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   LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2019 - 7 Sa 178/17   

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LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2019 - 7 Sa 178/17 (https://dejure.org/2019,22852)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.05.2019 - 7 Sa 178/17 (https://dejure.org/2019,22852)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. Mai 2019 - 7 Sa 178/17 (https://dejure.org/2019,22852)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 829 ZPO, § 835 ZPO, § 850c Abs 1 S 2 ZPO, § 850c Abs 3 S 2 ZPO, § 850h Abs 2 ZPO
    Drittschuldnerklage - gepfändetes Arbeitseinkommen

  • IWW

    § ... 34c GewO, §§ 829, 835 ZPO, § 804 Abs. 3 ZPO, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 308 ZPO, § 322 ZPO, § 260 ZPO, § 614 BGB, § 308 Abs. 1 ZPO, § 850h Abs. 2 ZPO, § 1209 BGB, § 880 BGB, § 850h Abs. 2 S. 2 ZPO, § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO, § 34c Abs. 1 S. 1 Ziffer 1 GewO, § 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO, § 156 StGB, § 170 Abs. 2 StGB, § 611 Abs. 1 BGB, 835, 850, 850c ZPO, § 850e Nr. 3 ZPO, § 286 Abs. 1 ZPO, § 8 Abs. 2 S. 2 EStG, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG, § 850c Abs. 1, 2a ZPO, § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO, § 850c Abs. 3 S. 2 ZPO, § 850c Abs. 2 ZPO, §§ 850 ff. ZPO, § 850c Abs. 4 ZPO, § 1603 Abs. 1 BGB, § 1603 Abs. 2 BGB, § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB, § 1602 Abs. 1 BGB, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, §§ 296a, 156 ZPO, § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
    Bestimmtheit Klageantrag

  • rechtsportal.de

    Gepfändetes Arbeitseinkommen; verschleiertes Arbeitseinkommen; pfändbare Bezüge; Dienstwagen; Drittschuldnerklage; Sachbezüge; Unterhaltspflichten; Wohnungsüberlassung; Drittschuldnerklage bezügl. gepfändeten Arbeitseinkommens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 07.07.2015 - 10 AZR 416/14

    Drittschuldnerklage - Zulässigkeitsanforderungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2019 - 7 Sa 178/17
    Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage verbundenen Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die "Gesamtklage" zusammensetzt (BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn.12 mwN).

    Nur durch diese Angaben zum Lebenssachverhalt (Klagegrund) kann sichergestellt werden, dass das Gericht entsprechend § 308 Abs. 1 ZPO der klagenden Partei nicht etwas anderes zuspricht als von ihr beantragt wird (BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn.12 mwN).

    Bei der Drittschuldnerklage auf Zahlung gepfändeter Arbeitsvergütung, die nach Zeitabschnitten bemessen ist, gehört deshalb zur erforderlichen Bezeichnung des Streitgegenstands regelmäßig die Angabe der Zeitabschnitte, für die Vergütung in bestimmter Höhe verlangt wird (BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn.15 mwN).

    Zwar kann der Gläubiger mangels anderer Erkenntnisse bei fehlenden Angaben zur Arbeitszeit grundsätzlich von einer vollschichtigen Tätigkeit ausgehen (BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn. 31).

  • BAG, 03.08.2005 - 10 AZR 585/04

    Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2019 - 7 Sa 178/17
    Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich dieser Voraussetzungen obliegt der klagenden Partei (BAG 12. März 2008 - 10 AZR 148/07 - Rn. 14; 3. August 2005 - 10 AZR 585/04 - unter II. 1. a).

    Dabei ist die Klagepartei nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen; vielmehr genügt eine Prozesspartei ihrer Darlegungspflicht grundsätzlich dadurch, dass sie diejenigen Umstände vorträgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben (BAG 7. Juli 2015 - VIII ZR 76/76 - Rn. 29; 3. August 2005 - 10 AZR 585/04 - unter II. 1. b m. w. N.).

    Der Gläubiger muss ferner mit seinem Sachvortrag dem Gericht einen Vergleich zwischen der für die behauptete Arbeitsleistung angemessenen Vergütung und der tatsächlich gezahlten Vergütung ermöglichen, um das Merkmal der Unangemessenheit des vom Drittschuldner geleisteten Entgelts zu überprüfen (BAG 3. August 2005 - 10 AZR 585/04 - unter II. 1. b m. w. N.).

  • BAG, 15.06.1994 - 4 AZR 317/93

    Lohnpfändung - verschleiertes Arbeitseinkommen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2019 - 7 Sa 178/17
    114 Auch ein Pfändungsgläubiger im Sinn von § 850h Abs. 2 ZPO muss sich gemäß § 804 Abs. 3 ZPO den Vorrang anderer Pfändungsgläubiger, die sich nicht auf § 850h Abs. 2 ZPO berufen, entgegenhalten lassen (BAG 15. Juni 1994 - 4 AZR 317/93 - unter II. 3 mwN).

    Der nachrangige Gläubiger kommt erst zum Zug, wenn zugunsten des Vorranggläubigers die von seinem Pfandrecht erfassten Beträge abgesetzt sind, auch wenn sie nicht an ihn gezahlt worden sind, ihm aber bei richtiger Berechnung des pfändbaren Teils der angemessenen Vergütung zustehen würden (BAG 15. Juni 1994 - 4 AZR 317/93 - unter II. 3 mwN).

