gründe; BAG 6. August 1981 - 6 AZR 505/78 - zu II 2 b der Gründe).
  • BAG, 11.12.1973 - 1 ABR 37/73

    Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung über Lohnsteuerrichtlinien

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 308/19
    Dieser Ansatz bezieht sich aber lediglich auf das anlasslose Aufsuchen der Mitarbeiter und steht vorliegend auch der Auffassung des Betriebsrats entgegen, er sei initiativ zur "Beratung" aller Arbeitnehmer über den Inhalt der Lohnabrechnungen und zu deren "Erläuterung" berufen (vgl. auch BAG 11. Dezember 1973 - 1 ABR 37/73 -).
  • BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 184/86

    Betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 17.01.1989 - 1 AZR 805/87

    Rechtsgrundlage und Voraussetzungen für das Recht von Gewerkschaftsbeauftragten

  • BAG, 12.12.2018 - 4 AZR 123/18

    Bezugnahmeklausel - Günstigkeitsvergleich - Darlegungslast

  • BAG, 26.06.2013 - 5 AZR 432/12

    Tronc-Verwendung - Annahmeverzug - Freistellung

  • BAG, 22.04.2004 - 2 AZR 385/03

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

  • BAG, 28.03.2007 - 10 AZR 720/05

    Betriebliche Übung - Jubiläumsgeld

  • BAG, 19.02.2020 - 5 AZR 189/18

    Weitergabe dynamischer Entgelterhöhungen gemäß den Entgelttabellen des TVöD

  • BAG, 14.03.2006 - 9 AZR 11/05

    Urlaub - Erfüllung - Widerruflichkeit

  • BAG, 29.04.2015 - 7 ABR 102/12

    Betriebsrat - Hilfspersonen - Kommunikationsbeauftragte

  • BAG, 19.09.1985 - 6 AZR 476/83

    Versäumung der Arbeitszeit wegen Personalratstätigkeit - Verpflichtung zur

  • BAG, 11.07.1972 - 1 ABR 2/72

    Betriebsrat - Leistungszulage - Tarifgehalt

  • BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 200/04

    Abgeltung - Urlaubsübertragung - betriebliche Übung

  • BAG, 21.09.2006 - 2 AZR 607/05

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - Änderungsangebot - Weiterbeschäftigung auf

  • BAG, 08.03.1957 - 1 AZR 113/55

    Lohnfortzahlungspflicht im Falle eines Arbeitsversäumnis von

  • BAG, 13.06.1989 - 1 ABR 4/88

    Betriebsrat - Bewachungsunternehmen - Wachpersonal

  • BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 408/02

    Weihnachtsgeld - anteiliger Anspruch im Austrittsjahr

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.05.2014 - 7 Sa 540/13

    Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der urlaubsrechtlichen

  • ArbG Köln, 24.03.2021 - 18 BVGa 11/21

    Recht auf Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in der Pandemie

    Es ist zu fragen, ob ein vernünftiger Dritter bei der Abwägung der Interessen der Belegschaft, des Betriebsrats und der Belange des Arbeitgebers / des Betriebs die Arbeitsversäumnis für sachlich geboten halten würde (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Juli 2020 - 8 Sa 308/19 -, Rn. 178, juris; Fitting, 30. Aufl. 2020, BetrVG § 37 Rn. 38).
  • LAG Köln, 16.11.2021 - 4 Sa 401/17

    Personalgestellung; freigestelltes Betriebsratsmitglied

    Ausgehend von § 138 Abs. 2 ZPO sind hierbei aber die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast anzuwenden (LAG Rheinland-Pfalz Urt. v. 21.7.2020 - 8 Sa 308/19, BeckRS 2020, 22567 Rn. 84; Fitting, 30. Auflage 2020, BetrVG § 37 Rn.255).
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