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   LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2011 - 3 Sa 305/11   

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LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2011 - 3 Sa 305/11 (https://dejure.org/2011,21119)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.11.2011 - 3 Sa 305/11 (https://dejure.org/2011,21119)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. November 2011 - 3 Sa 305/11 (https://dejure.org/2011,21119)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist des § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG für die Inanspruchnahme der Elternzeit; Anforderungen an das Vorliegen von Ablehungsgründen für den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit gem. § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unbegründete Ablehnung des Antrags auf Elternteilzeit bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 15.12.2009 - 9 AZR 72/09

    Elternteilzeit - Leitungsposition - entgegenstehende dringende betriebliche

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2011 - 3 Sa 305/11
    Der Arbeitnehmer ist dazu aber nicht verpflichtet ( BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 24, NZA 2010, 447 ).

    Die verlangte Elternteilzeit kann wegen möglicher Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung noch finanzielle Auswirkungen haben ( BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 25, NZA 2010, 447 ).

    Der Arbeitnehmer darf den Antrag auf Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit gleichzeitig mit dem Elternzeitverlangen stellen ( BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 33, NZA 2010, 447 ).

    Dem Antragsempfänger kann das Recht eingeräumt werden, die Einzelheiten festzulegen ( BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 37, NZA 2010, 447 ).

    Inhalt und Umfang der vom Arbeitgeber darzulegenden Tatsachen, aus denen sich die dringenden betrieblichen Ablehnungsgründe ergeben sollen, richten sich nach dem Lebenssachverhalt, auf den er die Zustimmungsverweigerung stützt ( BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 45 - 47, NZA 2010, 447 ).

    Ob (dringende) betriebliche Gründe vorliegen, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber den Arbeitzeitwunsch ablehnt ( BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 48 und 51, NZA 2010, 447 ).

    Sonst könnte der Arbeitgeber jedem Teilzeitverlangen mit dem Argument entgegnen, er wolle nur Vollzeitarbeitnehmer beschäftigen ( BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 54, NZA 2010, 447 ).

    Es war demnach unumgänglich, einzelne Aufgaben an ihm unterstellte Arbeitnehmer zu delegieren, Besprechungen und Dienstreisen auf bestimmte Tage zu konzentrieren ( vgl. hierzu auch BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 55, NZA 2010, 447 ).

    An das Gewicht der Ablehnungsgründe sind daher erhebliche Anforderungen zu stellen ( BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 57, NZA 2010, 447 ).

    Die gesetzgeberische Zielvorstellung, die in der Dringlichkeit der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zum Ausdruck kommt, verlangt dem Arbeitgeber erhebliche Anstrengungen ab, um derartige Schwierigkeiten zu überwinden ( BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 58, NZA 201, 447 ).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2011 - 3 Sa 458/11

    Ankündigungsfrist für Elternteilzeit - Übertragung nicht verbrauchter

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2011 - 3 Sa 305/11
    Ergänzend mache sie ihr Vorbringen im Parallelverfahren (ArbG Mainz - 1 Ca 247/11 - LAG Rheinland-Pfalz - 3 Sa 458/11 -) auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

    Weiterhin mache sie ihr Vorbringen im Parallelverfahren (Arbeitsgericht Mainz - 1 Ca 247/11 - LAG Rheinland-Pfalz - 3 Sa 458/11 -) auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

    Die Verfahrensakte des Parallelverfahrens der Parteien (Az.: 3 Sa 458/11), auf deren gesamten Akteninhalt Bezug genommen wird, wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    Dementsprechend hat die erkennende Berufungskammer in dem später rechtshängig gewordenen Parallelverfahren der Parteien mit Urteil vom gleichen Tag (22. November 2011) den vorsorglichen Antrag der Klägerin auf Elternteilzeit für die Zeit vom 7. Februar bis 26. Dezember 2011 (Klageantrag zu 1), der als "Minus" vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens mit umfasst ist, wegen des bestehenden Prozesshindernisses der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) als unzulässig abgewiesen (Az.: 3 Sa 458/11).

    Die Beklagte hat ihr Vorbringen im Parallelverfahren der Parteien (ArbG Mainz - 1 Ca 247/11 - LAG Rheinland-Pfalz - 3 Sa 458/11 -) auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht und hiermit ergänzend vorgetragen, dass für die seit 23. Februar 2007 in Mutterschutz/Elternzeit befindliche Klägerin als Vertreterin am 26. Februar 2007 Frau K. in Vollzeit eingesetzt worden sei.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.09.2007 - 11 Sa 244/07

    Elternteilzeit - Antragszeitpunkt - Antragsinhalt - entgegenstehende dringende

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2011 - 3 Sa 305/11
    Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Antrags insgesamt, sondern vielmehr dazu, dass sich der Arbeitgeber erst zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt mit der Elternteilzeit einverstanden zu erklären braucht ( LAG Rheinland-Pfalz 13. September 2007 - 11 Sa 244/07 - Rn. 70, [juris] ).

    Vielmehr verschiebt sich nur der Zeitpunkt des Vollzugs ( LAG Rheinland-Pfalz 13. September 2007 - 11 Sa 244/07 - Rn. 70, [juris]; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Gallner 12. Aufl. § 15 BEEG Rn. 16; ebenso zu § 8 TzBfG: BAG 20. Juli 2004 - 9 AZR 616/03 - Rn. 23, NZA 2004, 1090 ).

