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   LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2017 - 8 Sa 353/16   

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LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2017 - 8 Sa 353/16 (https://dejure.org/2017,11108)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.01.2017 - 8 Sa 353/16 (https://dejure.org/2017,11108)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. Januar 2017 - 8 Sa 353/16 (https://dejure.org/2017,11108)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06

    Aufhebungsvertrag - Form - Bedenkzeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2017 - 8 Sa 353/16
    So hat das Bundesarbeitsgericht hinsichtlich der gleichgelagerten Problematik der Kausalität einer widerrechtlichen Drohung (28.11.2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 58 ff.) ausgeführt, dass für eine von der Drohung nicht mehr maßgeblich beeinflusste Willensbildung spreche, dass der Anfechtende die Bedenkzeit dazu genutzt habe, die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung durch aktives Verhandeln - z.B. neue eigene Angebote - erheblich zu seinen Gunsten zu beeinflussen, insbesondere wenn er rechtskundig sei oder zuvor Rechtsrat eingeholt habe bzw. aufgrund der Dauer der eingeräumten Bedenkzeit hätte einholen können.

    Maßgebend sind insoweit die tatsächlichen Umstände zum Zeitpunkt der Abgabe der angefochtenen Willenserklärung (BAG 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06, NZA 2008, 348 ff.).

    Nur wenn der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Fall ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er die außerordentliche Kündigungserklärung nicht in Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zum Abschluss einer Beendigungsvereinbarung zu veranlassen (std. Rspr. vgl. BAG 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 48 mwN, NZA 2008, 348; BAG 05.12.2005 - 6 AZR 197/05 - Rn. 23 mwN, NZA 2006, 841).

    Nur die von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgetragenen Umstände braucht der beweispflichtige Kläger dann zu widerlegen (BAG 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06 -, NZA 2008, 348, 354).

    Auch grob fahrlässige Unkenntnis ist ohne Bedeutung (BAG 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06, NZA 2008, 348, 353).

    Dabei verkennt die Berufungskammer auch nicht, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine dem Arbeitnehmer eingeräumte Bedenkzeit nichts an der Ursächlichkeit der Drohung für den späteren Abschluss des Aufhebungsvertrages ändert (vgl. BAG 28.11.2007 -6 AZR 1108/06, NZA 2008, 348 ff.).

  • BAG, 30.01.1986 - 2 AZR 196/85

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2017 - 8 Sa 353/16
    Dabei kommt es auf das Gewicht des erhobenen Vorwurfs an, ob also bei einem bestimmten Sachverhalt ein verständiger Arbeitgeber auch eine Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen würde (BAG v. 30.01.1986 - 2 AZR 196/85 - NZA 1987, 91).

    Zutreffend weist das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beklagte schon nicht verpflichtet gewesen war, überhaupt eine Bedenkzeit einzuräumen, zumal der Kläger hierum nicht nachgesucht hatte (vgl. BAG - 30.01.1986 - 2 AZR 196/85, NZA 1987, 91).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.01.2016 - 5 Sa 398/15

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen Drohung mit einer außerordentlichen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2017 - 8 Sa 353/16
    Er hat deshalb die Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen, welche die angedrohte außerordentliche Kündigung als widerrechtlich erscheinen lassen (vgl. LAG Mainz 28.01.2016 5 Sa 398/15).

    Denn grundsätzlich ist im Rahmen der Widerrechtlichkeit der Drohung allein entscheidend, ob der Arbeitgeber einen fristlosen Kündigungsgrund annehmen durfte und damit ob er vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 626 BGB ausgehen durfte (vgl. DLW/Hoß 13. Aufl. Kap. 6 Rn. 339, LAG Mainz 28.01.2016 5 Sa 398/15).

  • BAG, 11.07.2012 - 2 AZR 42/11

    Prozessvergleich - Anfechtung - Rücktritt

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2017 - 8 Sa 353/16
    Eine Täuschung kann auch in dem Verschweigen von Tatsachen bestehen, sofern der Erklärende zu deren Offenbarung verpflichtet war (vgl. BAG 11.07.2012 - 2 AZR 42/11, NZA 2012, 1316, 1317 m.w.N).

    Die Beweislast für das Vorliegen von Arglist trägt der Anfechtende; dass es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, steht dem nicht entgegen (vgl. BAG 11.07.2012 - 2 AZR 42/11, NZA 2012, 1316, 1317 m.w.N).

  • BAG, 15.12.2005 - 6 AZR 197/05

    Anfechtung der Erklärung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2017 - 8 Sa 353/16
    Nur wenn der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Fall ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er die außerordentliche Kündigungserklärung nicht in Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zum Abschluss einer Beendigungsvereinbarung zu veranlassen (std. Rspr. vgl. BAG 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 48 mwN, NZA 2008, 348; BAG 05.12.2005 - 6 AZR 197/05 - Rn. 23 mwN, NZA 2006, 841).

    Denn nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich maßgeblich, ob der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages Tatsachen vorbringen konnte, die den Schluss darauf zulassen, dass von diesem eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung habe gezogen werde dürfen (vgl. BAG Urteil vom 15.12.2005 - 6 AZR 197/05).