  • BFH, 06.10.2011 - VI R 56/10

    Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2019 - 7 Sa 178/17
    Nach dem Urteil des BFH vom 6. Oktober 2011 (VI R 56/10 - Rn. 17) ist die Ein-Prozent-Regelung des § 8 Abs. 2 S. 2 EStG nicht anwendbar, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt.

    Die Nutzung eines Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist keine private Nutzung, da der Gesetzgeber diese Fahrten in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG und § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG vielmehr der Erwerbssphäre zugeordnet hat (BFH 6. Oktober 2011 - VI R 56/10 - Rn. 17 m. w. N.).

  • BAG, 26.11.1986 - 4 AZR 786/85

    Pfändungsbeschluß und Überweisungsbeschluß bezüglich Lohnansprüchen -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2019 - 7 Sa 178/17
    Aus den Gründen des § 1603 Abs. 1 BGB besteht gegenüber einem volljährigen Kind keine gesetzliche Unterhaltspflicht, wenn der angemessene Unterhalt des Schuldners gefährdet ist (BAG 26. November 1986 - 4 AZR 786/85).

    Als angemessener Selbstbehalt wird gegenüber volljährigen Kindern, die sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB), von den Familiengerichten ein Betrag von mindestens 1.300,00 EUR monatlich angenommen (BAG 26. November 1986 - 4 AZR 786/85 - mwN; BeckOK BGB/ Reinken , 49. Ed. 1.2.2019, BGB § 1603 Rn. 4; MüKoBGB/ Born , 7. Aufl. 2017, BGB § 1603 Rn. 101, jeweils m. w. N.).

  • BFH, 22.09.2010 - VI R 54/09

    Arbeitgeberseitige Fahrergestellung nicht stets Lohn - Zweck des Zuschlags nach §

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2019 - 7 Sa 178/17
    Denn die berufliche Nutzung der Räume löst nicht deren Einbindung in die private Sphäre und lässt den privaten Charakter der Wohnung insgesamt unberührt (BFH 22. September 2010 - VI R 54/09 - Rn. 20; 22. September 2010 - VI R 57/09 - Rn.11).

    Die 0, 03 %-Zuschlagsregelung kommt auch unabhängig von der 1 %-Regelung zur Anwendung (BFH 22. September 2010 - VI R 54/09 - Rn. 19), wenn und soweit der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an nicht weniger als 15 Tagen monatlich nutzt (vgl. BFH 4. April 2008 - VI R 85/04).

  • BAG, 26.04.2017 - 10 AZR 275/16

    Unzulässige Berufung - Bonuszahlungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2019 - 7 Sa 178/17
    Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (BAG 26.04.2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 12 f. mwN).

    Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig, da der Angriff gegen eine der Begründungen nicht ausreicht, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen (BAG 26.04.2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 14 mwN).

  • BAG, 12.03.2008 - 10 AZR 148/07

    Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2019 - 7 Sa 178/17
    Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich dieser Voraussetzungen obliegt der klagenden Partei (BAG 12. März 2008 - 10 AZR 148/07 - Rn. 14; 3. August 2005 - 10 AZR 585/04 - unter II. 1. a).
  • BGH, 05.04.2001 - IX ZR 441/99

    Rechte des Schuldners bei Forderungspfändung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2019 - 7 Sa 178/17
    Der Klageantrag muss die einzelnen Pfändungsgläubiger ihrem Rang entsprechend bezeichnen, die Höhe ihrer Forderungen beziffern, den vom Drittschuldner zu leistenden Gesamtbetrag angeben und die Erklärung enthalten, dass an den Kläger nur der nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger verbleibende Restbetrag auszukehren ist (vgl. BGH 5. April 2001 - IX ZR 441/99 unter B. II. 2. b zur Klage des Schuldners gegen den Drittschuldner).
  • BAG, 14.03.2017 - 9 AZR 54/16

    Unzulässige Berufung - Berufungsbegründung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2019 - 7 Sa 178/17
    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 14.03.2017 - 9 AZR 54/16 - Rn. 10 mwN).
  • OLG Celle, 14.05.2009 - 13 U 119/08
  • BAG, 16.05.1990 - 4 AZR 145/90

    Revisionsbegründung mit neuen Tatsachen - Lohnpfändung

  • BGH, 10.10.1977 - VIII ZR 76/76

    Rechtsnatur der Drittschuldnererklärung

  • BGH, 17.10.1996 - IX ZR 293/95

    Darlegung der Klageforderung gegenüber einem später pfändenden anderen Gläubiger

  • BFH, 22.09.2010 - VI R 57/09

    § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene

  • BAG, 23.04.2008 - 10 AZR 168/07

    Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen

  • VGH Bayern, 01.10.2014 - 3 ZB 12.461

    Besoldungsrecht

  • BFH, 04.04.2008 - VI R 85/04

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach

  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.09.2019 - 2 Sa 1289/19

    Verschleiertes Arbeitseinkommen - Unterhaltsansprüche - Tätigkeit des

    Der Kläger muss ferner mit seinem Sachvortrag dem Gericht einen Vergleich zwischen der für die behauptete Arbeitsleistung angemessenen Vergütung und der tatsächlich gezahlten Vergütung ermöglichen, um das Merkmal der Unangemessenheit des vom Drittschuldner (des Beklagten) geleisteten Entgelts überprüfen zu können (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2019 - 7 Sa 178/17 - Rz. 121; LAG Hamm, 16.12.2016 - 16 Sa 636/13 -, beide zitiert nach juris mit weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).
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