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   LAG Rheinland-Pfalz, 24.07.2018 - 8 TaBV 35/17   

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LAG Rheinland-Pfalz, 24.07.2018 - 8 TaBV 35/17 (https://dejure.org/2018,33685)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.07.2018 - 8 TaBV 35/17 (https://dejure.org/2018,33685)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. Juli 2018 - 8 TaBV 35/17 (https://dejure.org/2018,33685)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Eingruppierung - Gehaltstarifvertrag für Einzelhandel in Rheinland-Pfalz

  • IWW

    §§ 78 Abs. 2, ... 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, § 520 ZPO, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 99 Abs. 4 BetrVG, § 99 Abs. 2 BetrVG, § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, § 3 GTV, § 9 Nr. 3 MTV, Art. 9 Abs. 3 GG, § 92 Abs. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 333/08

    Eingruppierung einer Kassiererin

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.07.2018 - 8 TaBV 35/17
    cc) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind bei Vergütungsgruppen, in denen - wie vorliegend - allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 20 mwN) .

    Ob es sich dabei um eine den allgemeinen Merkmalen entsprechende Tätigkeit handelt, braucht in diesem Fall nicht mehr geprüft zu werden (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - aaO) .

    Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist nur dann zurückzugreifen, wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können oder wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Beschäftigungsgruppen auftaucht und damit als Kriterium für eine bestimmte Beschäftigungsgruppe ausscheidet (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - aaO) .

    Eine Überprüfung der Billigkeit und Angemessenheit tariflicher Tätigkeitsbewertungen scheidet im Hinblick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie aus (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 44) .

  • BAG, 25.11.1998 - 10 ABR 65/97
    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.07.2018 - 8 TaBV 35/17
    Auch das Bundesarbeitsgericht habe dies - für entsprechende Regelungen des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen - so gesehen (BAG 25. November 1998 - 10 ABR 65/97 -) .

    Eine solche "größere Verantwortung" im Tarifsinn hieße, dass der Arbeitnehmer eine Verantwortung zu tragen hätte, die größer wäre als diejenige eines Angestellten mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit (vgl. BAG 25. November 1998 - 10 ABR 65/97 - zu II 2 b cc der Gründe mwN) .

    In diesem allgemeinen Sinne ist unter "Verantwortung" die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Arbeitsbereich die dort zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden (BAG 25. November 1998 - 10 ABR 65/97 - zu II 2 b cc der Gründe mwN) .

    Vielmehr verlangt die Gehaltsgruppe III eine "größere" Verantwortung (vgl. BAG 25. November 1998 - 10 ABR 65/97 - aaO) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.08.2013 - 8 TaBV 5/13

    Eingruppierung eines Arbeitnehmers im Tätigkeitsbereich Kundenservice/Return

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.07.2018 - 8 TaBV 35/17
    Im Übrigen habe das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Jahr 2013 zutreffend entschieden, dass mit Blick auf die bei der Arbeitgeberin geltenden Wertgrenzen eine "größere Verantwortung" im Tarifsinn ausgeschlossen sei (LAG Rheinland-Pfalz 21. August 2013 - 8 TaBV 5/13 -) .

    Im Hinblick auf die eingeschränkten Entscheidungsbefugnisse des Mitarbeiters und die Vorgaben, nach denen er sich zu richten hat, kann von einer "größeren Verantwortung" im Tarifsinn nicht ausgegangen werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 21. August 2013 - 8 TaBV 5/13 - Rn. 45) .

  • BAG, 29.01.1986 - 4 AZR 465/84

    Verfahrensgrundrechte: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.07.2018 - 8 TaBV 35/17
    Für das Vorliegen der tariflich geforderten größeren Verantwortung kann auch der Umstand sprechen, dass die Tätigkeit der Arbeitnehmer keiner oder nur einer lockeren Kontrolle oder Überprüfung unterliegt (BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - zu 10 e der Gründe) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2020 - 7 Sa 11/19

    Eingruppierung einer Kassiererin im Baumarkt - GTV Einzel- und Versandhandel

    In diesem allgemeinen Sinn ist unter " Verantwortung " die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich die dort zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden (BAG 25.11.1998 - 10 ABR 65/97 - Rn 63; LAG Rheinland-Pfalz 24.07.2018 - 8 TaBV 35/17 - Rn. 85).

    Für das Vorliegen der tariflich geforderten größeren Verantwortung kann auch der Umstand sprechen, dass die Tätigkeit der Arbeitnehmer keiner oder nur einer lockeren Kontrolle oder Überprüfung unterliegt (BAG 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - Rn. 104; LAG Rheinland-Pfalz 24.07.2018 - 8 TaBV 35/17 - Rn. 85 mwN.).

  • LAG Baden-Württemberg, 22.02.2019 - 12 TaBV 3/18

    Eingruppierung im Kundenservice - TV über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen

    Die Richtlinien eröffnen ihr keine Entscheidungsspielräume, die es ihr erlauben, zumindest teilweise auf Grund selbst entwickelter sachlicher Gesichtspunkte über die Rückgabe der Ware und deren Abwicklung zu entscheiden (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz - 24. Juli 2018 - 8 TaBV 35/17, Rn. 90).
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