    Die Beklagte brauchte sich daher frühestens am 21. Januar 2011 mit der verlangten Elternteilzeit einverstanden zu erklären ( zur Berechnung vgl. BAG 27. April 2004 - 9 AZR 21/04 - Rn. 45, NZA 2004, 1039; LAG Rheinland-Pfalz, 13. September 2007 - 11 Sa 244/07 - Rn. 69, [juris] ).

    Die Unterschreitung bzw. zeitliche Verschiebung des Beginn der nach dem Klageantrag verlangten Dauer der Elternteilzeit ist kein Aliud, sondern nur ein Minus ( vgl. BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - Rn. 51, NZA 2010, 155; LAG Rheinland-Pfalz 13. September 2007 - 11 Sa 244/07 - [juris] ).

  • BAG, 27.04.2004 - 9 AZR 21/04

    Teilzeitarbeit neben Elternzeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2011 - 3 Sa 305/11
    Eine Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG für die Inanspruchnahme der Elternzeit hat lediglich zur Folge, dass sich der Beginn der verlangten Elternzeit auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt ( BAG 17. Februar 1994 - 2 AZR 616/93 - NZA 1994, 656 zu II 3 c bb (2) der Gründe; BAG 27. April 2004 - 9 AZR 21/04 - Rn. 29, NZA 2004, 1039; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Gallner 12. Aufl. § 16 BEEG Rn. 5 ).

    Die Beklagte brauchte sich daher frühestens am 21. Januar 2011 mit der verlangten Elternteilzeit einverstanden zu erklären ( zur Berechnung vgl. BAG 27. April 2004 - 9 AZR 21/04 - Rn. 45, NZA 2004, 1039; LAG Rheinland-Pfalz, 13. September 2007 - 11 Sa 244/07 - Rn. 69, [juris] ).

  • BAG, 05.06.2007 - 9 AZR 82/07

    Elternteilzeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2011 - 3 Sa 305/11
    Der Antrag, die Arbeitszeit während der Elternzeit zu verringern, kann frühestens mit der Erklärung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, gestellt werden ( BAG 05. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - NZA 2007, 1352 ).
  • BAG, 13.10.2009 - 9 AZR 910/08

    Arbeitszeit - Verringerung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2011 - 3 Sa 305/11
    Allein die Absicht, den Arbeitsplatz der Klägerin bzw. die hiermit verbundenen Aufgaben nicht teilen zu wollen, genügt nicht ( vgl. BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 910/08 - Rn. 27, NZA 2010, 339 ).
  • BAG, 17.02.1994 - 2 AZR 616/93

    Abmahnung - Kündigung - Kündigungsverbot - Erziehungsurlaub - Adoptivkind

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2011 - 3 Sa 305/11
    Eine Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG für die Inanspruchnahme der Elternzeit hat lediglich zur Folge, dass sich der Beginn der verlangten Elternzeit auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt ( BAG 17. Februar 1994 - 2 AZR 616/93 - NZA 1994, 656 zu II 3 c bb (2) der Gründe; BAG 27. April 2004 - 9 AZR 21/04 - Rn. 29, NZA 2004, 1039; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Gallner 12. Aufl. § 16 BEEG Rn. 5 ).
  • BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 626/03

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2011 - 3 Sa 305/11
    Vielmehr verschiebt sich nur der Zeitpunkt des Vollzugs ( LAG Rheinland-Pfalz 13. September 2007 - 11 Sa 244/07 - Rn. 70, [juris]; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Gallner 12. Aufl. § 15 BEEG Rn. 16; ebenso zu § 8 TzBfG: BAG 20. Juli 2004 - 9 AZR 616/03 - Rn. 23, NZA 2004, 1090 ).
  • BAG, 21.04.2009 - 9 AZR 391/08

    Elternzeit - vorzeitige Beendigung - Übertragung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2011 - 3 Sa 305/11
    Die Unterschreitung bzw. zeitliche Verschiebung des Beginn der nach dem Klageantrag verlangten Dauer der Elternteilzeit ist kein Aliud, sondern nur ein Minus ( vgl. BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - Rn. 51, NZA 2010, 155; LAG Rheinland-Pfalz 13. September 2007 - 11 Sa 244/07 - [juris] ).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2014 - 4 Sa 310/13

    Gleichbehandlung - tarifliche Gehaltserhöhung - Elternzeit

    Die Beklagte wurde jedoch durch rechtskräftige Urteile des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.11.2011 (Az: 3 Sa 305/11 u. 3 Sa 458/11) verurteilt, den Anträgen der Klägerin auf Verringerung und Neuverteilung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit im Gesamtzeitraum vom 21.01.2011 bis einschließlich 20.01.2012 zuzustimmen.
  • VG Wiesbaden, 23.04.2020 - 3 K 828/16

    Zur vorzeitigen Beendigung und der Übertragung von Elternzeit, die in die Zeit

    verschiebt (BAG, Urteil vom17.02.1994, NZA 1994, 656; LAG RP, Urteil vom 22.11.2011,BeckRS 2012, 66420).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2014 - 4 Sa 309/13

    Gleichbehandlung - tarifliche Gehaltserhöhung - Elternzeit

    Die Beklagte wurde jedoch durch rechtskräftige Urteile des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.11.2011 (Az: 3 Sa 305/11 u. 3 Sa 458/11) verurteilt, den Anträgen der Klägerin auf Verringerung und Neuverteilung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit im Gesamtzeitraum vom 21.01.2011 bis einschließlich 20.01.2012 zuzustimmen.
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