  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 478/01

    Anfechtung der Eigenkündigung eines Arbeitnehmers wegen Drohung des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2017 - 8 Sa 353/16
    Auch durfte die Beklagte davon ausgehen, dass ihre angedrohte fristlose Kündigung im Falle des Ausspruchs nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit an der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB scheitern würde (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab der std. Rspr. BAG 5, 12.2002 - 2 AZR 478/01, NZA 2003, 1055).
  • BGH, 06.06.1974 - II ZR 114/72

    Bestimmung zum Abschluss eines Vertrages durch widerrechtliche Drohung -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2017 - 8 Sa 353/16
    Er muss noch bei der Abgabe der Willenserklärung unter dem Eindruck der Drohung gehandelt haben und nicht auf Grund einer davon nicht mehr maßgeblich beeinflussten autonomen Willensbildung (BGH 06.06.1974 - II ZR 114/72 - WM 1974, 1023, zu 1 der Gründe, BAG 23.11.2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 45, AP BGB § 623 Nr. 8).
  • BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06

    Gerichtlicher Vergleich - Schriftform für Beendigungsvereinbarung - Anfechtung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2017 - 8 Sa 353/16
    Er muss noch bei der Abgabe der Willenserklärung unter dem Eindruck der Drohung gehandelt haben und nicht auf Grund einer davon nicht mehr maßgeblich beeinflussten autonomen Willensbildung (BGH 06.06.1974 - II ZR 114/72 - WM 1974, 1023, zu 1 der Gründe, BAG 23.11.2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 45, AP BGB § 623 Nr. 8).
  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 177/03

    Widerruf eines Aufhebungsvertrags

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2017 - 8 Sa 353/16
    Zwar ist mittlerweile in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass der Arbeitgeber sich an das Gebot des fairen Verhandelns beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages halten muss (vgl. grundlegend BAG 27.11.2003 - 24 AZR 177/03 -, BB 2004, 1858).
  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 546/12

    Kündigungsschutzprozess - Verwertungsverbot

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2017 - 8 Sa 353/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 16 und 17, NZA 2013, 137; BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 14, NZA 2014, 143; BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 29, NZA 2015, 741) kann auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung einen wichtigen Grund bilden.
  • BAG, 12.05.2011 - 2 AZR 479/09

    Anfechtung - außerordentliche Kündigung - politische Treuepflicht - öffentlicher

  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2016 - 2 Sa 27/16

    Verdachtskündigung - Kündigungserklärungsfrist

  • BGH, 19.04.2005 - X ZR 15/04

    Münchener Trabrennbahn

  • BAG, 16.03.1994 - 8 AZR 97/93

    Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG und allgemeiner Feststellungsantrag

  • BAG, 27.01.1994 - 2 AZR 484/93

    Anforderungen an den Klageantrag auf Feststellung des Fortbestandes des

  • BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 845/13

    Verdachtskündigung - Berufsausbildungsverhältnis

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 206/11

    Außerordentliche Verdachtskündigung

  • BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 543/95

    Aufhebungsvertrag

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.09.2017 - 5 Sa 61/17

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung

    Dabei kommt es auf das Gewicht des erhobenen Vorwurfs an, ob also bei einem bestimmten Sachverhalt ein verständiger Arbeitgeber auch eine Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen würde (LAG Rheinland-Pfalz 24.01.2017 - 8 Sa 353/16 - Rn. 77 mwN; BAG 30.01.1986 - 2 AZR 196/85).

    Maßgebend ist also der objektiv mögliche und damit hypothetische Wissensstand des Arbeitgebers der verantwortliche Ermittlungen angestellt hätte (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 24.01.2017 - 8 Sa 353/16 - Rn. 62 mwN; BAG 30.01.1986 - 2 AZR 196/85 - mwN).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.03.2020 - 8 Sa 40/19

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung mit außerordentlicher

    Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (LAG Rheinland-Pfalz 24. Januar 2017 - 8 Sa 353/16 - Rn. 55, 57, juris).

    Maßgeblich ist also insoweit der objektiv mögliche und damit hypothetische Wissenstand des Arbeitgebers, der verantwortliche Ermittlungen angestellt hätte (LAG Rheinland-Pfalz 21. September 2017 - 5 Sa 61/17 - Rn. 49; 24. Januar 2017 - 8 Sa 353/16 - Rn. 62; vgl. auch BAG 21. März 1996 - 2 AZR 543/95 - Rn. 27, juris).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2017 - 3 Sa 158/17

    Anfechtung eines Änderungsvertrages - Fehlende Kausalität zwischen Drohung und

    Denn nach der Rechtsprechung kann die Ursächlichkeit der Drohung nicht schon dann bejaht werden, wenn die widerrechtliche Drohung die nicht wegzudenkende Ursache für die angefochtene Willenserklärung ist (LAG RP v. 14.01.2017 - 8 Sa 353/16 - juris, Rn 80).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.08.2021 - 8 Sa 44/21

    Anfechtung - Eigenkündigung - Auswertung einer Videoüberwachung

    Maßgeblich ist also insoweit der objektiv mögliche und damit hypothetische Wissenstand des Arbeitgebers, der verantwortliche Ermittlungen angestellt hätte ( LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. September 2017 - 5 Sa 61/17 ; Urteil vom 24. Januar 2017 - 8 Sa 353/16 ).
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