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   LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2023 - 6 Sa 131/22   

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https://dejure.org/2023,5157
LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2023 - 6 Sa 131/22 (https://dejure.org/2023,5157)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.02.2023 - 6 Sa 131/22 (https://dejure.org/2023,5157)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. Februar 2023 - 6 Sa 131/22 (https://dejure.org/2023,5157)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 613a Abs 4 BGB, § 613a Abs 1 BGB, EGRL 23/2001
    Kein Betriebsübergang ohne Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers

  • IWW

    § 613 a Abs. 3 BGB, § ... 613a Abs. 4 BGB, § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 ZPO, § 613a Abs. 1 BGB, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 520 ZPO, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 613a BGB, § 613 a BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsübergang bei Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers; Kein Betriebsübergang bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 1101
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 27.04.2017 - 8 AZR 859/15

    Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG - Übergang iSv. § 613a BGB - Erwerb von

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2023 - 6 Sa 131/22
    Der bloße Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen und die Ausübung von Herrschaftsmacht über dieses Unternehmen durch ein anderes Unternehmen genügen nicht für die Annahme eines Übergangs von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen iSd. EGRL 23/2001 (BAG 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 26, zitiert nach juris).

    für § 613a BGB (BAG 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 31, aaO).

  • BAG, 14.08.2007 - 8 AZR 803/06

    Betriebsübergang - Übernahme der Kundenbeziehungen - Frischelager

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2023 - 6 Sa 131/22
    Damit berührt auch ein Wechsel der Gesellschafter die Identität der Gesellschaft als Rechtssubjekt nicht, so dass allein der Gesellschafterwechsel zu keinem Betriebsübergang führt (vgl. BAG 14. August 2007 - 8 AZR 803/06 - Rn. 16, mwN, zitiert nach juris).
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