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   LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 69/19   

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LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 69/19 (https://dejure.org/2020,32542)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.07.2020 - 8 Sa 69/19 (https://dejure.org/2020,32542)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. Juli 2020 - 8 Sa 69/19 (https://dejure.org/2020,32542)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 280 Abs 1 BGB, § 618 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 62 HGB
    Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers - Gesundheitsverletzung - Schimmelpilzallergie - haftungsbegründende Kausalität - Beweisvereitelung - Bindung des Berufungsgerichts an Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz

  • IWW
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.08.2017 - 3 Sa 99/17

    Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung der Fürsorgepflicht -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 69/19
    Bezüglich der Beweislast zu den Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs gilt insbesondere im Falle des § 618 Abs. 1 BGB, dass der Arbeitnehmer darlegen und im Bestreitensfall beweisen muss, dass ein ordnungswidriger Zustand vorgelegen hat, der geeignet war, den eingetretenen Schaden herbeizuführen (LAG Rheinland-Pfalz 7. August 2017 - 3 Sa 99/17 - BeckRS 2017, 142466 Rn. 35; LAG Rheinland-Pfalz 14. Juni 2016 - 8 Sa 535/15 - BeckRS 2016, 130645 Rn. 97; BAG 14. Dezember 2006 - 8 AZR 628/05 - Rn. 16; BAG 27. Februar 1970 - 1 AZR 258/69 - zu II der Gründe).

    Angesichts dessen bedarf es keiner weiteren Beweiserleichterungen, etwa durch analoge Anwendung der Norm zur Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO auf den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität (vgl. Greger in: Zöller 33. Aufl. ZPO § 287 Rn. 3 aE; demgegenüber aber auch: LAG Rheinland-Pfalz 7. August 2017 - 3 Sa 99/17 - BeckRS 2017, 142466 Rn. 35).

    Gegen die Einordnung als Schutzgesetz spricht neben der Anknüpfung des § 618 Abs. 1 BGB / § 62 Abs. 1 HGB an vertragliche Verhaltenspflichten insbesondere der andernfalls entbehrliche Verweis des § 618 Abs. 3 BGB bzw. des § 62 Abs. 3 HGB auf die §§ 842-846 BGB (Henssler in: MünchKomm-BGB 8. Aufl. § 618 Rn. 107 mwN; Weidenkaff in: Palandt 79. Aufl. BGB § 618 Rn. 8; LAG Rheinland-Pfalz 7. August 2017 - 3 Sa 99/17 - zu II der Gründe, BeckRS 2017, 142466 Rn. 35).

  • KG, 11.08.2003 - 8 U 124/02

    Wohnraummiete: Konkrete Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbildung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 69/19
    b) Das Berufungsgericht hat jedoch nun - im Jahr 2020 - von der Bestellung eines Sachverständigen (§ 404 Abs. 1 ZPO) zur Ermittlung des Raumzustands des Büros 519 im streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2017 abgesehen, weil schon nach dem Vortrag des Klägers die vermeintlich schimmelbelastete Tapete kurz nach seiner ersten Beschwerde im Juli 2017 entfernt wurde und deshalb keine unveränderte Tatsachengrundlage für eine sachverständige Bewertung mehr vorhanden ist (vgl. LG Arnsberg 27. März 2007 - 5 S 148/06 - zu II der Gründe, BeckRS 2009, 20322; KG Berlin 11. August 2003 - 8 U 124/02 - zu I der Gründe, BeckRS 2003, 30325566).

    Davon ging auch die Kammer nicht aus, denn es ist naheliegend, dass die Kontaminationen der Luft durch derartige Schadstoffe ständigen Veränderungen unterliegen, zumal das Eindringen von Feuchtigkeit in das Mauerwerk ein langfristiger Vorgang ist, der sich steigern, der aber auch nachlassen kann und häufig von der Witterung abhängig ist (KG Berlin 11. August 2003 - 8 U 124/02 - zu I der Gründe, BeckRS 2003, 30325566; vgl. auch Selk/Hankammer NZM 2008, 65, 66).

  • BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 35/19

    Ersatz eines Personenschadens - Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 69/19
    Zu beachten ist schließlich die der gesetzlichen Unfallversicherung korrespondierende Haftungsprivilegierung des Arbeitgebers nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bezüglich aller Personenschäden einschließlich eventueller Schmerzensgeldansprüche, die nur dann nicht greift, wenn der Versicherungsfall iSd. §§ 7-9 SGB VII (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) durch den Arbeitgeber mit Vorsatz in Bezug auf die Pflichtverletzung (Verletzungshandlung) und in Bezug auf die hiernach auftretende Gesundheitsschädigung (Verletzungserfolg) herbeigeführt wurde (BAG 28. November 2019 - 8 AZR 35/19 - Rn. 23, 46 mwN; ferner BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 471/12 - Rn. 22 ff. zur Vorgängerregelung des § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Nicht-Eingreifen der Haftungsprivilegierung aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, mithin für das Vorliegen des doppelten Vorsatzes auf Seiten des Arbeitgebers, trifft den geschädigten Arbeitnehmer (HessLAG 5. Juli 2018 - 9 Sa 459/17 - BeckRS 2018, 39552 Rn. 37; KassKomm/Ricke 109. EL Mai 2020 SGB VII § 104 Rn. 20 mwN; ferner BAG 28. November 2019 - 8 AZR - 8 AZR 35/19 - Rn. 34).

  • BAG, 20.06.2013 - 8 AZR 471/12

    Schadensersatz - Asbestbelastung - Vorsätzliche Schädigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 69/19
    Zu beachten ist schließlich die der gesetzlichen Unfallversicherung korrespondierende Haftungsprivilegierung des Arbeitgebers nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bezüglich aller Personenschäden einschließlich eventueller Schmerzensgeldansprüche, die nur dann nicht greift, wenn der Versicherungsfall iSd. §§ 7-9 SGB VII (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) durch den Arbeitgeber mit Vorsatz in Bezug auf die Pflichtverletzung (Verletzungshandlung) und in Bezug auf die hiernach auftretende Gesundheitsschädigung (Verletzungserfolg) herbeigeführt wurde (BAG 28. November 2019 - 8 AZR 35/19 - Rn. 23, 46 mwN; ferner BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 471/12 - Rn. 22 ff. zur Vorgängerregelung des § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO).
  • BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 264/07

    Kleinbetriebsklausel - Darlegungslast

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 69/19
    (1) Dabei ist von den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen der Beweisvereitelung iSd. §§ 427, 444 ZPO auszugehen, die das Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen jeweils in Bezug nimmt (vgl. etwa BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 264/07 - Rn. 28; BAG 24. Juni 1999 - 8 AZR 339/98 - zu III 3 c aa der Gründe; BAG 19. Februar 1997 - 5 AZR 83/96 - zu IV 1 der Gründe).
  • BGH, 23.10.2008 - VII ZR 64/07

    Darlegungs--und Beweislast für die Mängelfreiheit einer Werkleistung vor Abnahme

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 69/19
    Insoweit sind alle Umstände des Einzelfalls im Rahmen des § 286 ZPO zu würdigen, da nur so angemessene Ergebnisse erzielt werden können (BGH 23. Oktober 2008 - VII ZR 64/07 - Rn. 23; MünchKomm/Prütting 6. Aufl. ZPO § 286 Rn. 95).
  • BGH, 18.04.2007 - VIII ZR 182/06

    Auch bei erheblicher Gesundheitsgefährdung muss ein Mieter vor einer fristlosen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 69/19
    Einen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend, dass jeglicher Schimmel an einer papierenen Wandtapete unabhängig von seiner Art/Konzentration/Toxizität in der Regel schon binnen 21 Kalendertagen bzw. längstens binnen zwei Monaten zu chronischem Asthma führt, gibt es nicht (vgl. BGH 18. April 2007 - VIII ZR 182/06 - Rn. 30 [Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Mieter wegen erheblicher Schimmelbelastung der Wohnung]) und soweit ersichtlich ist auch der Kläger als einziger asthmakrank (ebenfalls bestritten) aus dem Büro im 5. Stock hervorgegangen.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2014 - 10 Sa 212/14

    Beweisvereitelung - Schweigepflicht über den Tod hinaus

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 69/19
    Eine Beweisvereitelung kann aber auch in einem fahrlässigen Unterlassen einer Aufklärung bei bereits eingetretenem Schadensereignis liegen, wenn damit die Schaffung von Beweismitteln verhindert wird, obwohl die spätere Notwendigkeit einer Beweisführung dem Aufklärungspflichtigen bereits erkennbar sein musste (LAG Berlin-Brandenburg 12. Juni 2014 - 10 Sa 212/14 - zu II 2.1 der Gründe).
  • LG Arnsberg, 27.03.2007 - 5 S 148/06
    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 69/19
    b) Das Berufungsgericht hat jedoch nun - im Jahr 2020 - von der Bestellung eines Sachverständigen (§ 404 Abs. 1 ZPO) zur Ermittlung des Raumzustands des Büros 519 im streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2017 abgesehen, weil schon nach dem Vortrag des Klägers die vermeintlich schimmelbelastete Tapete kurz nach seiner ersten Beschwerde im Juli 2017 entfernt wurde und deshalb keine unveränderte Tatsachengrundlage für eine sachverständige Bewertung mehr vorhanden ist (vgl. LG Arnsberg 27. März 2007 - 5 S 148/06 - zu II der Gründe, BeckRS 2009, 20322; KG Berlin 11. August 2003 - 8 U 124/02 - zu I der Gründe, BeckRS 2003, 30325566).
  • BGH, 23.09.2003 - XI ZR 380/00

    Beweisvereitelung bei bewußt vielfältiger und variationsreicher Gestaltung der

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 69/19
    Der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung verlangt einen doppelten Schuldvorwurf: Das Verschulden muss sich sowohl auf die Zerstörung bzw. Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (BGH 23. September 2003 - XI ZR 380/00 - zu II 1 a der Gründe).
  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

  • LAG Hessen, 05.07.2018 - 9 Sa 459/17

    Der Beklagten war im Hinblick auf den vom Kläger erlittenen Arbeitsunfall - dem

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.05.2012 - 9 Sa 676/11

    Arbeitszeitmanipulation - erneute Tatsachenfeststellung durch das

  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZN 872/16

    Zeugenbeweis - schriftliche Befragung des Zeugen - Fragerecht der Parteien -

  • BGH, 13.01.2015 - VI ZR 204/14

    Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten: Voraussetzungen einer Ablehnung

  • BAG, 22.08.2019 - 2 AZR 111/19

    Zugang einer Kündigungserklärung - Einwurf in den Hausbriefkasten

  • BAG, 19.02.1997 - 5 AZR 83/96

    Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs bei unterlassener Meldung der

  • BAG, 08.06.1955 - 2 AZR 200/54

    Fürsorgepflicht: Schadensersatz bei Unfall einer in häuslicher Gemeinschaft mit

  • BAG, 24.06.1999 - 8 AZR 339/98

    Schadensersatz wegen fehlgeschlagener Pilotenausbildung

  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06

    Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines

  • LG Bonn, 02.05.1994 - 9 O 323/93

    Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer HIV-Infizierung des Klägers durch

  • BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 628/05

    Schadensersatzanspruch wegen einer Hepatitis-C-Infektion - Ausschlussfrist

  • BAG, 27.02.1970 - 1 AZR 258/69

    Entlastungspflicht des Arbeitgebers bei BGB § 618 - Mitverschulden des

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2016 - 8 Sa 535/15

    Verneinung eines Schmerzensgeldanspruchs wegen Zuweisung eines mängelbehafteten

  • LAG Nürnberg, 09.06.2017 - 7 Sa 231/16

    Auszubildende - Blutentnahme - Arbeitsunfall - Vorsatz - Schmerzensgeld

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2023 - 5 Sa 128/22

    Verdachtskündigung wegen fehlerhafter Arbeitszeiterfassung

    Eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht ist nur als Ausnahme vorgesehen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Juli 2020 - 8 Sa 69/19 - Rn. 103, juris = AuA 2021, Nr. 9, 50).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.10.2021 - 5 Sa 22/21

    Wartezeitkündigung - Personalratsanhörung

    Eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht ist nur als Ausnahme vorgesehen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Juli 2020 - 8 Sa 69/19 - Rn. 103, juris = AuA 2021, Nr. 9, 50).
  • ArbG Stuttgart, 28.10.2021 - 10 Ca 174/21

    Universalsukzession - Überstundenvergütung- Vergütungserwartung -

    Hierbei handelt es sich um eine echte Beweislastumkehr, nicht lediglich um die Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises (vgl. von Trotha S. 221 ff.; HWK/Krause § 618 BGB Rn. 38; aA LAG Rheinland-Pfalz 21. Juli 2020 - 8 Sa 69/19 - Rn. 97, juris; Erman/Belling § 618 BGB Rn. 29; NK-GA/Otto § 618 BGB Rn. 39) .

    Dabei kann insbesondere dahinstehen, ob § 618 BGB ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist (in diesem Sinne: BAG 25. April 2001 - 5 AZR 368/99 - zu II 1 b bb der Gründe, BAGE 97, 350; aA LAG Rheinland-Pfalz 21. Juli 2020 - 8 Sa 69/19 - Rn. 122 mwN, juris) , denn einer etwaigen Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 618 BGB kommt jedenfalls - nach der Schuldrechtsmodernisierung - keine eigenständige Bedeutung (mehr) zu (vgl. von Trotha S. 238 ff.) .

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